Pharmazeutisches Recht

Bayern: Heilberufe-Kammergesetz

Gesetz über die Berufsausübung, die Berufsvertretungen und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker sowie der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Heilberufe-Kammergesetz - HKaG) in der Fassung der Bekanntmachung

Vom 6. Februar 2002 (aus Bayr. GVBl. Nr. 5 vom 28. Februar 2002, Seite 42)

In Auszügen Vierter Teil: Apotheker Art. 52

(1) Die Berufsvertretung der Apotheker ist die Landesapothekerkammer. (2) 1 Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. 2 Sie führt ein Dienstsiegel. 3 Sie hat ihren Sitz in München.

Art. 53

(1) Mitglieder der Landesapothekerkammer sind alle zur Berufsausübung berechtigten Apotheker, die 1. in Bayern als Apotheker tätig sind oder, 2. ohne als Apotheker tätig zu sein, in Bayern ihre Hauptwohnung haben. (2) Sie sind verpflichtet, sich bei der Landesapothekerkammer an- und abzumelden.

Art. 54

Organe der Landesapothekerkammer sind die Delegiertenversammlung und der Kammervorstand.

Art. 55

Auf Antrag der Mehrheit der Mitglieder in einem Regierungsbezirk ist von der Landesapothekerkammer eine Bezirksstelle zu errichten.

Art. 56

1 Die Delegiertenversammlung besteht aus 100 Delegierten. 2 Diese werden entsprechend dem Verhältnis der Zahl der Mitglieder der Landesapothekerkammer in den Wahlbezirken, die den Regierungsbezirken entsprechen, unter den Mitgliedern in geheimer, schriftlicher Wahl auf die Dauer von vier Jahren gewählt. 3 Die Einzelheiten des Verteilungs- und Wahlverfahrens regelt die Landesapothekerkammer in einer Wahlordnung.

Art. 57

Der aus der Mitte der Delegiertenversammlung zu wählende Vorstand der Landesapothekerkammer besteht aus dem ersten vorsitzenden Mitglied, höchstens zwei stellvertretenden vorsitzenden Mitgliedern sowie höchstens sechs weiteren Vorstandsmitgliedern; das erste vorsitzende Mitglied führt die Bezeichnung "Präsident" oder "Präsidentin", die stellvertretenden Mitglieder führen die Bezeichnung "Vizepräsident" oder "Vizepräsidentin".

Art. 58

(1) Für die Weiterbildung der Apotheker gilt der Abschnitt IV der Ersten Teils mit Ausnahme des Art. 35 Abs. 3 entsprechend, soweit sich aus den folgenden Absätzen nichts anderes ergibt. (2) Die Landesapothekerkammer bestimmt Bezeichnungen nach Art. 27 in den Fachrichtungen 1. Arzneimittelversorgung, 2. Arzneimittelentwicklung, -produktion und -kontrolle, 3. Theoretische Pharmazie, 4. Ökologie undin Verbindungen dieser Fachrichtungen unter den in Art. 28 Abs. 1 genannten entsprechend anwendbaren Voraussetzungen. (3) Gebietsbezeichnung ist auch die Bezeichnung "Öffentliches Gesundheitswesen". (4) 1 Mehrere Gebietsbezeichnungen dürfen nach Maßgabe der Weiterbildungsordnung nebeneinander geführt werden. 2 Die Landesapothekerkammer kann in der Weiterbildungsordnung Ausnahmen von Art. 34 Abs. 1 zulassen, wenn anzunehmen ist, dass der Apotheker in seiner auf ein Gebiet beschränkten Tätigkeit keine ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage findet. (5) 1 Abweichend von Art. 31 Abs. 1 Satz 1 wird die Weiterbildung in Gebieten und Teilgebieten nach der Natur der jeweiligen Fachrichtung unter verantwortlicher Leitung ermächtigter Apotheker in entsprechenden Einrichtungen der wissenschaftlichen Hochschulen und anderen von der Landesapothekerkammer zugelassenen Weiterbildungsstätten (Apotheken, Krankenhausapotheken, Arzneimittelherstellungsbetriebe, pharmazeutische Institute und andere geeignete pharmazeutische Einrichtungen) durchgeführt. 2 Art. 31 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 finden keine Anwendung. (6) Hinsichtlich der Anerkennung für das Gebiet "Öffentliches Gesundheitswesen" gilt Art. 30 Abs. 8 entsprechend.

Art. 59

(1) Im Übrigen finden auf die Berufsausübung und die Berufsvertretung der Apotheker die Vorschriften des Ersten Teils mit Ausnahme des Art. 18 Abs. 2 sinngemäß Anwendung. (2) Art. 37 findet entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass der Vorstand der Landesapothekerkammer für jeden Regierungsbezirk einen Vermittler bestimmt. (3) 1 Die Aufgaben im Vollzug der Art. 38 und 39 nimmt der Vorstand der Landesapothekerkammer wahr. 2 An die Stelle der Beschwerde tritt der Einspruch, über den ein hierfür bestellter Ausschuss der Landesapothekerkammer entscheidet. (4) 1 Das Staatsministerium für Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz wird ermächtigt, der Landesapothekerkammer durch Rechtsverordnung den Vollzug des § 4 Abs. 2 des Gesetzes über den Ladenschluss sowie der §§ 23 und 24 der Verordnung über den Betrieb von Apotheken zu übertragen. 2 In diesem Fall finden Art. 8 Abs. 1 und 2, Art. 109 Abs. 2 und Art. 116 Abs. 1 der Gemeindeordnung entsprechende Anwendung; zuständig ist das Staatsministerium für Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz.

Siebter Teil Schlussbestimmungen Art. 103

(1) 1 Art. 53 Abs. 1 findet keine Anwendung auf Apotheker, die am Tag vor In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Änderung des Kammergesetzes und des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst vom 23. Juli 1993 (GVBl. S. 511) in Bayern ihre Hauptwohnung hatten, ohne Mitglied der Landesapothekerkammer zu sein. 2 Diese Apotheker können jedoch binnen zwei Jahren nach In-Kraft-Treten des Änderungsgesetzes gegenüber der Landesapothekerkammer ihren Beitritt als freiwilliges Mitglied erklären. 3 Der Beitritt bedarf der Schriftform und ist unwiderruflich. (2) Art. 56 und 57 Abs. 1 in der Fassung des Änderungsgesetzes nach Absatz 1 gelten jeweils erstmals für die im Jahr 1994 durchzuführenden Wahlen.

Art. 104 hier nicht abgedruckt.

Art. 105

Dieses Gesetz tritt am 1. August 19571 in Kraft.

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