Pharmazeutisches Recht

Verschreibungspflichtige Arzneimittel

Fünfundvierzigste Verordnung zur Änderung der Verordnung über verschreibungspflichtige Arzneimittel

Vom 8. Dezember 2000 (aus BGBl. Teil I Nr. 54 vom 14. Dezember 2000, Seite 1685)

Aufgrund des § 48 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und Abs. 3 und 4 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3586), in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288), verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten nach Anhörung des Sachverständigen-Ausschusses für Verschreibungspflicht:

Artikel 1

Die Anlage in der Verordnung über verschreibungspflichtige Arzneimittel in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1866), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 26. Mai 2000 (BGBl. I S. 750), wird wie folgt geändert:

1. Die Position "Ibuprofen und seine Salze" wird durch folgenden Zusatz ergänzt: "-ausgenommen zur oralen Anwendung in flüssigen Zubereitungen ohne Zusatz weiterer arzneilich wirksamer Bestandteile für Erwachsene und Kinder ab 6 Monaten in Einzeldosen bis zu 10 mg/kg Körpergewicht (bis zu einer maximalen Einzeldosis von 400 mg) und in einer Tagesdosis bis zu 30 mg/kg Körpergewicht (bis zu einer maximalen Tagesdosis von 1200 mg) bei leichten bis mittelstarken Schmerzen und Fieber -".

2. Folgende Positionen werden angefügt: - "Abamectin und seine Salze - zur Anwendung bei Rindern - - Acamprosat und seine Salze - Carvedilol und seine Salze - Cefquinom und seine Salze - zur Anwendung bei Rindern - - Ceftiofur und seine Salze - zur Anwendung bei Rindern und Schweinen - Ciclosporin und seine Salze - zur Anwendung bei Hunden am Auge - - Closantel und seine Salze - zur Anwendung bei Rindern und Schafen - - Detomidin und seine Salze - zur Anwendung bei Rindern und Pferden - - Dipyridamol und seine Salze - Doramectin und seine Salze - zur Anwendung bei Rindern - - Florfenicol und seine Salze - zur Anwendung bei Rindern - - Flunixin-Meglumin - zur Anwendung bei Hunden - - Icodextrin - Insulin (vom Schwein)-Zink-Injektionssuspension, kristallin - zur Anwendung bei Hunden - - Losartan und seine Salze - Medetomidin und seine Salze - zur Anwendung bei Katzen - - Meropenem und seine Salze - Moexipril und seine Salze - Moxidectin und seine Salze - zur Anwendung bei Rindern - - Octreotid und seine Salze - zur symptomatischen Behandlung von Tumoren des Magen-Darm-Traktes - - Rocuroniumbromid - Romifidin und seine Salze - zur Anwendung bei Pferden - - Salmeterol und seine Salze - Sevofluran - Tacrin und seine Salze - Valaciclovir und seine Salze - Vinorelbin und seine Salze".

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt.

Bonn, den 8. Dezember 2000 Die Bundesministerin für Gesundheit Andrea Fischer

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