Rechtsprechung aktuell

Rechtlich kein Unterschied: "Internationale Pharmazie" = "Internationale Apothe

Ein Apotheker, der sich in einer Unterlassungserklärung dazu verpflichtet hat, künftig nicht mehr mit dem Begriff "Internationale Apotheke" zu werben, darf seine Apotheke auch nicht als "Internationale Pharmazie" bezeichnen. Bei Zuwiderhandlung ist er zur Zahlung der vereinbarten Vertragsstrafe verpflichtet. (Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 4. Juli 2000; Az.: 20 U 140/99)

Ein Apotheker hatte sich durch Vergleich dazu verpflichtet, seine Apotheke künftig nicht mehr mit dem Begriff "Internationale Apotheke" zu bewerben. Für den Fall der Zuwiderhandlung wurde eine Vertragsstrafe vereinbart. Der Apotheker warb daraufhin für seine Apotheke mit dem Begriff "Internationale Pharmazie".

Aus Verbrauchersicht identische Begriffe

Der erkennende Senat sah in der Verwendung dieses Begriffs einen Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtungserklärung. Pharmazie bedeute für den Verbraucher dasselbe wie Apotheke. "Internationale Pharmazie" als Inschrift auf zwei großen Leuchtreklamen an einer Apotheke in Verbindung mit dem Apothekenzeichen werde von den Verbrauchern als Synonym für Apotheken aufgefasst. Auch hielten die Verbraucher eine "Internationale Pharmazie" gerade deshalb für eine bloße Apotheke, weil dies in allen gebräuchlichen Fremdsprachen die Übersetzung von Apotheke sei. Sie wüssten auch, dass es, etwa an Flughäfen oder in Großstädten, Apotheken gebe, die sich als Internationale bezeichneten. "Internationale Pharmazie" auf einem Transparent einer Apotheke unterhalb des Apotheken-A bedeute deshalb für den Verbraucher dasselbe wie "Internationale Apotheke". Wegen dieses übereinstimmenden Verkehrsverständnisses umfasse das vertragliche Verbot, die Apotheke als eine Internationale zu bezeichnen, auch die Bezeichnung "Internationale Pharmazie".

Unterlassungsverpflichtung erstreckt sich auch auf abweichende Sachverhalte

Der Schutzumfang bei einer Unterlassungsverpflichtung sei nicht auf Verletzungshandlungen beschränkt, die mit der verbotenen Form identisch seien, sondern erstrecke sich auch auf solche Fälle, die von der Verbotsnorm unbedeutend abweichen oder deren Abweichungen den Kern der Verletzungshandlung unberührt lassen und damit ihrerseits schon (implizit) Gegenstand der Prüfung im Erkenntnisverfahren waren. Dieser als "Kerntheorie" bezeichnete Grundsatz gelte grundsätzlich auch für vertragliche Unterwerfungsvereinbarungen, weil die Unterwerfungserklärung dem Gläubiger soweit wie möglich eine einem Gerichtsurteil vergleichbare Sicherung verschaffen solle. Die der Unterlassungserklärung zugrundeliegende Beanstandung lag darin, dass durch die Bezeichnung "Internationale Apotheke" bei dem angesprochenen Verkehr der Eindruck entstanden sei, der Apothekenbetrieb der Beklagten hebe sich von anderen Apotheken dadurch ab, dass er aufgrund seiner Organisation, wirtschaftlichen Größe und ausländischen Geschäftsbeziehungen einen erheblichen Teil seiner Geschäfte im Ausland abwickle. Diesem Zweck widerspreche aber in gleicher Weise der Gebrauch der Bezeichnung "Internationale Pharmazie", weil er hier genauso verstanden werde, wie "Internationale Apotheke".

Apotheker musste mit gleicher Beurteilung durch Gericht rechnen

Nach Überzeugung des erkennenden Gerichts war die Zuwiderhandlung des Apothekers auch schuldhaft. Er habe fahrlässig gehandelt, weil er sich erkennbar im Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt habe, indem er eine von der eigenen Einschätzung abweichende Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit des fraglichen Verhaltens in Betracht habe ziehen müssen. Er hätte ohne weiteres damit rechnen müssen, dass die Außenreklame genauso verstanden und rechtlich genauso bewertet werden würde wie die frühere Außenreklame "Internationale Apotheke".

Aus den Urteilsgründen

"'Pharmazie' bedeutet unter den hier zu beurteilenden Umständen für den Verbraucher dasselbe wie 'Apotheke'. Es mag zwar abstrakt nur Arzneimittelkunde bedeuten. Zweifelhafter ist schon, ob 'Internationale Pharmazie' aus der Sicht des Verbrauchers geeignet ist, abstrakt auf die Qualifikation der Beklagten als 'Apothekerin für Offizin-Pharmazie' (Bestätigung der Apothekerkammer vom 16. November 1993) oder als 'Sachverständige für internationale Pharmazie' (Urkunde des Bundesverbandes Deutscher Sachverständiger und Fachgutachter e.V. vom 5. Juni 2000) und die damit verbundenen Möglichkeiten der Dienstleistung hinzuweisen. Die 'Internationale Pharmazie' als Inschrift auf zwei großen Lichtreklamen an einer Apotheke und vor allen Dingen in Verbindung mit dem Apothekenzeichen, dem stilisierten 'A', wird aber jedenfalls als Synonym für Apotheke aufgefasst. Die 'internationale' Pharmazie wird gerade deshalb für eine bloße Apotheke gehalten werden, weil dies in allen gebräuchlichen Fremdsprachen die Übersetzung von Apotheke ist ('Pharmacy', 'Pharmacie', 'Farmacia'). Der Verbraucher weiß auch, dass es, etwa an Flughäfen oder in Großstädten Apotheken gibt, die sich als internationale bezeichnen. 'Internationale Pharmazie' auf einem Transparent einer Apotheke unterhalb des ,Apotheken-A' bedeutet deshalb für ihn dasselbe wie 'Internationale Apotheke'."

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