DAZ aktuell

Keine zusätzliche Genehmigungspflicht bei Hilfsmitteln für Versicherte der BKK

BERLIN (av/daz). Die BKK Berlin hat Apotheken, Ärzten und anderen vor kurzem mitgeteilt, dass ab dem 1. März 2002 bestimmte Hilfsmittel für Versicherte der BKK Berlin generell genehmigungspflichtig würden. Konkret handelte es sich hierbei um Inkontinenzartikel, Bettschutzeinlagen, Blutzuckermessgeräte und anderen Diabetes-Bedarf, Ernährungspumpen sowie deren Zubehör, Stomaartikel sowie spezielle Krankenkost. Diese Ankündigung steht jedoch, so der Berliner Apotheker-Verein (BAV), in eklatantem Widerspruch zu den Bestimmungen des geltenden Arzneilieferungsvertrages für Berlin: einzelne Bestimmungen dieses Vertrages will die BKK Berlin schlichtweg nicht mehr anerkennen. Der Berliner Apotheker-Verein hat daher in der letzten Woche beim Sozialgericht Berlin Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die BKK Berlin gestellt.

Wie der BAV jetzt mitteilt, hat das Gericht dem Antrag des BAV am 4. März 2002 stattgegeben. Der BKK Berlin wird gerichtlich in einer einstweiligen Anordnung bis auf weiteres untersagt, ab dem 1. März 2002 entgegen dem Arzneilieferungsvertrag einseitig eine zusätzliche Genehmigungspflicht für bestimmte Hilfsmittel vorzuschreiben.

Die BKK Berlin muss Versicherten, Ärzten und Leistungserbringern mitteilen, dass eine Änderung der Genehmigungspflicht zum 1. März 2002 nicht eintritt. Bei Zuwiderhandlung bzw. Nichterfüllung ist der BKK Berlin ein Ordnungsgeld bis 255 654,94 Euro angedroht. Diese Entscheidung gilt vorläufig, also bis zur endgültigen Regelung der Streitfrage durch die Parteien selbst oder durch Gerichte.

In seiner Entscheidung weist das Sozialgericht Berlin unter anderem auf Folgendes hin: Die BKK Berlin sei nicht berechtigt, gemäß ihrer Ankündigung die Abgabe und Abrechnung bestimmter Hilfsmittel, die bisher genehmigungsfrei waren, ab 1. März 2002 von einer Genehmigung abhängig zu machen.

Rechtsgrundlage für den Unterlassungsanspruch sei § 12 Arzneilieferungsvertrag (ALV) für Berlin. Die im Arzneilieferungsvertrag auf Verbandsebene getroffenen Vereinbarungen seien gemäß § 2 Abs. 1 des Arzneilieferungsvertrages auch für die BKK Berlin als Mitglied des BKK-Landesverbandes (Ost) verbindlich.

Das von der BKK Berlin angekündigte Verfahren stelle einen klaren Vertragsverstoß dar. Die BKK Berlin könne sich durch einseitige Mitteilung an die Leistungserbringer nicht der Verbindlichkeit des auf Verbandsebene geschlossenen ALV entziehen. Die BKK Berlin verkenne den Charakter und die Bedeutung des hier streitigen Arzneiliefervertrages.

Da die Krankenkassen die Sachleistungsansprüche der Versicherten nur mit Hilfe der Leistungserbringer erfüllen können, stellten die mit diesen geschlossenen Beschaffungsverträge ein zentrales Regelungs- und Steuerungsinstrument im System der gesetzlichen Krankenversicherung dar. Dies sei in Berlin durch den hier streitgegenständlichen ALV geschehen. Bei diesem handele es sich nicht – wie von der BKK Berlin vermutet – um eine "interne Absprache zwischen einzelnen Krankenkassen", sondern um das zentrale Regelungselement im Bereich der Hilfsmittelversorgung.

Angesichts des offensichtlich vertragswidrigen Verhaltens der BKK Berlin bestünden aus Sicht der entscheidenden Kammer des Sozialgerichts Berlin am Obsiegen der Antragsteller (Berliner Apotheker-Verein und ein Berliner Apotheker) im Hauptsacheverfahren keine Zweifel.

Würde die begehrte Sicherungsanordnung nicht erlassen, wäre insbesondere für die Apotheken unklar, ob vertragskonformes Verhalten, d. h. die Lieferung von Hilfsmitteln der streitigen Produktgruppen an Versicherte der BKK Berlin auch ohne deren Genehmigung, die vertragliche Gegenleistung in Form der vereinbarten Vergütung auslösen würde. Eine derartige Unsicherheit, die bezogen auf die streitigen Hilfsmittel den Sinn der Beschaffungsverträge nach § 127 Abs. 1 SGB V grundsätzlich in Frage stelle, sei – unabhängig von der zu erwartenden Dauer eines Hauptsacheverfahrens – nicht zumutbar.

Eine verlässliche Versorgung der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung in einem auf Vertragsbeziehungen zwischen Krankenkassen und Leistungserbringern basierenden Sachleistungssystems erfordere die beiderseitige Einhaltung der geschlossenen Verträge. Darüber hinaus sei nicht ersichtlich, welche Nachteile der BKK Berlin aus einem vertragskonformen Verhalten entstehen sollten. Vertragsbruch sei auch angesichts der angespannten Finanzsituation im Gesundheitswesen kein nach dem SGB V zulässiges Regelungsinstrument.

(Sozialgericht Berlin, Beschluss vom 4. 3. 2002, Az.: S 82 KR 304/02 ER)

Die BKK Berlin hat Apotheken, Ärzten und anderen vor kurzem mitgeteilt, dass ab dem 1. März 2002 bestimmte Hilfsmittel für Versicherte der BKK Berlin generell genehmigungspflichtig würden. Konkret handelte es sich hierbei um Inkontinenzartikel, Bettschutzeinlagen, Blutzuckermessgeräte und anderen Diabetes-Bedarf, Ernährungspumpen sowie deren Zubehör, Stomaartikel sowie spezielle Krankenkost. Diese Ankündigung steht jedoch, so der Berliner Apotheker-Verein (BAV), in eklatantem Widerspruch zu den Bestimmungen des geltenden Arzneilieferungsvertrages für Berlin: Der Berliner Apotheker-Verein hat daher in der letzten Woche beim Sozialgericht Berlin Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die BKK Berlin gestellt.

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