Pharmazeutisches Recht

Sachsen-Anhalt: Beitragsordnung

Beitragsordnung der Apothekerkammer Sachsen-Anhalt

Auf der Grundlage des § 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Kammern für Heilberufe Sachsen-Anhalt (KGHB-LSA) vom 13. Juli 1994 (GVBl. LSA S. 832), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juli 1996 (GVBl. LSA S. 220), hat die Kammerversammlung der Apothekerkammer Sachsen-Anhalt am 28. November 2001 folgende Neufassung der Beitragsordnung der Apothekerkammer Sachsen-Anhalt beschlossen:

Zur Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben und zur Unterhaltung und Finanzierung der erforderlichen Einrichtungen erhebt die Apothekerkammer Sachsen-Anhalt Beiträge nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

§ 1: Beitragspflicht

Grundsätzlich sind alle Mitglieder der Apothekerkammer Sachsen-Anhalt beitragspflichtig. Ausnahmen regelt § 7.

§ 2: Inhaberbeitrag

(1) Als Inhaber* im Sinne der Beitragsordnung gelten a) Eigentümer von Apotheken, einschließlich Zweigapotheken, die ihre Apotheke selbst leiten, b) Pächter von Apotheken, c) Verwalter von Apotheken nach § 13 ApoG, mit Ausnahme der Verwalter von Zweigapotheken.

(2) Die Inhaber öffentlicher Apotheken entrichten einen Kammerbeitrag, der mit einem bestimmten Vomhundertsatz vom Umsatz (ohne Umsatzsteuer) festgesetzt wird. Inhaber als Gesellschafter einer OHG zahlen den Teilbeitrag, der sich aus der Teilung des Kammerbeitrages durch die Gesellschaftsanteile ergibt. 1. Der Beitragshöhe ist der Jahresumsatz des vorausgegangenen Kalenderjahres zugrunde zu legen. 2. Der Umsatz ist der Kammer jeweils bis zum 31. März des laufenden Jahres für das Vorjahr zu melden. 3. Der Jahresumsatz umfasst sämtliche Apothekenumsätze (Netto). Umsätze mit Krankenhäusern aufgrund von Versorgungsverträgen gemäß § 14 Abs. 5 ApoG (Gesetz über das Apothekenwesen) werden nur zu einem Drittel für die Berechnung herangezogen. 4. Der Beitragspflichtige hat die Höhe des Umsatzes des Apothekenbetriebes und ggf. der Krankenhausversorgung auf einem von der Apothekerkammer vorgegebenen Formblatt anzugeben und durch schriftliche Erklärung des Steuerberaters bestätigen zu lassen oder durch Ablichtungen der Jahres-Umsatzsteuererklärung bzw. der zwölf Umsatzsteuervoranmeldungen nachzuweisen.

(3) Bei Apotheken, die im Laufe des Kalenderjahres eröffnen, zahlt der Inhaber ab Gründungsmonat einen monatlichen Beitrag nach eigenem Ermessen, mindestens aber 50,- Euro. 1. Im ersten Kalenderjahr nach der Gründung wird für die ersten Geschäftsmonate auf der Basis der ersten Umsatzerklärung (Teilumsatz) eine Rückrechnung unter Einbeziehung der bereits gezahlten Beiträge durchgeführt. 2. Für das erste volle Beitragsjahr nach der Gründung erfolgt die Beitragsberechnung als Hochrechnung auf der Basis des ersten Teilumsatzes. 3. Eine letztmalige Rückrechnung erfolgt im 2. Kalenderjahr nach der Gründung bei Vorliegen der ersten Umsatzerklärung für ein volles Geschäftsjahr.

(4) Durch geeignete Maßnahmen wird gesichert, dass die Umsatzerklärungen vertraulich behandelt und nur zur Beitragsfestsetzung benutzt werden.

(5) Unterlässt der Inhaber die Umsatzmeldung und/oder die Bestätigung nach Abs. 2, erfolgt eine Mahnung mit der Aufforderung, innerhalb einer Frist von 2 Wochen die geforderte Erklärung abzugeben und die Unterlagen vorzulegen. Kommt der Inhaber dieser Aufforderung nicht nach oder bestehen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben, kann der Vorstand der Apothekerkammer Sachsen-Anhalt den Umsatz zu Beitragszwecken schätzen.

§ 3: Mitarbeiterbeitrag

(1) Alle Kammerangehörigen, die nicht Inhaber nach § 2 Abs. 1 sind, entrichten einen einheitlichen Beitrag. (2) Wünschen nichtselbstständige Apotheker den gesonderten Bezug der "Pharmazeutischen Zeitung", so sind sie gegen zusätzliche Zahlung in den begünstigenden Sammelbezug zu integrieren.

§ 4: Höhe der Beiträge

(1) Der Prozentsatz nach § 2 Abs. 2 Satz 1 und der Beitrag nach § 3 der Beitragsordnung werden von der Kammerversammlung festgelegt.

(2) Die Höhe des Beitrages für Inhaber nach § 2 Abs. 1 beträgt 0,125% des Nettoumsatzes, jedoch nicht mehr als 6400,- Euro jährlich. Der aufgrund des Umsatzes errechnete Jahres-Beitrag wird auf volle Euro-Beträge abgerundet.

(3) Für Mitarbeiter nach § 3 Abs. 1 beträgt die Höhe des Beitrages 72,- Euro pro Jahr.

§ 5: Dauer der Beitragspflicht

Die Beitragspflicht beginnt mit dem Monat der Kammermitgliedschaft und endet mit Wegfall der Voraussetzungen dafür.

§ 6: Fälligkeit, Zahlung

(1) Die Beitragspflichtigen erhalten bis zum 31. Mai jeden Kalenderjahres eine Aufstellung der von ihnen zu zahlenden Beiträge (Leistungsbescheid). Der Kammerbeitrag ist jeweils bis zum 30. Juni im laufenden Kalenderjahr auf das Konto der Kammer zu überweisen.

(2) Bei Erteilung einer "Ermächtigung zum Einzug von Forderungen durch Lastschriften" wird der Beitrag in 4 Teilraten jeweils zum 15. des 2. Quartalsmonats eingezogen.

§ 7: Stundung, Ermäßigung und Erlass

(1) Auf Antrag können Kammermitglieder von der Beitragszahlung völlig oder zeitweise befreit werden: - Rentner, die keine Einkünfte aus pharmazeutischer Tätigkeit mehr haben, - Pharmaziepraktikanten, - Apotheker während der Elternzeit, - Wehr- oder Ersatzdienstleistende, - Kammerangehörige, die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz beziehen.

(2) Mitarbeiter i. S. v. § 3 Abs. 1 dieser Beitragsordnung mit weniger als 21 Stunden wöchentlicher Arbeitszeit zahlen die Hälfte des Mitarbeiterbeitrages.

(3) Auf Antrag kann für - arbeitslose Apotheker - Promovenden in Abhängigkeit von den Einkünften der Beitrag gemindert werden.

(4) In besonderen Härtefällen kann der Beitrag auf Antrag ganz oder teilweise gestundet oder erlassen werden.

(5) Die Entscheidung trifft der Vorstand der Apothekerkammer Sachsen-Anhalt.

§ 8: Folgen bei unterlassener Zahlung

Werden die Beiträge nicht fristgemäß gezahlt, so werden die Beitragspflichtigen an die Zahlung erinnert. Gehen die Beiträge trotz dieser Erinnerung nicht oder nicht vollständig innerhalb von 4 Wochen ein, wird der rückständige Beitrag einschließlich der Gebühren und der entstehenden Auslagen beigetrieben. Die Beitreibung richtet sich nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt.

§ 9: Rechtsbehelf

Gegen die Entscheidungen der Kammer in Beitragsangelegenheiten kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet der Vorstand der Apothekerkammer Sachsen-Anhalt.

§ 10: Verjährung

(1) Die Erstattung von Beiträgen, die aufgrund einer verspäteten Abgabe der Meldungen nach § 2 Abs. 5 der Beitragsordnung zu Unrecht erhoben worden sind, verjährt nach einem Jahr. (2) Beitragsforderungen gegenüber dem Mitglied sowie Forderungen auf Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge, mit Ausnahme der in Abs. 1 genannten, verjähren innerhalb von vier Jahren. (3) Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, für das der Beitrag zu entrichten ist. Hemmung und Unterbrechung der Verjährung richten sich nach den Vorschriften des BGB.

§ 11: Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Die Neufassung der Beitragsordnung tritt am 1. April 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Beitragsordnung vom 27. März 1996 (PZ vom 28.11.1996, S. 4643), zuletzt geändert am 22. November 2000 (PZ vom 1. 3. 2001, S. 105), außer Kraft.

Die vorstehende, von der Kammerversammlung am 28. November 2001 beschlossene Neufassung der Beitragsordnung, die vom Ministerium für Arbeit, Frauen, Gesundheit und Soziales des Landes Sachsen-Anhalt mit Bescheid vom 11.12.2001 genehmigt worden ist, wird hiermit ausgefertigt.

*Alle in dieser Satzung in der männlichen Sprachform genutzten Begriffe gelten auch in der weiblichen Sprachform.

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