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Zahnärztekammer protestiert: Approbierter Arzt darf sich künftig "Zahnarzt"

BERLIN (bzäk/daz). Ein Präzedenzfall mit Folgen oder eher eine juristische Episode, die demnächst in der Revision vom Bundesverwaltungsgericht beendet wird? Die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) jedenfalls hält das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt, nach dem ein approbierter Arzt auch eine Zahnarztpraxis eröffnen und sich "Zahnarzt" nennen dürfe, für eine "massive Irreführung der Patienten", so eine Pressemitteilung der Zahnärztekammer.

BZÄK-Präsident Dr. Dr. Jürgen Weltkamp: "Zwar lässt das Zahnheilkundegesetz grundsätzlich die Ausübung der Zahnheilkunde zu, wenn eine Approbation als Arzt oder Zahnarzt vorliegt. Doch zwischen Dürfen und Können liegt unserer Auffassung nach ein großer und entscheidender Unterschied."

Mit diesem Urteil sieht Weitkamp auf Dauer die von der deutschen Zahnärzteschaft betriebene Qualitätssicherung auf einem hochstehenden Versorgungsstandard gefährdet: "Der Zahnmediziner ist ein Spezialist auf seinem Gebiet. Das für diesen Beruf nötige Rüstzeug erwirbt man nicht mit einem Medizinstudium", erklärte Weitkamp.

Im konkreten Fall hat ein approbierter Arzt das Recht erstritten, sich im Odenwaldkreis als Zahnarzt niederzulassen. Spezialkenntnisse wie Kieferchirurgie eigne er sich derzeit in Fortbildungsveranstaltungen an, im übrigen sei die Zahnheilkunde auch Prüfungsfach bei den Ärzten, argumentierte er. Das Gericht folgte dieser Auffassung und räumte ihm auch das Recht ein, sich künftig Zahnarzt zu nennen. "Das können wir schon deshalb nicht hinnehmen, weil durch diese Bezeichnung die Patienten massiv getäuscht werden könnten", so Weitkamp.

Das sieht auch der Justitiar der BZÄK, Dr. Peter Kurz: "Der akademische Beruf des Zahnarztes setzt nun einmal eine entsprechende Ausbildung mit all ihren Feinheiten voraus. Fortbildungen reichen keinesfalls aus, um eine fehlende Ausbildung zu ersetzen." Während das Gesetz tatsächlich einem zugelassenen Arzt die Ausübung des Zahnarztberufes grundsätzlich ermögliche, sei die Berufsbezeichnung selbst nur dem ausgebildeten Zahnarzt erlaubt. "Dies geht aus den Erläuterungen zum Gesetzestext eindeutig hervor", so Kurz, der erwartet, dass die Entscheidung der Darmstädter Richter in diesem Punkt vom Bundesverwaltungsgericht revidiert wird.

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