Pharmazeutisches Recht

Schleswig-Holstein: Gebührensatzung

Satzung zur Änderung der Gebührensatzung und zur Umstellung von Vorschriften der Apothekerkammer Schleswig-Holstein auf Euro vom 26. September 2001.

Gem. § 21 Abs. 1 des Gesetzes über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe vom 29. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 248), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 24. Oktober 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 652), hat die Kammerversammlung auf ihrer Sitzung am 26. September 2001 die nachfolgende Satzung beschlossen:

Artikel 1: Änderung der Gebührensatzung der Apothekerkammer Schleswig-Holstein

Gem. § 10 Abs. 2 i. V. m. § 21 Abs. 2 Ziff. 5 des Heilberufegesetzes vom 29. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 248), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 24. Oktober 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 652), wird die Gebührensatzung der Apothekerkammer Schleswig-Holstein vom 25. September 1996 (Amtsbl. Schl.-H./AAz. 1996 S. 259) wie folgt geändert:

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

"I. Allgemeine Gebühren

1. Mahngebühren: 5,00 Euro bis 10,00 Euro 2. Kopie je Seite: 0,25 Euro

II. Durchführung einer PKA-Ausbildung

1. Eintragung in die PKA-Rolle: 50,00 Euro 2. Abschlussprüfung: 100 Euro 3. Wiederholungsprüfung: 50,00 Euro

III. Fortbildungsveranstaltungen

Gebühren für die Fortbildungsveranstaltungen der Apothekerkammer für Fortbildung in Höhe bis 2500,00 Euro

IV. Weiterbildung

1. Gebühren für die Weiterbildungsveranstaltungen der Apothekerkammer in Höhe bis 2500,00 Euro 2. Für die Anerkennung der Weiterbildung erhebt die Apothekerkammer eine Gebühr. Diese beträgt a) in einem Gebiet: 150,00 Euro b) in einem Bereich (1) wenn eine Prüfung durchgeführt wird: 50,00 Euro (2) wenn eine Prüfung nicht durchgeführt wird: 25,00 Euro Die Apothekerkammer erhebt jeweils die Hälfte der Gebühr nach den Ziffern a) und b) (1), wenn die Prüfung nicht bestanden wird.

V. Schlichtungsverfahren

Zeitaufwendige Schlichtungsverfahren vor dem Schlichtungsausschuss (mündliche Verhandlung mehr als 3 Stunden): 50,00 Euro bis 1000,00 Euro

VI. Genehmigung von Rezeptsammelstellen nach § 24 Abs. 1 Apothekenbetriebsordnung

1. Erlaubnis zur Unterhaltung einer Rezeptsammelstelle: 200,00 Euro 2. Verlängerung der Erlaubnis zur Unterhaltung einer Rezeptsammelstelle: 200,00 Euro 3. Widerruf einer Erlaubnis zum Betreiben einer Rezeptsammelstelle: 200,00 Euro 4. Ablehnung eines Antrages auf Erteilung einer Genehmigung zum Betreiben einer Rezeptsammelstelle: 100,00 Euro 5. Entscheidungen über Widersprüche gegen ablehnende Bescheide der Apothekerkammer: 100,00 Euro 6. Die Rücknahme eines Antrages oder die Rückgaben der Erlaubnis lösen eine Gebühr nicht aus. Wird ein gemeinsamer Antrag für eine Rezeptsammelstelle im Wechsel gestellt, so wird die Gebühr nach Ziffern 1 und 2 nur einmal erhoben."

Artikel 2: Änderung der Entschädigung nach den Bestimmungen des § 37 Abs. 4 und des § 56 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes

Gem. der §§ 37 Abs. 4, 56 Abs. 3, 91 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2000 (BGBl. I S. 1638, 1641), wird die Satzung über die Entschädigung nach den Bestimmungen des § 37 Abs. 4 und § 56 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes vom 4. April 1997 (Amtsbl. Schl.-H./AAz. 1997 S. 89) mit Genehmigung durch das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz des Landes Schleswig-Holstein wie folgt geändert:

1. § 2 Satz 3 erhält folgende Fassung: "Bei Benutzung eigener Kraftfahrzeuge wird ein Kilometergeld von 0,55 Euro gezahlt. Bei Reisen über Schleswig-Holstein und Hamburg hinaus jedoch nur bei Genehmigung der Reise durch den Vorstand der Kammer."

2. § 3 erhält folgende Fassung: "Mehraufwendungen und Verpflegung: Die Mehraufwendungen für Verpflegung werden, soweit nicht eine Verpflegung durch die Kammer erfolgt, durch folgende Pauschalbeträge abgegolten: 10 bis 14 Std.: 6 Euro mehr als 14 Std.: 12 Euro mehr als 24 Std.: 24 Euro."

3. § 4 Satz 1 erhält folgende Fassung: "Für Übernachtung während der Reise werden die nachgewiesenen angemessenen Übernachtungskosten, ohne besonderen Nachweis, ein Pauschalbetrag in Höhe von 20 Euro erstattet."

4. § 7 erhält folgende Fassung: "Prüfungsarbeiten, Prüfungsbogen und Arbeitsberichte Für die Durchführung und Benotung von Prüfungsbogen und Arbeitsberichten werden vergütet, Zwischenprüfung, je Prüfungsteil: 1,50 Euro Prüfungsbogen: 2,50 Euro je Fach Berichtshefte: 2,50 Euro je Prüfling."

5. § 8 erhält folgende Fassung: "Zeitversäumnis: Für Zeitversäumnis wird eine Entschädigung von 13 Euro pro Stunde gezahlt."

Artikel 3: Änderung der Satzung des Versorgungswerkes der Apothekerkammer Schleswig-Holstein

Gem. § 4 i. V. m. § 21 Abs. 2 Ziff. 2 des Gesetzes über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe vom 29. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 248), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 24. Oktober 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 652), wird die Satzung des Versorgungswerkes der Apothekerkammer Schleswig-Holstein vom 4. Februar 1970, zuletzt geändert durch Satzung vom 17. November 1999 (Amtsbl./AAz. 2000 S. 7), mit Genehmigung durch das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz des Landes Schleswig-Holstein wie folgt geändert:

1. In § 10 Abs. 1 Satz 1 wird der Betrag "DM 500,00" durch den Betrag "260 Euro" ersetzt.

2. In § 11 Abs. 4 Satz 1 wird der Betrag "DM 335,00" durch den Betrag "175 Euro" ersetzt.

3. In § 12 Abs. 4 wird der Betrag "DM 50,00" durch den Betrag "30 Euro" und der Betrag "DM 100,00" durch den Betrag "55 Euro" ersetzt.

Artikel 4: Änderung der Satzung des Versorgungswerkes (Apothekerversorgung) der Apothekerkammer Schleswig-Holstein

Gem. § 4 i. V. m. § 21 Abs. 2 Ziff. 2 des Gesetzes über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe vom 29. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 248), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 24. Oktober 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 652), wird die Satzung der Apothekerkammer Schleswig-Holstein über das Versorgungswerk (Apothekerversorgung) in ihrer Neufassung vom 23. November 1994 (Amtsbl./AAz S. 408), zuletzt geändert durch Satzung vom 31. März 1999 (Amtsbl./AAz. 1999 S. 189), mit Genehmigung durch das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz des Landes Schleswig-Holstein wie folgt geändert:

1. In § 26 Abs. 1 Satz 1 wird der Betrag "DM 1200,00" durch den Betrag "613,55 Euro" ersetzt.

2. In § 29 wird der Betrag "DM 50,00" durch den Betrag "50 Euro" ersetzt.

3. In § 32 Abs. 1 Satz 2 wird der Betrag "DM 5" durch den Betrag "2,50 Euro" ersetzt.

Artikel 5

Die Satzung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Kiel, den 26. September 2001 Apothekerkammer Schleswig-Holstein Articus, Präsident Iven, Vizepräsident

Genehmigt aufgrund des § 21 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 77 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Kammern und Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe sowie aufgrund des § 37 Abs. 4 und § 56 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes.

Kiel, den 1. Oktober 2001 Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz des Landes Schleswig-Holstein (MASGV) Dr. Riehl

Die vorstehende, genehmigte Satzung wird hiermit ausgefertigt. Kiel, den 10. 10. 2001 Articus, Präsident Iven, Vizepräsident

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