DAZ aktuell

15. BtM-Rechts-Änderungsverordnung: Versorgung mit Betäubungsmitteln bei Groß

Bei Großschadensereignissen und Katastrophen mit einem Massenanfall von Verletzten und Patienten sind Arzneimittel, die unter das Betäubungsmittelrecht fallen, zur präklinischen Notfallversorgung unentbehrlich. Die Versorgung des Rettungsdienstes mit Betäubungsmitteln (BtM) ist grundlegend in § 6 BtMVV geregelt.

Der Rettungsdienst hält im Allgemeinen präparate- und mengenmäßig nur den BtM-Bedarf für die notärztliche Versorgung vorrätig. Die Schnell-Einsatzgruppen des Sanitätsdienstes, die an der Schnittstelle Rettungsdienst/Katastrophenschutz eingerichtet worden sind, halten keine Betäubungsmittel vorrätig.

Bei Großschadensereignissen und Katastrophen müssen Betäubungsmittel verfügbar sein:

  • kurzfristig, unmittelbar nach dem Schadensereignis im Einsatzgebiet,
  • in geeigneten Präparaten und Darreichungsformen,
  • in größeren Mengen,
  • ohne Zeitverzug aufgrund administrativer Regelungen.

Aufgrund einer Initiative der Deutschen Gesellschaft für Katastrophenmedizin e.V. und des Malteser Hilfsdienstes e.V., der sich die Rettungsdienstorganisationen allgemein angeschlossen haben, hat der Gesetzgeber im Rahmen der 15. Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften eine sehr praxisorientierte Regelung zur Lösung des o. g. Problems getroffen: In § 6 Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) wurde mit der 15. BtM-Recht-Änderungsverordnung vom 19. Juni 2001 (BGBl. Teil I Nr. 28 vom 25. Juni 2001, S. 1180) nach Absatz 3 folgender Absatz angefügt:

"(4) Bei einem Großschadensfall sind die benötigten Betäubungsmittel von dem zuständigen leitenden Notarzt nach § 2 Abs. 4 zu verschreiben. Die verbrauchten Betäubungsmittel sind durch den leitenden Notarzt unverzüglich für den Großschadensfall zusammengefasst nachzuweisen und der zuständigen Behörde unter Angabe der nicht verbrauchten Betäubungsmittel anzuzeigen. Die zuständige Landesbehörde trifft Festlegungen zum Verbleib der nicht verbrauchten Betäubungsmittel."

Diese Verordnung ist am 1. Juli 2001 in Kraft getreten.

Praktikable Organisation im Katastrophenfall

Die amtliche Begründung zum Entwurf der 15. BtMÄndV lautet: Mit der Einführung des neuen Absatz 4 in § 6 Abs. 2 BtMVV soll die Versorgung mit betäubungsmittelhaltigen Arzneimitteln im Katastrophenfall praktikabler organisiert werden. Insbesondere sollen damit die Ärzte des Rettungsdienstes von der Nachweisführung für am einzelnen Patienten verbrauchte Betäubungsmittel entlastet werden.

Für die Praxis bedeutet das: Der Leitende Notarzt verordnet den Bedarf an Betäubungsmitteln für den Großschadenseinsatz. Nach dem Einsatz werden die nicht verbrauchten Betäubungsmittel eingesammelt; der tatsächliche Verbrauch wird dann ermittelt und dokumentiert. Es empfiehlt sich dafür eine Sonderdokumentation "Großschadensfall". Diese wird der zuständigen Behörde für die Arzneimittelüberwachung unverzüglich angezeigt und bei Bedarf vorgelegt. Die Aufsichtsbehörde legt dann mit dem Leitenden Notarzt den weiteren Verbleib der restlichen Betäubungsmittel fest.

Den Leitenden Notärzten ist zu empfehlen, für Großschadensereignisse BtM-Anforderungsscheine verfügbar zu halten. Wenn diese im Einsatz nicht greifbar sind, kann die Regelung zur Notfallverordnung analog § 8 BtMVV praktiziert werden. Das kann eine formlose notärztliche Verordnung von Betäubungsmitteln sein, die später durch eine nachgereichte Verschreibung ergänzt wird.

Damit ist die Versorgung mit Betäubungsmitteln für den Rettungsdienst und den Einsatz bei Großschadensereignissen oder im Katastrophenfall umfassend und sehr unbürokratisch geregelt.

Kastentext: Weitere Informationen

Für den Betäubungsmittel-Verkehr in Einrichtungen des Rettungsdienstes gelten folgende Vorschriften der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV):

  • § 6 Verschreiben von Betäubungsmitteln für den Rettungsdienst
  • § 2 Abs. 4 Verschreiben von Betäubungsmitteln für den Stationsbedarf (Klinik)
  • § 8 Abs. 6 Betäubungsmittelrezept/Notfallverordnung
  • § 10 Betäubungsmittelanforderungsschein
  • § 11 Angaben auf dem Betäubungsmittel-Anforderungsschein
  • § 13 Nachweisführung
  • § 14 Angaben zur Nachweisführung
  • § 15 Formblätter

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