BVA-Info

Erziehungsurlaub wird zu Elternzeit

Seit 30. November 2000 ist es soweit: Der Begriff des Erziehungsurlaubes musste dem Begriff "Elternzeit" weichen. Zum 1. Dezember 2000 hat der Bundestag nun auch alle inhaltlichen Änderungen zum Bundeserziehungsgeldgesetz verabschiedet.

Zwar mag man über Begrifflichkeiten und über den Sinn eines eigenen Gesetzes zur Änderung des Begriffes "Erziehungsurlaub" streiten, jedoch weiß jeder, der diese Tätigkeit schon einmal verrichtet hat, dass sie mit Urlaub im eigentlichen Sinne nichts gemein hat. Durch die neutrale Bezeichnung "Zeit" wird sie endlich aus der Ecke des "lauen Lenzes" geschoben. Und der Begriff "Eltern" lässt Vater und Mutter als ausübende Personen zu.

Auch inhaltlich hat sich einiges getan, was gerade für Angestellte in Apotheken, deren Arbeitsverhältnis dem Bundesrahmentarifvertrag für Angestellte in Apotheken (BRTV) unterliegt, von Belang ist.

30 Stunden nebenbei

Man darf jetzt 30 Stunden in der Woche seiner Erwerbstätigkeit nachgehen, ohne dass man die Elternzeit unterbrechen muss. In § 15 BRTV ist bestimmt, dass erst eine Teilzeitbeschäftigung von mindestens 20 Wochenstunden voll auf die Berufsjahre angerechnet wird.

Bei der bisherigen Gesetzeslage, bei der man/frau im Erziehungsurlaub nur 19 Stunden arbeiten durfte, konnte man nicht in den Genuss kommen, die vollen Berufsjahre angerechnet zu erhalten. Wenn die ArbeitnehmerInnen nun 30 Stunden arbeiten dürfen, ohne ihre Elternzeit zu unterbrechen, ist dies ein deutlicher Fortschritt.

Ein Drittel mehr Elterngeld

Auch finanziell hat sich einiges getan. Immerhin erhöht sich bei gleichbleibender Einkommensgrenze der Eheleute (DM 100000,-) das Erziehungsgeld für die ersten 6 Monate auf DM 900,-. Neu ist außerdem, dass die Elternzeit von jedem Elternteil allein oder von beiden Elternteilen gemeinsam genommen werden kann. Jeder ist dann elternzeitgeschützt.

Nur für Riesenapotheken

Der Pferdefuß an diesem Gesetz besteht wieder darin, dass die wirklich attraktiven Dinge nicht in Kleinbetrieben gelten sollen. Für größere Betriebe (mehr als 15 Arbeitnehmer) kann ein Arbeitnehmer nämlich während der Gesamtdauer seiner Elternzeit zweimal eine Verringerung seiner Arbeitszeiten beanspruchen.

Allerdings gibt es auch in dieser Konstellation weitere Voraussetzungen. Die vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit soll dann nämlich für mindestens drei Monate auf einen Umfang zwischen 15 und 30 Wochenstunden verringert werden. Außerdem dürfen dem Anspruch des Arbeitnehmers keine dringenden betrieblichen Gründe des Arbeitgebers gegenüberstehen. Und nicht zuletzt muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber diesen Anspruch acht Wochen vorher schriftlich mitteilen. Hat der Arbeitgeber etwas einzuwenden, muss er dieses innerhalb von vier Wochen mit einer schriftlichen Begründung tun. Gegen diese Ablehnung ist dann Klage vor dem Arbeitsgericht zulässig.

Weitere Regelungen

Leider ist auch die Möglichkeit, den Erziehungsurlaub etwas flexibler in Anspruch zu nehmen, noch nicht so besonders gelungen. Arbeitnehmer müssen jetzt sogar spätestens sechs (vorher 4) Wochen vor Beginn der Elternzeit dem Arbeitgeber erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren sie Elternzeit nehmen werden. Diese von den Elternteilen allein oder gemeinsam genommene Elternzeit darf insgesamt bis zu vier (vorher 3) Zeitabschnitte umfassen.

Bei der Kürzung des Urlaubs für Inanspruchnahme jeden vollen Monats der Elternzeit ist nun die Klarstellung hinzugekommen, dass der Arbeitgeber selbstverständlich diesen Anspruch nicht kürzen darf, wenn der Arbeitnehmer während seiner Elternzeit Teilzeitarbeit leistet.

Zum Schluss noch eine bittere Pille für die bereits geborenen Kinder: Die neuen Regelungen gelten erst für nach dem 1. Januar 2001 geborene Kinder. Wer bis zum 31. Dezember 2000 geboren wird, kann nach wie vor nur die Elternzeit eines Elternteiles in Anspruch nehmen, welcher nur 19 Stunden teilzeitbeschäftigt sein darf.

Dieser kurze Abriss über Änderungen im Bundeserziehungsgeldgesetz erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Für Mitglieder des BVA steht die Rechtsabteilung des BVA bei Fragen gern zur Verfügung (Hotline: (040) 363829).

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