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Wettbewerbsrecht: Werbung für Lieferservice über kostenlose Servicetelefonnumm

Eine Apotheke, die einen Lieferservice über eine kostenlose Servicetelefonnummer anbietet, erweckt damit den Eindruck, das Angebot beziehe sich auch auf Arzneimittel. Die Ankündigung dieses gegen § 43 Abs. 1 Arzneimittelgesetz verstoßenden Versandes ist unzulässig. (Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 3. August 2000; Az.: 4 U 45/00)

Ein Apothekenleiter warb für seine Apotheke mit der Aussage: "Bei Fragen zur Gesundheit: nutzen Sie unser kostenloses Service-Telefon. Bei Bestellwünschen wählen Sie bitte dieselbe Nummer. Die Lieferung erfolgt dann per Nachnahme zuzüglich Versandkosten." Das Oberlandesgericht Hamm sah in dieser Aussage eine unzulässige wettbewerbswidrige Werbung für einen gemäß § 43 Abs. 1 AMG verbotenen Versandhandel mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln. Der Aufgabenschwerpunkt einer Apotheke liege in der Abgabe von Arzneimitteln und nicht bei dem so genannten Randsortiment. Deshalb müsse sich der angebotene Lieferservice notwendigerweise auch auf die Abgabe von Arzneimitteln erstrecken. In einem solchen Service liege der besondere Anreiz für potenzielle Kunden, die Arzneimittel benötigten, aber - aus welchen Gründen auch immer - die Apotheke nicht aufsuchen könnten oder wollten. Kunden sei auch nicht allgemein bekannt, dass der Versand von (apothekenpflichtigen) Arzneimitteln verboten sei. Aus deren Sicht sei die hier getroffene Aussage daher nicht nur als Hinweis auf die Lieferung von Waren des Randsortiments zu verstehen.

Wettbewerbswidrig war auch das Angebot eines kostenlosen Servicetelefons für Gesundheitsfragen. Zwar - so das Oberlandesgericht - fehle hier ein ausdrücklicher Hinweis auf eine Belieferung. Nach der Lebenserfahrung sei es jedoch, wenn ein telefonischer Bestellservice angeboten werde, nahezu zwingende Folge, dass die bestellte Ware - hier also auch Arzneimittel - an die Verbraucher geliefert werde.

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