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Osteoporose-Messtage: Wettbewerbswidrige Ausübung der Heilkunde

Als unerlaubte Ausübung der Heilkunde ist es anzusehen, wenn ein Apotheker in seiner Apotheke Osteoporose-Früherkennungsuntersuchungen durchführt. Eine Werbung, die auf das Angebot solcher Untersuchungen hinweist, ist wettbewerbswidrig. Dies hat das Landgericht Wuppertal entschieden. (Landgericht Wuppertal, Urteil vom 7. August 2001, Az.: 11 O 55/01)

Das Urteil des Landgerichts Wuppertal befasst sich mit Dienstleistungen eines Apothekers im Grenzbereich zwischen zulässiger Beratung und unerlaubter Heilbehandlung. Ein Apothekenleiter hatte in der farbig gestalteten Anzeige einer Werbe-Zeitschrift u. a. mit der Ankündigung: "Osteoporose-Früherkennung: Wir messen Ihre Knochendichte . . ." geworben und dieser Anzeige einen weiteren Text zugefügt, im welchem das Krankheitsbild der Osteoporose beschrieben ist. Außerdem wurden "Osteoporose-Messtage" angekündigt und die Leser aufgefordert, Knochendichtebestimmungen durchführen zu lassen, um vorhandenes Risiko zu erkennen.

Die Kammer für Handelssachen beim Landgericht Wuppertal sah in der beanstandeten Werbung einen Verstoß gegen die guten Sitten im Sinne des § 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, weil sich der Apotheker durch Missachtung des Heilpraktikergesetzes einen unberechtigten Wettbewerbsvorsprung gegenüber anderen Apothekern verschaffe, welche sich gesetzestreu verhalten.

Gemäß § 1 Abs. 1 Heilpraktikergesetz bedarf, wer die Heilkunde, ohne als Arzt zugelassen zu sein, ausüben will, dazu der Erlaubnis. Dabei ist unter Ausübung der Heilkunde jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zu verstehen zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen. Eine solche Erlaubnis hat ein Apotheker jedoch nicht.

Es sei, so das erkennende Gericht, zwar nicht zu beanstanden, wenn ein Apotheker lediglich Knochendichtemessungen vornehme und dies werbend ankündige. Indem er aber darüber hinaus Messungen für eine "Osteoporose-Früherkennung" anbiete, kündige er eine die Messung auswertende Feststellung (Diagnose) einer Krankheit (Osteoporose) an.

Die Begründung des (nicht rechtskräftigen) Urteils des Landgerichts Wuppertal ist für die Dienstleistungspraxis in Apotheken über den entschiedenen Einzelfall hinaus von Interesse. Aus ihr lässt sich folgern, dass auch Apotheker analytische Dienstleistungen wie z. B. die Messung der Knochendichte, eine Blutdruckmessung oder Blutwertuntersuchung erbringen dürfen, wenn lediglich die gemessenen Werte sowie ein in der Wissenschaft allgemein anerkannter Referenzwert mitgeteilt werden und wenn der Apotheker keinen Bezug zu einer bestimmten Krankheit, einem Leiden oder einem Körperschaden herstellt. Insbesondere bei der Werbung für solche, an sich zulässige Dienstleistungen ist darauf zu achten, dass nicht der Eindruck der beabsichtigten Vornahme einer unzulässigen Heilbehandlung suggeriert wird.

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