Kommentar

Landessozialgericht: Festbetragsverordnung ist rechtmäßig

Berlin (ks). Auch künftig müssen Krankenkassen die Kosten für Arzneimittel nur bis zum festgelegten Festbetrag erstatten. Das Landessozialgericht Berlin hat in der vergangenen Woche den Antrag eines Pharmaunternehmens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Festbetragsverordnung zurückgewiesen (Az.: L 9 KR 982/01 NV ER).

Anfang dieses Jahres wurden die Festbeträge einiger Arzneimittel durch Rechtsverordnung des Bundesgesundheitsministeriums neu angepasst. Davon betroffen war auch das Herz-Kreislauf-Medikament "Norvasc" des Pharmaunternehmens Pfizer GmbH. Da das Unternehmen befürchtet, bis zum Ablauf des Patentschutzes im Jahre 2004 einen Umsatzverlust von 250 Millionen Euro zu erleiden, wollte es gerichtlich festgestellt wissen, dass die Absenkung des Festbetrags rechtswidrig gewesen sei. Der Anwalt der Firma vertrat die Auffassung, die Festbetragsverordnung sei insgesamt nichtig, da sie unter anderem ohne Zustimmung des Bundesrats erlassen wurde und zudem das Gleichbehandlungsgebot, europarechtliche Vorschriften und kartellrechtliche Grundsätze verletze.

Überdies sei das Medikament einer falschen Wirkstoffgruppe und damit einem falschen Festbetrag zugeordnet worden. Das sah der Vorsitzende Richter anders: er konnte weder erkennen, dass die Rechtsverordnung verfassungswidrig ergangen sei, noch dass das Arzneimittel sachwidrig in eine falsche Gruppe eingeordnet wurde. Auch der befürchtete Umsatzverlust sei nicht unzumutbar.

Da das Landessozialgericht erstinstanzlich entschieden hat, kann der Beschluss nicht mit Rechtsmitteln angegriffen werden. Die Entscheidung besitzt zudem bundesweite Gültigkeit. Ob die Pfizer GmbH nun ein Hauptsacheverfahren anstrengen wird ist unklar. Nach Auskunft des Gerichts ist bislang keine Klage anhängig. Im Bundesgesundheitsministerium zeigt man sich über die Entscheidung erleichtert: Ulla Schmidts Pressesprecherin erklärte nach der Verhandlung "Wir sind zufrieden".

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