Pharmazeutisches Recht

Bayern: Forbildungszertifikat

Richtlinien zur Einführung eines Fortbildungszertifikates durch die Bayerische Landesapothekerkammer

Gemäß Beschluss der Delegiertenversammlung vom 25.4.2001 wird zunächst für eine Dauer von zwei Jahren auf der Grundlage der folgenden Richtlinien im Rahmen eines Modellprojektes ein freiwilliges Fortbildungszertifikat eingeführt. Anhand der dabei gewonnenen Erfahrungen wird nach Ablauf des Projektes entschieden, ob bzw. in welcher Form das Fortbildungszertifikat beibehalten wird. Die Teilnahme an diesem Modellprojekt steht jedem Kammermitglied frei.

§ 1 Zweckbestimmung

Zweck dieser Richtlinien ist es, den Kammermitgliedern einen geeigneten Rahmen zu bieten, ihre Teilnahme an anerkannten Fortbildungsmaßnahmen durch ein Fortbildungszertifikat zu dokumentieren.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Das Fortbildungszertifikat ist eine Bescheinigung, mit der gegenüber der Bayerischen Landesapothekerkammer nachgewiesen wird, dass das Kammermitglied sich nach § 1 Abs. 2 der Berufsordnung der Bayerischen Landesapothekerkammer fortgebildet hat.

(2) Fortbildungsmaßnahmen im Sinne dieser Richtlinien sind ausschließlich Gruppe 1: Kongresse (national und international) Gruppe 2: Vorträge mit nachfolgender Diskussion Gruppe 3: Seminare, Workshops, anerkannte Qualitätszirkel, Fortbildungsveranstaltungen in Seminarform und Kurse in Kleingruppen (regional, national und international) Gruppe 4: Arzt-Apotheker-Gesprächskreise (lokal, regional) Gruppe 5: Hospitationen (Anwesenheit bei der Durchführung pharmazeutischer Tätigkeiten in Industrie und Krankenhaus etc. oder bei der ärztlichen Untersuchung und bei der Behandlung von Patienten) in Kombination mit einem Seminar der Gruppen 2 und 3 Gruppe 6: a) eigene Vorträge vor Fachpublikum (Bericht über eigene wissenschaftliche Erkenntnisse oder ausgearbeitete Vorträge nach Literaturstudium) b) eigene Autorenschaft (schriftliche Berichte unter Berücksichtigung neuester wissenschaftlicher Erkenntnisse, die in einem Fachverlag oder in einer pharmazeutischen oder medizinischen Fachzeitschrift veröffentlicht werden) c) Moderation von Fortbildungsveranstaltungen und Workshops Gruppe 7: Selbststudium (Erfassung in Printmedien und elektronischen Medien, z.B. CD-ROMs, Internet, veröffentlichter Abhandlungen über den aktuellen Stand pharmazeutisch-medizinischer Erkenntnisse) Gruppe 8: Innerbetriebliche Fortbildung (vom Apothekenleiter oder einem seiner Mitarbeiter ausgearbeiteter Vortrag über relevante pharmazeutische Neuerungen)

(3) Fortbildungsveranstalter sind Anbieter der Fortbildungsmaßnahmen der Gruppen 1 bis 4, die eine Anerkennung nach Absatz 4 anstreben.

(4) Die Anerkennung einer Fortbildungsveranstaltung ist die Bestätigung, dass eine im Rahmen der Gruppe 1 bis 5 angebotene Fortbildungsmaßnahme geeignet ist, zur Erhaltung und Entwicklung der zur Berufsausübung erforderlichen pharmazeutischen Fachkenntnisse beizutragen.

(5) Lernerfolgskontrolle ist eine mündliche oder schriftliche Überprüfung, ob das Kammermitglied ausgewählte Fragen, die Gegenstand der Fortbildungsveranstaltung waren, am Ende oder im zeitlichen Abstand von der Fortbildungsmaßnahme im Wesentlichen richtig beantworten kann.

(6) Fortbildungspunkt ist die Maßeinheit, mit der zum Ausdruck gebracht wird, inwieweit eine Fortbildungsmaßnahme geeignet ist, zur Erhaltung und Entwicklung der zur Berufsausübung erforderlichen Fachkenntnisse beizutragen.

§ 3 Anerkennung von Fortbildungsveranstaltungen

(1) Für eine Fortbildungsmaßnahme der Gruppe 1 bis 5, die geeignet ist, zur Erhaltung und Entwicklung der zur Berufsausübung erforderlichen Fachkenntnisse beizutragen, erteilt die Bayerische Landesapothekerkammer nach Maßgabe eines Ausschusses dem Fortbildungsveranstalter auf Antrag eine mit einer Anzahl von Fortbildungspunkten verbundene Anerkennung. Dieser Ausschuss besteht aus den Mitgliedern des Ausschusses für Aus- und Fortbildung, zusätzlich zweier von der Delegiertenversammlung zu wählenden Mitglieder. Der Antrag ist spätestens 14 Tage vor der Veranstaltung zu stellen. Ihm ist ein Programm unter Benennung und Angabe der Qualifikation der Seminarleiter, Moderatoren und Vortragenden sowie eine Erklärung beizufügen, dass eine Anwesenheitsliste geführt wird. Nachträgliche Anträge sind nicht möglich.

(2) Beantragt der Fortbildungsveranstalter, dass sich die Anerkennung auch auf eine Lernerfolgskontrolle erstreckt, hat er sich zu verpflichten, der Bayerischen Landesapothekerkammer im Einzelfall auf Verlangen das Ergebnis der Lernerfolgskontrolle offen zu legen.

(3) Bei anderen Landesapothekerkammern oder Landesärztekammern absolvierte anerkannte Fortbildungsveranstaltungen können grundsätzlich für das Fortbildungszertifikat angerechnet werden.

(4) Zuständig für die Anerkennung bzw. Ablehnung von Fortbildungsveranstaltungen ist der Ausschuss nach Abs. 1.

§ 4 Vergabe von Fortbildungspunkten

(1) Für jede Fortbildungseinheit (45 Minuten) einer anerkannten Fortbildungsmaßnahme wird ein Fortbildungspunkt, täglich aber nicht mehr als acht Fortbildungspunkte, erworben. Nimmt das Kammermitglied an einer anerkannten Lernerfolgskontrolle erfolgreich teil, wird ein weiterer Fortbildungspunkt erworben.

(2) Bis zu jeweils 5 Fortbildungspunkte können aus den Gruppen 6, 7 und 8 erworben werden. Der Erwerb der übrigen Fortbildungspunkte bedarf des Nachweises und muss aus mindestens zwei Gruppen von Fortbildungsmaßnahmen (§ 2 Abs. 2) stammen.

(3) Fortbildungsmaßnahmen der Gruppe 6 werden durch die Vorlage einer Fotokopie des Titelblattes bzw. des Veranstaltungsprogramms belegt. Je Titel oder Vortrag erwirbt das Kammermitglied einen Fortbildungspunkt. Das gilt nicht für Nachdrucke oder Wiederholungen von Vorträgen.

§ 5 Erteilung des Fortbildungszertifikats

(1) Ein Fortbildungszertifikat erhält, wer bei Antragstellung nachweist, innerhalb eines Jahres vor Antragstellung mindestens 20 Fortbildungspunkte erworben zu haben. Der Antrag kann erstmals am 1. 7. 2002 gestellt und nach Ablauf jeweils eines weiteren Jahres nach Antragstellung wiederholt werden. Eine Unterbrechung aus wichtigem Grund ist zulässig, wenn sie zuvor der Bayerischen Landesapothekerkammer mitgeteilt wird.

(2) Der Nachweis der Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen der Gruppen 1 bis 5 wird durch Teilnahmebescheinigungen geführt. Hospitationen (Gruppe 5) sind durch eine vom Fortbilder unterschriebene Bescheinigung nachzuweisen.

§ 6 In-Kraft-Treten

Diese Richtlinien treten am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

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