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Beiträge für Apothekerkammern: Verwaltungsgericht rügt Verstoß gegen Gleichh

Bei der Erhebung von Mitgliedsbeiträgen für Apothekerkammern ist die Leistungsfähigkeit der angestellten Apotheker zu berücksichtigen. Es verstößt gegen den Gleichheitsgrundsatz, dass diese derzeit nur einen einheitlichen Grundbetrag bezahlen müssen. Dies hat das Verwaltungsgericht Stuttgart in einer - nicht rechtskräftigen - Entscheidung festgestellt. (Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. Oktober 2000, Az.: 4 K 1285/00)

Ein selbstständiger Apotheker, Pflichtmitglied der beklagten Landesapothekerkammer, wehrte sich gegen einen Umlagebescheid der Beklagten aus dem Jahr 1999. Nach Ansicht der erkennenden Kammer verstieß die dem Umlagebescheid zugrunde liegende Beitragsregelung gegen das Grundgesetz. Der Gleichheitssatz des Art. 3 des Grundgesetzes verbietet, wesentlich Gleiches ohne zureichende sachliche Gründe ungleich oder wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln.

Diese Anforderungen sah das Gericht im vorliegenden Fall unter zwei Aspekten verletzt: Zum einen gebe es eine nicht zu vernachlässigende Anzahl gut verdienender Angestellter, die ähnlich leistungsfähig sei wie selbstständige Apotheker. Bei dieser Gruppe gut verdienender, unselbstständiger Apotheker handle es sich nicht etwa um eine vernachlässigbar kleine Gruppe. Auch fehlte es nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Stuttgart für die angestellten Apotheker an einem Maßstab der Beitragserhebung, der sich an der Leistungsfähigkeit orientiert, dem Gedanken der Solidargemeinschaft genügt und letztlich zu einer Systemgerechtigkeit der Beitragserhebung der Kammer führt. Es sei zwar grundsätzlich zulässig, wirtschaftlich leistungsschwache Mitglieder pauschal niedriger zu belasten. Dies könne jedoch nicht - wie hier geschehen - für die gesamte Gruppe der Nicht-Betriebsleiter gelten.

Ohne Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit ihrer Mitglieder lege die Kammer in willkürlicher Weise fest, dass angestellte Mitglieder bei einem Netto-Jahreseinkommen unter 10000,00 DM einen geringeren Grundbeitrag von DM 108,00 aufzubringen hätten, während alle im Einkommen darüber liegenden Mitglieder mit einem einheitlichen Beitrag von DM 168,00 veranlagt würden. Den Kläger als selbstständigen Apotheker berühre dies zwar nicht unmittelbar. Die Auswirkungen der insoweit erforderlichen Neukalkulation des Gebührenerhebungssystems beträfen ihn aber in begünstigender Weise.

Kastentext: Leitsätze

1.Die Tätigkeit der Apothekerkammern bietet selbstständigen und angestellten Apothekern unterschiedliche Vorteile. 2.Der Grundsatz der Systemgerechtigkeit erfordert eine Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit der angestellten Apotheker bei der Beitragserhebung. Dass diese unterschiedslos nur einen einheitlichen Grundbeitrag bezahlen müssen, ist daher gleichheitswidrig.

Bei der Erhebung von Mitgliedsbeiträgen für Apothekerkammern ist die Leistungsfähigkeit der angestellten Apotheker zu berücksichtigen. Es verstößt gegen den Gleichheitsgrundsatz, dass diese derzeit nur einen einheitlichen Grundbetrag bezahlen müssen. Dies hat das Verwaltungsgericht Stuttgart in einer – nicht rechtskräftigen – Entscheidung festgestellt.

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