Pharmazeutisches Recht

Beitragssatz der GKV

Bekanntmachung des durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung zum Stichtag 1. Januar 2001 und des für versicherungspflichtige Studenten und Praktikanten maßgebenden Beitragssatzes

Vom 19. Februar 2001 (aus BAnz. Nr. 45 vom 6. März 2001, Seite 3374)

Gemäß § 245 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGBV) gebe ich für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland den durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung zum Stichtag 1. Januar 2001 und den für versicherungspflichtige Studenten und Praktikanten maßgebenden Beitragssatz bekannt:

Der durchschnittliche allgemeine Beitragssatz der Krankenkassen betrug zum 1. Januar 2001: 13,5 v.H.

Der nach § 245 SGBV für versicherungspflichtige Studenten und Praktikanten maßgebende Beitragssatz beträgt 9,5 v.H. der beitragspflichtigen Einnahmen.

Dieser Beitragssatz gilt für versicherungspflichtige Studenten vom Beginn des Wintersemesters 2001/2002 bis zum Beginn des Wintersemesters 2002/2003 und für Praktikanten vom 1. Oktober 2001 bis zum 30. September 2002. Er gilt auch für Personen, deren Mitgliedschaft in der studentischen Krankenversicherung nach § 190 Abs. 9 SGBV endet und die sich freiwillig weiterversichert haben, bis zu der das Studium abschließenden Prüfung, jedoch längstens für die Dauer von sechs Monaten.

Bonn, den 19. Februar 2001 Bundesministerium für Gesundheit Im Auftrag Hans-Robert Holzbach

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