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Apothekerkammer Nordrhein: Versorgungswerk

Die Apothekerkammer Nordrhein bittet um folgende Veröffentlichung:

Die Apothekerkammer Nordrhein bittet um folgende Veröffentlichung: Der Finanzminister des Landes Nordrhein-Westfalen hat aufgrund § 3 Abs. 1 des Landesversicherungsaufsichtsgesetzes (VAG NRW) vom 20. April 1999 (GV. NRW. S. 154) in Verbindung mit § 6 Absatz 3 der Satzung des Versorgungswerkes folgende Beschlüsse der Kammerversammlung vom 6. Juni 2001 mit Schreiben vom 30. Juli 2001 genehmigt:

I. Verwendung (Aufteilung der satzungsgemäßen Rückstellung für die Überschussbeteiligung Stichtag 31. Dezember 2000) gemäß §6 Abs. 1 Nr. 5 der Satzung

"Für jedes am 31. Dezember 2000 dem Versorgungswerk angehörende Mitglied, das noch keine Rente bezieht, erhöht sich die Rentenanwartschaft um den Betrag, der sich ergäbe, wenn 2% seiner bis zum 31. Dezember 2000 an das Versorgungswerk gezahlten Beiträge als einmaliger Beitrag im Jahre 2000 zur zusätzlichen Höherversorgung eingezahlt würden." Zur Finanzierung dieser Maßnahme werden im Jahr 2001 DM 17804,419,– der Rückstellung für Überschussbeteiligung entnommen und als Beitrag vereinnahmt.

II. Anpassung der Rentenleistungen gemäß § 6 Abs. 1 Nr.6 der Satzung "Alle laufenden Renten des Versorgungswerkes, deren Zahlung vor dem 31. Dezember 2000 begonnen hat, werden mit Wirkung vom 1. Januar 2001 um 2% erhöht."

Zur Finanzierung dieser Rentenerhöhung werden im Jahr 2001 DM 2045407,– als Beitrag aus der Rückstellung für Überschussbeteiligung vereinnahmt und zur Auffüllung der Deckungsrückstellung verwendet.

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