Kommentar

Betriebskrankenkasse: Drei Erhöhungen in elf Monaten: Jede Beitragsanhebung bri

(bü). "Die Betriebskrankenkassen kochen auch nur mit Wasser." Aussage eines AOK-Geschäftsführers, der in den vergangenen Jahren mit ansehen musste, dass ihm - wie den Ersatzkassen auch - die Mitglieder davon liefen. Grund: Die BKK-Konkurrenz lockte mit äußerst günstigen Beiträgen.

Doch damit scheint es vorbei zu sein, von Ausnahmen abgesehen. So musste die BKK Heilberufe, die sich bundesweit auch allen anderen Berufszweigen "geöffnet" hat, innerhalb kurzer Zeit dreimal an der Beitragsschraube drehen: Zum 1. Oktober 2001 wurde von günstigen 11,9 auf 12,4 Prozent erhöht, zum 1. April 2002 ging der Satz auf 12,9 Prozent nach oben, und nun steht der Beitragssatz der Heilberufe-BKK seit dem 1. September 2002 auf 13,9 Prozent. Dass dies neben den "zugereisten" Mitgliedern vor allem die angestammten aus dem Heilberufebereich nicht erfreut, versteht sich; die "Öffnung" ging schließlich eindeutig zu ihren Lasten.

Die Beitragssteigerungen einer ehemals billigen Betriebskrankenkasse zeigt: Allein mit gutem Management kommen niedrige Sätze nicht zustande. Nachdem auch "ungünstige Risiken", etwa alte und chronisch kranke Kassenmitglieder, den Charme eines Krankenkassenwechsels erkannt haben, ist's vielfach vorbei mit der Beitragsherrlichkeit. Hinzu kommt, dass preiswerte Krankenkassen in den Risikotopf aller Kassen einzuzahlen haben, wobei Milliardenbeträge bewegt werden - ausdrücklich vom Gesetzgeber gewollt, der schon zu Seehofers Ministerzeiten das Beitragsgefälle abbauen wollte.

Zweimonatiges Sonderkündigungsrecht

Was tun, um Beitrags"anpassungen" zu entgehen? Die betroffenen Kassenmitglieder - Aktive wie Rentner, Studenten wie Arbeitslose - können das dafür vorgesehene zweimonatige Sonderkündigungsrecht nutzen. Bei einer Beitragserhöhung zum 1. September muss bis zum 30. September bei der bisherigen Krankenkasse die Kündigung eingehen; die Mitgliedschaft bei der neu gewählten Kasse beginnt dann am 1. Dezember 2002. Werden die Beiträge zum 1. Oktober 2002 heraufgesetzt, dann verschiebt sich das Procedere um einen Monat usw.

Der bisherigen Krankenkasse muss bis spätestens zum letzten Tag der Mitgliedschaft eine Bescheinigung der neu gewählten Krankenkasse vorgelegt werden, dass dort nun Versicherungsschutz besteht. Ist das nicht der Fall, dann läuft die Mitgliedschaft bei der bisherigen Kasse weiter. Das heißt: Wer sich mit seiner Kündigung "vergallopiert" und in der Kündigungsfrist nichts Besseres gefunden hat, der steht nicht auf einmal ohne Versicherungsschutz da. An die Wahl sind die gesetzlich Krankenversicherten 18 Monate gebunden - es sei denn, die neue Krankenkasse würde nun ihrerseits mehr Beitragsgeld von ihren Mitgliedern benötigen; dann nämlich käme wieder das Sonderkündigungsrecht zum Zuge.

Wechsel bei Firmenwechsel

Eine dritte Wechselmöglichkeit besteht übrigens nach dem Wechsel zu einer anderen Firma. Hierfür bleibt aber nur während der ersten 14 Tage im neuen Job Zeit. Jedoch: Hat der Arbeitnehmer schon nach dem 31. Dezember 2001 einen Kassenwechsel vollzogen und beginnt er dann bei einer neuen Firma, so kann er nur neu wählen, wenn er bei der bisherigen Krankenkasse wenigstens 18 Monate versichert war.

Eine Liste der aktuellen Beitragssätze der gesetzlichen Krankenkassen kann bei der Stiftung Warentest unter der Faxnummer 0190/5100108639 (0,63 Cent/Minute) abgerufen oder im Internet (www.stiftung-warentest.de) eingesehen werden. Auch die Verbraucherberatungsstellen halten Informationsmaterial bereit.

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