Rechtsprechung aktuell

Arzneimittelversand: Oberlandesgericht: Abholung "im Auftrag des Patienten" er

Werden apothekenpflichtige Arzneimittel von einem Dienstleistungs- und Versorgungsunternehmen bei Apotheken im Auftrag des Patienten abgeholt und sodann zu ihm gebracht, liegt auch dann kein unerlaubter Versandhandel vor, wenn die das Arzneimittel aushändigenden Apotheken an dem Dienstleistungsprogramm beteiligt sind. (Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 7. September 2001, Az.: 6 U 186/00)

Wie auch in der am gleichen Tag vom Oberlandesgericht Köln entschiedenen Parallelsache unterhielt die Beklagte eine Homepage, in welcher sie im Rahmen der ambulanten Versorgung Schwerstkranker (insbesondere Krebskranke und Mucoviszidose-Patienten) für ihr "umfassendes Betreuungsprogramm" bzw. ihre "Komplettversorgung" warb. Insbesondere bot sie die Belieferung der Patienten mit benötigten Arzneimitteln an.

Das Oberlandesgericht hatte keine Bedenken gegen die Zulässigkeit dieser Organisationsform. Sie verstoße insbesondere nicht gegen das Versandhandelsverbot gemäß § 43 Abs. 1 Arzneimittelgesetz. Denn die Beklagte bringe die Arzneimittel nicht in Verkehr, sondern hole sie im Rahmen ihrer mit den Kranken vereinbarten Betreuungsleistungen für diese bei den Apotheken ab.

Aushändigung an vom Patienten beauftragte Dritte ist keine Abgabe

Ein Inverkehrbringen für den Endverbrauch sei zwar jede Abgabe eines Arzneimittels an eine Person, die das Medikament verbrauche. Eine Abgabe liege jedoch dann nicht vor, wenn sich der Patient das Arzneimittel von einem Dritten aus der Apotheke holen lasse. Der Schutzzweck, die ordnungsgemäße Abgabe des Medikaments unter gleichzeitigem Angebot fachkundiger Beratung sicherzustellen, sei auch dann erreicht, wenn nicht der Patient selbst, sondern ein von ihm beauftragter Dritter das Mittel in der Apotheke entgegennehme. Es sei nicht angemessen, diese Befugnis auf nicht berufs- oder gewerbsmäßig Tätige zu beschränken, weil weder gewährleistet sei, dass in jedem Fall, insbesondere bei bettlägerigen Patienten, Privatpersonen zur Verfügung stünden und die Beratungsfunktion der Apotheke nicht dadurch geschmälert werde, dass anstelle einer Privatperson ein gewerblich tätiges Unternehmen die Medikamente abhole.

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