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Wettbewerbsrecht: Vorsicht bei der Werbung für einen Apotheken-Bringdienst!

Wettbewerbswidrig ist die Ankündigung eines Apothekers, "apothekenübliche Waren" kostenlos auszuliefern. Kunden könnten glauben, unter diese Formulierung fielen auch apothekenpflichtige Arzneimittel. (Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg vom 30. Juni 1999; Az.: 3 U 263/98; rechtskräftig)

Irreführend war nach Auffassung des erkennenden Gerichts die Werbemaßnahme eines Apothekenleiters, in welcher er die kostenlose Auslieferung apothekenüblicher Ware ankündigte. Zwar könnten nicht apothekenpflichtige Arzneimittel und Waren des Randsortiments grundsätzlich entgegen dem Wortlaut des § 17 ApBetrO außerhalb der Apothekenräume abgegeben werden. Mit dem Begriff "apothekenübliche Waren" sei jedoch die Mehrzahl der Verbraucher nicht vertraut. Ein nicht unerheblicher Teil von ihnen würde unter solchen Waren auch apothekenpflichtige Arzneimittel verstehen und die streitgegenständliche Werbung so auffassen, dass der verklagte Apothekenleiter diese Arzneimittel ebenfalls generell auf Bestellung ausliefere. Dies verbietet jedoch § 17 ApBetrO. Die beanstandete Werbung verstieß daher gegen das Verbot der unlauteren und irreführenden Werbung gemäß der §§ 1 und 3 UWG und war vom Apothekenleiter zu unterlassen.

Wettbewerbswidrig ist die Ankündigung eines Apothekers, "apothekenübliche Waren" kostenlos auszuliefern, so ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg. Kunden könnten glauben, unter diese Formulierung fielen auch apothekenpflichtige Arzneimittel.

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