Pharmazeutisches Recht

Berlin: Gebühren im Gesundheits- und Sozialwesen

Zehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Gesundheits- und Sozialwesen. Vom 10. Juli 2001 (aus BGBl. I Nr. 29 vom 25. Juli 2001, Seite 277).

Aufgrund des §6 Abs. 1 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge vom 22. Mai 1957 (GVBl. S. 516), zuletzt geändert durch ArtikelII § 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 15. April 1996 (GVBl. S. 126), wird verordnet:

Artikel I

Die Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Gesundheits- und Sozialwesen vom 28. Juni 1988 (GVBl. S. 1087), zuletzt geändert durch Artikel II der Verordnung vom 4. Juli 2000 (GVBl. S. 365), wird wie folgt geändert:

a) Folgender neuer § 2 wird eingefügt: "§ 2: Persönliche Gebührenbefreiung Für Amtshandlungen nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis sind, soweit darin nichts Abweichendes geregelt ist, von der Zahlung einer Gebühr befreit

1. die Behörden und nichtrechtsfähigen Anstalten des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände,

2. die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,

3. die Kirchen, Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften, sofern sie die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts haben und durch die Amtshandlung unmittelbar die Durchführung kirchlicher, religiöser oder weltanschaulicher Zwecke gefördert wird,

4. die Einrichtungen, die als gemeinnützig, mildtätig oder kirchlichen Zwecken dienend im Sinne der Abgabenordnung anerkannt sind, wenn durch die Amtshandlungen gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke unmittelbar gefördert werden.

Satz 1 gilt nicht für erwerbswirtschaftlich ausgerichtete Sondervermögen, Betriebe und juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie für Kreditinstitute im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen."

b) Die bisherigen §§ 2 bis 5 werden die §§ 3 bis 6. In Auszügen (siehe nächste Seite):

Artikel II

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

(2) Mit In-Kraft-Treten einer kammereigenen Gebührenordnung der Zahnärztekammer Berlin tritt die Tarifstelle 11037 außer Kraft. Die für Gesundheit zuständige Senatsverwaltung gibt den Tag des Außer-Kraft-Tretens im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt.

(3) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Gentechnik-Gebührenordnung vom 13. Januar 1992 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch ArtikelIII der Verordnung vom 24. November 1998 (GVBl. S. 350), außer Kraft.

Berlin, den 10. Juli 2001 Der Senat von Berlin Klaus Wowereit - Regierender Bürgermeister Gabriele Schöttler - Senatorin für Arbeit, Soziales und Frauen

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