Pharmazeutisches Recht

Niedersachsen: Entschädigungsregelung

Ordnung über die Entschädigung für Tätigkeiten im Berufsbildungsausschuss und in den Prüfungsausschüssen im Rahmen der Ausbildung von Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten gemäß § 37 Berufsbildungsgesetz (BBiG)

Gemäß Beschluss des Berufsbildungsausschusses bei der Apothekerkammer Niedersachsen vom 30.05.2001 wird aufgrund des § 37 Abs. 4 und des § 56 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes vom 14.08.1969 (BGBl. I S. 1112) - nachfolgend BBiG - zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. 11. 2000 (BGBl. I S. 1638, 1641), die Entschädigung für die Mitglieder des nach § 56 des BBiG errichteten Berufsbildungsausschusses und der nach den §§ 36 bis 38 und 42 des BBiG errichteten Prüfungsausschüsse für den Ausbildungsberuf der Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten durch die Apothekerkammer Niedersachsen als zuständige Stelle wie folgt festgesetzt:

Die Mitglieder erhalten, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, für die Teilnahme an Sitzungen und Prüfungen eine Entschädigung A für bare Auslagen und B für Zeitversäumnis.

Das gilt für Landesbedienstete nur, wenn ihnen die Tätigkeit in den Ausschüssen nicht im Hauptamt zugewiesen werden kann oder wenn sie bei Ausübung dieser nebenamtlichen Tätigkeit im Hauptamt nicht angemessen entlastet werden können.

A. Entschädigung für bare Auslagen

1. Die Mitglieder des Berufsbildungsausschusses und der Prüfungsausschüsse erhalten als Entschädigung für ihre baren Auslagen: a) Tagegelder bei einem Zeitaufwand - bis zu 6 Stunden 15,- Euro, - über 6 Stunden 30,- Euro; b) Ersatz der tatsächlich entstandenen Kosten für die Hin- und Rückreise und zwar - die Kosten für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder - die Kosten für die Benutzung des eigenen PKW in Höhe von -,40 Euro pro gefahrenen Kilometer.

2. Die Beauftragten der Arbeitgeberseite erhalten zusätzlich als Ausgleich für Vertreterkosten in ihren Apotheken für ihre Teilnahme an allen Sitzungen bei einer Abwesenheit - bis zu 6 Stunden 50,- Euro - über 6 Stunden 100,- Euro.

B. Entschädigung für Zeitversäumnis

Für die Abnahme von Prüfungen (Durchsicht und Bewertung der schriftlichen Arbeiten, Abnahme der praktischen und ggf. mündlichen Ergänzungsprüfung) werden folgende Entschädigungen gewährt: 1. a) Für das Erstellen von Prüfungsaufgaben mit Lösungsvermerken, die für die Prüfung Verwendung finden, wird für eine 90minütige schriftliche Arbeit eine Entschädigung in Höhe von 50,- Euro gewährt. b) Durchsicht und Bewertung einer schriftlichen Arbeit von 90minütiger Bearbeitungszeit insgesamt je Mitglied 6,- Euro. Weicht die vorgeschriebene Bearbeitungszeit von der genannten Zeit ab, so erhöht oder vermindert sich der vorgeschriebene Entschädigungssatz entsprechend. c) Abnahme der praktischen Prüfung 6,- Euro je Prüfung und Mitglied d) Abnahme einer mündlichen Ergänzungsprüfung je Prüfungsteilnehmer und Mitglied 6,- Euro. Damit ist zugleich der Zeitaufwand für die Aufgabenerstellung entschädigt.

2. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses erhält für organisatorische Arbeiten vor und nach Abschluss der Prüfung eine pauschalierte Entschädigung wie folgt: a) für die ersten 10 Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer 50,- Euro, b) für jeweils bis zu weiteren 10 Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer zusätzlich 25,- Euro

3. Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse erhalten für die Teilnahme an vorbereitenden Sitzungen oder Abschlussbesprechungen, die außerhalb der Prüfungstage liegen, je Sitzungstag eine Entschädigung in Höhe von 15,- Euro.

Das gilt für Aufsichtführende bei schriftlichen Prüfungen, soweit sie nicht selbst Prüfer sind, und für die Mitglieder des Berufsbildungsausschusses für die Teilnahme an konstituierenden Sitzungen und an Arbeitssitzungen des Berufsbildungsausschusses entsprechend.

C. Abrechnung

Die Abrechnung für Ansprüche nach dieser Entschädigungsregelung ist innerhalb von maximal 4 Monaten nach dem letzten Prüfungstermin des jeweiligen Prüfungsjahres über die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des zuständigen Prüfungsausschusses bei der Apothekerkammer Niedersachsen einzureichen.

D. Inkrafttreten

Die vorstehende Regelung tritt am 01.01.2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Entschädigungsregelung der Apothekerkammer Niedersachsen als zuständige Stelle für die Berufsbildung der Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten für die Mitglieder im Berufsbildungsausschusses und in den Prüfungsausschüssen vom 08.05.1996 außer Kraft.

Hannover, den 31. Oktober 2001 Apothekerkammer Niedersachsen L.S. gez. Magdalene Linz (Magdalene Linz) Die Präsidentin

Die Entschädigungsordnung der Apothekerkammer Niedersachsen für Mitglieder im Berufsbildungsausschuss und in den Prüfungsausschüssen gemäß §§ 37 Abs. 4 und § 56 Abs. 3 Berufsbildungsgesetz (BBiG) wurde am 4.12.2001, Az. 4052 - 87 107/10/2 genehmigt. Hannover, den 04.12.2001 Niedersächsisches Kultusministerium L.S. Im Auftrag gez. Unterschrift

Zusätzliche Vergütungen

Praktische Prüfung a) Ein Apothekenleiter erhält für die Zurverfügungstellung seiner Apotheke 15,- Euro pro Prüfungsteilnehmer/in. b) Findet die praktische Prüfung außerhalb der Apotheke statt, so erhält der mit der Durchführung der praktischen Prüfung Beauftragte, der dafür die Prüfungsmaterialien zur Verfügung stellt, ebenfalls 15,- Euro pro Prüfungsteilnehmer/in.

Die vorstehende Ordnung über die Entschädigung für Tätigkeiten im Berufsbildungsausschuss und in den Prüfungsausschüssen im Rahmen der Ausbildung von Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten wird hiermit ausgefertigt und in den Kammernachrichten der Apothekerkammer Niedersachsen verkündet.

Hannover, den 10. Dezember 2001 L.S gez. Magdalene Linz (Magdalene Linz) Präsidentin der Apothekerkammer Niedersachsen

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