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Was ist apothekenüblich? Rollstühle, Gehhilfen und Duschsitze dürfen abgege

Kompressionsstrümpfe und -strumpfhosen, Rollstühle, Rollatoren, Gehhilfen, Delta-Gehräder, Rückenstützen, Bettserviertische, Warmhalteteller, Badewanneneinstieggriffe, Badebretter, Badewannensitze, Duschsitze, Kopfwaschbecken, Badewannenlifter sowie Toilettenstühle mit angepassten Sitzerhöhungen sind apothekenüblich und dürfen in Apotheken abgegeben werden. Es handelt sich dabei um Mittel zur Krankenpflege im Sinne des § 25 Nr. 2 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO). Dies hat das Oberlandesgericht Hamm in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil festgestellt. (Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 1. März 2001, Az.: 4 U 60/00 - nicht rechtskräftig)

In dem wettbewerbsrechtlichen Verfahren klagte eine Innung für Orthopädietechnik gegen einen Apothekenleiter, der die genannten Artikel in seiner Apotheke vertreibt. Die Innung wandte sich zum einen gegen den Vertrieb dieser Hilfsmittel überhaupt, da es sich ihrer Ansicht nach nicht um apothekenübliche Waren handelt. Mit einem weiteren Klageantrag wollte sie dem Apotheker verbieten lassen, orthopädische Hilfsmittel, die im Hilfsmittelverzeichnis nach § 128 Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch (SGB V) enthalten sind, an Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung abzugeben, ohne die entsprechende Zulassung nach § 126 Abs. 1 SGB V zu besitzen.

Bundesgerichtshof: Verkauf von Kompressionsstrümpfen ist erlaubt

Nachdem das Landgericht Köln der Klage in erster Instanz zunächst stattgegeben hatte, legte der beklagte Apotheker Berufung ein. Das Oberlandesgericht Hamm gab ihm Recht. Die Begründung erfolgte vor allem in Anlehnung an das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 21. September 2000 (vgl. AZ Nr. 45, 2000, S. 1). In diesem Fall wurden Kompressionsstrümpfe als apothekenüblich im Sinne des § 25 ApBetrO anerkannt. Doch wie sieht es mit Rollstühlen, Bettserviertischen und den anderen genannten orthopädischen Artikeln aus? Fallen auch sie unter den Warenkatalog des § 25 ApBetr0? Wenn nicht, so dürften sie in Apotheken weder an Versicherte der Gesetzlichen Krankenversicherung noch an andere Kunden abgegeben werden. Zudem wäre der Vertrieb dieser Hilfsmittel wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb). Die Richter aus Hamm sahen jedoch keine Schwierigkeiten, die umstrittenen Artikel als Mittel zur Krankenpflege im Sinne der ApBetrO zu klassifizieren.

Was sind Mittel zur Krankenpflege gemäß §25 Nr. 2 ApBetrO?

In den Urteilsgründen führt das Gericht aus: Bei den Gegenständen zur Krankenpflege im Sinne des § 25 Nr. 2 ApBetrO handelt es sich einerseits um Mittel, die eine mit einer Krankheit verbundene Behinderung des Körpers ausgleichen. Andererseits zählen hierzu auch Gegenstände, die die wegen einer solchen Behinderung erforderliche Pflege erleichtern. Dabei kommt es für die Einstufung als Mittel zur Krankenpflege nicht darauf an, ob das Mittel von einem Dritten oder von dem Kranken selbst angewandt wird. Entscheidend ist der Bezug zur Krankenpflege selbst, gleichgültig ob dieser Bezug durch einen Dritten oder den Kranken selbst hergestellt wird. Ebenso wenig steht einer Einordnung als Mittel zur Krankenpflege entgegen, dass es eine Heilung oder Linderung der Krankheit bewirkt. Entscheidend ist die Erleichterung, die das Mittel dem Kranken bringt, um sein Leiden und seine Gebrechlichkeit ertragen zu können. Auch im Sprachgebrauch werden unter Mitteln zur Krankenpflege solche Mittel verstanden, die dazu dienen, den Zustand des Kranken zu verbessern, sein Los zu erleichtern oder eine Verschlechterung seines Zustandes zu vermeiden. So ist es ausreichend, wenn das Mittel der Krankenpflege im weitesten Sinne dient. Die erkennende Kammer des Oberlandesgerichts sah diese Voraussetzungen bei den in Streit stehenden orthopädischen Hilfsmitteln erfüllt.

Sinn und Zweck des Warenkataloges

Es sei auch keine restriktive Handhabung des in § 25 ApBetrO aufgeführten Warenkataloges geboten, um ein Gegengewicht zum Abgabemonopol der Apotheken bei Arzneimitteln zu bilden. Denn diese Vorschrift diene nicht dem Schutz von Wettbewerbern. Vielmehr solle durch sie verhindert werden, dass der Apotheker durch ein weitgehendes Nebensortiment seine öffentliche Aufgabe vernachlässige, nämlich die ordnungsgemäße Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln sicherzustellen. § 25 ApBetrO sei daher so auszulegen, dass das Randsortiment nur insoweit beschränkt werde, wie es zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung durch die Apotheker geboten ist. Bei sämtlichen aufgezählten Hilfsmitteln handle es sich jedoch um Mittel zur Krankenpflege, deren Verkauf in einer Apotheke den sonstigen Apothekenbetrieb nicht beeinträchtigen müsse. Selbst im Hinblick auf die Sperrigkeit - insbesondere von Toilettenstühlen oder Rollstühlen - sei eine einschränkende Auslegung des § 25 ApBetrO nicht geboten. Ein Apotheker, der solche Artikel anbiete, müsse seine Apotheke deshalb nicht zum Warenlager umfunktionieren, sodass für die Arzneimittelabgabe nur noch begrenzt Zeit und Raum bleibe. Bei entsprechender Beschaffungsorganisation reiche es völlig aus, einen beschränkten Vorrat an Präsentationsstücken zu haben. Sollte im Einzelfall doch der Arzneimittelversorgungsauftrag gefährdet sein, könne dem durch eine Angebotsbeschränkung nach § 2 Abs. 4 ApBetrO hinreichend Rechnung getragen werden.

Verkauf auch ohne spezielle Zulassung nach dem SGB V zulässig?

Auch das Begehren der Innung für Orthopädietechnik, dem Apotheker die Abgabe der umstrittenen Mittel an Versicherte der Gesetzlichen Krankenkasse zu untersagen, wies das OLG Hamm zurück. Die Klägerin berief sich hierbei darauf, dass dem Apotheker die nach § 124 SGB V nötige Zulassung fehle. Nach dieser Vorschrift dürfen Heilmittel an Versicherte nur von zugelassenen Leistungserbringern abgegeben werden. Dies sei für den vorliegenden Fall jedoch ohne Belang, befand das Gericht. Denn das Problem der möglicherweise fehlenden Zulassung könne sich erst dann ergeben, wenn der Beklagte die Hilfsmittel von der Krankenkasse erstattet verlange. Der Innung ging es nach der Formulierung ihres Klageantrages aber darum, Apothekern die Abgabe orthopädischer Hilfsmittel zu verbieten - das Erstattungsverfahren selbst bezog sie in dieses Verbot nicht ein. Insoweit konnte das Gericht für das Begehren der Innung keine Anspruchsanlage ausmachen.

Wettbewerbsverhältnis zwischen Apothekern und Orthopädiehandwerkern nicht verletzt

Im Urteil wird weiter ausgeführt, eine Anspruchsgrundlage ergebe sich auch nicht aus § 1 UWG unter dem Aspekt des Wettbewerbsverstoßes durch Rechtsbruch (hier: wegen Verstoßes gegen die §§ 126 f. SGB V). Dies könne schon deshalb nicht sein, da der Apotheker, der ohne die für eine Leistungserstattung erforderliche Zulassung die genannten Hilfsmittel abgebe, lediglich sich selbst schädige. Die Krankenkassen brauchten die Hilfsmittel ohnehin nicht zu erstatten. Die Mitglieder der Innung für Orthopädietechnik würden hierdurch jedenfalls nicht geschädigt. Allein das sozialversicherungsrechtlich bestimmte Verhältnis zwischen Apothekern und den Gesetzlichen Krankenkassen sei hier betroffen - nicht jedoch das Wettbewerbsverhältnis zwischen Apothekern und dem Orthopädiehandwerk. Das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm ist noch nicht rechtskräftig. Die Innung für Orthopädietechnik hat Revision beim Bundesgerichtshof eingelegt.

Aus den Urteilsgründen

"Bei den Gegenständen zur Krankenpflege handelt es sich einerseits um Mittel, die eine mit einer Krankheit verbundene Behinderung des Körpers ausgleichen. Andererseits zählen hierzu auch Gegenstände, die die wegen einer solchen Behinderung erforderliche Pflege erleichtern. Dabei kommt es für die Einstufung als Mittel zur Krankenpflege nicht darauf an, ob das Mittel von einem Dritten oder von dem Kranken selbst angewandt wird. Entscheidend ist der Bezug zur Krankenpflege, gleichgültig durch wen dieser Bezug hergestellt wird, ob durch einen Dritten oder den Kranken selbst. Ebenso wenig steht der Einordnung als Mittel zur Krankenpflege im Sinne des § 25 Ziff. 2 ApBetrO entgegen, dass es eine Heilung oder Linderung der Krankheit bewirkt. Auch in diesem Zusammenhang ist die Erleichterung entscheidend, die das Mittel dem Kranken bringt, um sein Leiden und seine Gebrechlichkeit ertragen zu können. Auch nach dem allgemeinen Sprachgebrauch werden unter ,Mitteln zur Krankenpflege' solche Mittel verstanden, die dazu dienen, den Zustand eines Kranken zu verbessern, sein Los zu erleichtern oder eine Verschlechterung seines Zustandes zu vermeiden. Demgemäß ist es ausreichend, wenn das Mittel im weiteren Sinne der Krankenpflege dient. Unerheblich ist auch, inwieweit der Vertrieb der aufgeführten Mittel durch Apotheken üblich oder unüblich ist. Denn der Warenkatalog des § 25 ApBetrO legt den zulässigen Vertriebsumfang bindend fest, ohne sich auf bestehende Vertriebsgewohnheiten zu beziehen. Diese Verbindlichkeit des Warenkataloges nach § 25 ApBetrO kann dementsprechend auch nicht durch eine andersartige Handhabung durch die Krankenkassen außer Kraft gesetzt werden."

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