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BAG-Urteil: Wegezeiten und Pausen sind Ausbildungszeit

Ein nicht untypischer Streitpunkt zwischen AusbilderInnen und Auszubildenden ist durch das letztinstanzliche Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) entschieden worden: Die gesamte Berufsschulzeit einschließlich der Pausen ist auf die Ausbildungszeit anzurechnen. Auch notwendige Wegezeiten zwischen Betrieb und Berufsschule sowie unterrichtsfreie Zeiten zählen dazu. Dies gilt sowohl für minderjährige als auch für volljährige Auszubildende.

Der Streit, der den Stein letztlich ins Rollen brachte, war sicherlich kein Einzelfall. Weil es an konkreten Anrechnungsregelungen fehlte, waren Auszubildende und Ausbilder in der Vergangenheit nicht selten uneins, ob die Wegezeiten und Pausen im Rahmen des Berufsschulunterrichts zur Ausbildungszeit zählen oder nicht. Ein Auszubildender ging deshalb vor Gericht.

Azubi mit Klage nach drei Instanzen erfolgreich

Nachdem das Arbeitsgericht Detmold seine Klage in der ersten Instanz zunächst abgewiesen hatte, ging der Azubi in Berufung und bekam vor dem Landesarbeitsgericht Hamm Recht. Nun ging jedoch der Ausbildungsbetrieb in Revision. Doch der Kläger bekam schließlich auch vom BAG Recht - übrigens nachdem er seine Ausbildung inzwischen schon abgeschlossen hatte.

Urteilsbegründung

Das BAG begründete sein Urteil sinngemäß so: Nach dem Bundesbildungsgesetz sind Auszubildende für den Berufsschulunterricht und für Prüfungen freizustellen. Die Ausbildungsvergütung muss in dieser Zeit vom Betrieb weiter bezahlt werden. Es ist per Gesetz ausgeschlossen, dass die dadurch ausfallende betriebliche Ausbildungszeit vom Auszubildenden nachgeholt werden

Auszubildende müssen auch für diejenigen Zeiten freigestellt werden, die sie für die Wege zwischen Berufsschule und Betrieb benötigen. Wenn sie unterrichtsfreie Zeit an der Schule verbringen müssen, zählt dies ebenfalls zur Ausbildungszeit

Anrechnung bei Minderjährigen abweichend

Dies Urteil betrifft sowohl minderjährige als auch volljährige Auszubildende. Es gibt allerdings einen Unterschied hinsichtlich der Anrechnung von "langen Berufsschultagen".

Für Minderjährige gilt: Beträgt die Unterrichtszeit mehr als 5 Unterrichtsstunden zu je mindestens 45 Minuten, dann wird der Tag mit 8 Zeitstunden auf die Ausbildungszeit angerechnet. Sie beträgt bei Minderjährigen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz maximal 40 Stunden. Für volljährige Auszubildende gilt diese Anrechnungsregel nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz nicht.

Generell hat das BAG festgestellt: Die Summe der Berufsschulzeiten und der betrieblichen Ausbildungszeiten kann pro Kalenderwoche größer sein als die tariflich vereinbarte wöchentliche Ausbildungszeit.

Im Zweifelsfall: Rechtsberatung einholen

Für PKA-Auszubildende, die Mitglied im BVA sind, gilt generell bei allen Auseinandersetzungen mit ihren Ausbildern: Nehmen Sie die Möglichkeit der kostenlosen Rechtsberatung durch die Rechtsanwältinnen in der Hamburger Hauptgeschäftsstelle wahr.

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