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Klinikapotheke in Gießen jahrelang ohne Betriebserlaubnis

(diz). Die Apotheke des Klinikums der Justus Liebig-Universität Gießen wurde von 1986 bis 1999 ohne schriftliche Apothekenbetriebserlaubnis betrieben. Obwohl damit jahrelang gegen Paragraph 23 Apothekengesetz (ApoG) verstoßen wurde, hat die Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main das Verfahren Ende des vergangenen Jahres eingestellt.

Bereits 1998 gab es Gerüchte um die Apotheke des Klinikums der Justus Liebig-Universität in Gießen, die Apotheke werde ohne Betriebserlaubnis betrieben. Nicht zuletzt eine fragwürdig formulierte europaweite Ausschreibung zur Vergabe von Apothekendienstleistungen ließ einen Gießener Apotheker in dieser Angelegenheit tätig werden. Er fragte beim Gießener Regierungspräsidium nach, ob denn für diese Apotheke eine Betriebserlaubnis vorliege. Nach Einschaltung seiner Anwälte wurde die Staatsanwaltschaft Gießen aktiv und beauftragte die Gießener Kripo mit Recherchen. Die Untersuchungen ergaben, dass die Klinikapotheke erst mit Datum 26.1.1999 die Urkunde zum Betrieb erhalten hatte. Dennoch, das Ermittlungsverfahren gegen den Apothekenleiter wurde eingestellt, da "nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen die Schuld der Täter als gering anzusehen wäre", so ein Schreiben der Staatsanwaltschaft beim Landgericht Gießen vom Juni 2000.

Ein Widerspruch gegen diese Entscheidung der Staatsanwaltschaft, eingebracht durch den Apotheker, der das Verfahren veranlasste, wurde ebenfalls von der Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main, so eine Mitteilung Anfang November, verworfen. Dort heißt es wörtlich:

"Den Beschwerdeführern ist beizupflichten, dass zumindest nach dem Wechsel der Apothekenräumlichkeiten seit 1984 bis zum 26. Januar 1999 keine schriftliche Apothekenbetriebserlaubnis vorlag und gegen Paragraph 23 ApoG verstoßen wurde. Das Betreiben der Klinikapotheke war aber der Aufsichtsbehörde im Einzelnen bekannt und wurde von ihr geduldet. Die Veränderungen der Räumlichkeiten wurden der Aufsichtsbehörde mitgeteilt. Der Brand in der Apotheke, die Verlegung der Räume und die Diskussion um die Notwendigkeit eines eigenen Sterillabors verzögerten das Erlaubnisverfahren. Es sind jedoch keine Anhaltspunkte erkennbar, wonach im Zeitraum 1984 bis 1999 die Räume und die Einrichtung der Klinikapotheke schwerwiegende Mängel aufgezeigt hätten oder wonach die Betreiber der Apotheke nicht die fachliche und charakterliche Eignung zur Wahrnehmung von Apothekengeschäften aufgewiesen hätten. Es gab keine durchgreifenden Bedenken, die einer Erlaubniserteilung entgegengestanden hätten, weshalb die Erlaubnis schließlich auch verspätet am 26.1.1999 erteilt wurde. In dem von der Aufsichtsbehörde ohne schriftliche Betriebserlaubnis geduldeten Zeitraum von 1984 bis 1999 bestand zumindest nach den vorliegenden Akten keine Gefahr für den öffentlichen Gesundheitsschutz.

Dass die Staatsanwaltschaft bei dieser Sachlage a) die durch die Tat verursachten Folgen als gering, b) die Schuld der Täter ebenfalls als gering ansah und c) ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung verneinte, ist nicht zu beanstanden.

Zwar nehmen gemäß Paragraph 1 Abs. 1 ApoG die Apotheken, die im öffentlichen Interesse gebotene Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung wahr. Zwar geschieht auch die Apothekenaufsicht im öffentlichen Interesse. Dies bedeutet jedoch keinesfalls, dass bei Verstößen gegen die Vorschriften der ApoG oder bei einem Fehlverhalten eines Sachbearbeiters einer Aufsichtsbehörde regelmäßig ein öffentliches Interesse der Allgemeinheit an der Strafverfolgung bestehen müsste."

Der gesamte Vorgang mache deutlich, so der Gießener Apotheker, der dieses Verfahren ins Rollen brachte, wie nachsichtig eine Regierungsbehörde mit der Justus Liebig-Universität verfahren sei, eine Nachsicht, die wohl kaum ein selbstständiger Apotheker erwarten und erhoffen könne. Und er fügt wörtlich hinzu: "Dabei handelt es sich beim Betreiben einer Apotheke ohne Betriebserlaubnis um kein Kavaliersdelikt, sondern einen Straftatbestand."

Die Apotheke des Klinikums der Justus Liebig-Universität Gießen wurde von 1986 bis 1999 ohne schriftliche Apothekenbetriebserlaubnis betrieben. Obwohl damit jahrelang gegen § 23 Apothekengesetz (ApoG) verstoßen wurde, hat die Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main das Verfahren Ende des vergangenen Jahres eingestellt.

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