Pharmazeutisches Recht

Rheinland-Pfalz: Änderung der Hauptsatzung

Aufgrund des § 14 Abs. 2 des Heilberufsgesetzes vom 20. Oktober 1978 (GVBL S. 649; 1979 S. 27) zuletzt durch Gesetz vom 21. Februar 2001 (GVBL S. 49) hat die Vertreterversammlung der Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz im schriftlichen Abstimmungsverfahren gemäß § 11 Hauptsatzung folgende vom Ministerium für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit mit Schreiben vom 26. September 2001 genehmigte Satzungsänderung beschlossen:

Die Hauptsatzung der Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz wird wie folgt geändert:

Artikel I

§ 14 erhält folgenden Wortlaut: "§ 14 Zusammensetzung des Vorstandes

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, der nicht Mitglied der Vertreterversammlung sein muss, und zehn weiteren aus der Mitte der Vertreterversammlung gewählten Vorstandsmitgliedern, von denen drei aus den Bereichen Landkreis Ahrweiler, Altenkirchen (Westerwald), Bad Kreuznach, Birkenfeld, Cochem-Zell, Mayen-Koblenz, Neuwied, Rhein-Hunsrück-Kreis, Rhein-Lahn-Kreis und Westerwaldkreis sowie die kreisfreie Stadt Koblenz, fünf aus den Bereichen Landkreis Alzey-Worms, Bad Dürkheim, Donnersbergkreis, Germersheim, Kaiserslautern, Kusel, Ludwigshafen, Mainz-Bingen, Südliche Weinstraße und Südwestpfalz sowie die kreisfreien Städte Frankenthal (Pfalz), Kaiserslautern, Landau in der Pfalz, Ludwigshafen am Rhein, Mainz, Neustadt an der Weinstraße, Pirmasens, Speyer, Worms und Zweibrücken und zwei aus den Bereichen Bernkastel-Wittlich, Bitburg-Prüm, Daun, Trier-Saarburg und die kreisfreie Stadt Trier sein müssen. Zwei dieser Vorstandsmitglieder sollen Apothekenmitarbeiter sein."

Artikel II

Die Änderung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

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