Pharmazeutisches Recht

Beitragsordnung Nordrhein

Beitragsordnung (BeitrO) der Apothekerkammer Nordrhein

Vom 21. November 2001

Die Kammerversammlung der Apothekerkammer Nordrhein hat in ihrer Sitzung am 21. November 2001 aufgrund des § 23 Abs. 1 des Heilberufsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), geändert durch Gesetz vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 708), die Beitragsordnung (BeitrO) der Apothekerkammer Nordrhein vom 15. Juni 1994 (MBl. NRW S. 1057) wie folgt neu gefasst:

§1

Zur Erfüllung ihrer Aufgabe und Unterhaltung der erforderlichen Einrichtungen erhebt die Apothekerkammer Nordrhein Kammerbeiträge.

§2: Erhebung des Kammerbeitrags

(1) Der Kammerbeitrag wird in vierteljährlichen Teilbeträgen nach anliegender Beitragstabelle (Anlage) erhoben, soweit sich nicht aus § 3 Abs. 4 etwas anderes ergibt. Die Beitragstabelle ist spätestens nach Ablauf von vier Jahren daraufhin zu überprüfen, ob sie den wirtschaftlichen Verhältnissen der Apotheken gerecht wird.

(2) Für die in öffentlichen Apotheken als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter tätigen Apothekerinnen oder Apotheker überweist die Apothekenleiterin oder der Apothekenleiter mit ihrem oder seinem eigenen Beitrag die Beiträge ihrer oder seiner Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter. Bei dieser Überweisung ist - außer der Ordnungs-Nummer der Apotheke - anzugeben, für wen die Beiträge gezahlt werden.

§3: Höhe des Kammerbeitrags

(1) Inhaberinnen oder Inhaber öffentlicher Apotheken zahlen Beiträge, die entsprechend dem Jahresumsatz der Apotheke gestaffelt sind. Maßgebend für die Einstufung ist der Gesamtumsatz des Vorvorjahres. Die Höhe des Beitrages bestimmt sich nach der Beitragstabelle zur Beitragsordnung der Apothekerkammer Nordrhein.

(2) Die oder der Beitragspflichtige hat durch eine Erklärung über die Höhe des Umsatzes nachzuweisen, dass die von ihr oder ihm getroffene Einstufung richtig ist. Der Erklärung ist entweder eine Durchschrift der Umsatzsteuer-Erklärung oder die schriftliche Bestätigung eines Steuerberaters beizufügen. Dabei können betriebsfremde Umsatzanteile abgesetzt werden. Falls diese Erklärung nicht vorgelegt wird, wird die oder der Beitragspflichtige mit dem sich aus der Beitragstabelle ergebenden Höchstbeitrag veranlagt. Die Erklärung ist bis zum 15. Januar des Haushaltsjahres vorzulegen.

(3) Für neu errichtete Apotheken entrichtet die Apothekeninhaberin oder der Apothekeninhaber vom Monat der Neueröffnung ab zunächst den Beitrag für Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter in einer öffentlichen Apotheke, vom ersten Tag des auf die Apothekeneröffnung folgenden Quartals ab den Mindestbeitrag für Apothekenleiterinnen oder Apothekenleiter gemäß Beitragstabelle. Nach Ablauf eines vollen Quartals erfolgt die Beitragsleistung entsprechend dem tatsächlich erzielten Quartalsumsatz, der durch Vervierfachen in einen Jahresumsatz umzurechnen ist. Der Apothekerkammer Nordrhein ist die so ermittelte Umsatzgruppe bekannt zu geben.

(4) Kammerangehörige, - die als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter in einer öffentlichen Apotheke beschäftigt sind, zahlen vierteljährlich einen Beitrag in Höhe von Euro 24,-, - die als Apothekerinnen oder Apotheker außerhalb der öffentlichen Apotheke beschäftigt sind, zahlen im Jahr einen Beitrag in Höhe von Euro 96,-, - die den Beruf der Apothekerin oder des Apothekers nicht ausüben, zahlen im Jahr einen Beitrag von Euro 36,-, - die sich in der praktischen pharmazeutischen Ausbildung nach der Approbationsordnung für Apotheker befinden, zahlen vierteljährlich einen Beitrag in Höhe von Euro 9,-

(5) In Ausnahmefällen kann auf besonderen Antrag der Beitrag ermäßigt oder erlassen werden. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.

§4: Zahlung des Beitrags

(1) Der Beitrag (§§ 2 und 3 Abs. 4) ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beitragsbescheides zu zahlen.

(2) Leistet die oder der Beitragspflichtige nicht, erfolgt eine Mahnung mit der Aufforderung, innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Mahnung zu zahlen. Mit dieser Mahnung wird eine Mahngebühr von Euro 5,- und ein Säumniszuschlag in Höhe von 5 v. H. des geschuldeten Betrages erhoben.

(3) Leistet die oder der Beitragspflichtige nicht, wird die Beitragsforderung nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 510 / SGV. NRW. 2010), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. März 1997 (GV. NRW. S. 50) vollstreckt.

§5: Widerspruchs-Aussetzung

(1) Durch Erhebung des Widerspruchs oder der Anfechtungsklage wird die Vollziehung des angefochtenen Beitragsbescheides nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung des Beitrages nicht aufgehalten.

(2) Die Apothekerkammer Nordrhein kann die Vollziehung des angefochtenen Beitragsbescheides ganz oder teilweise aussetzen. Auf Antrag soll die Aussetzung erfolgen, wenn ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beitragsbescheides bestehen oder wenn die Vollziehung für die Beitragspflichtige oder den Beitragspflichtigen eine unbillige Härte zur Folge hätte. Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.

§6: Schulssbestimmung

Diese Beitragsordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Beitragsordnung vom 15. Juni 1994 (MBl. NRW. S. 1057) außer Kraft.

Die Beitragstabellen entnehmen Sie bitte der Printausgabe der DAZ.

Genehmigt. Düsseldorf, den 30. November 2001 Ministerium für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit des Landes Nordrhein-Westfalen III B 3 - 0810.84 - Im Auftrag (gez. Godry)

Die Beitragsordnung (BeitrO) der Apothekerkammer Nordrhein vom 21. November 2001 wird hiermit ausgefertigt und im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen, in der Pharmazeutischen Zeitung und in der Deutschen Apotheker Zeitung bekannt gemacht.

Düsseldorf, den 6. Dezember 2001

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