Pharmazeutisches Recht

Satzung der ABDA

Satzung der ABDA - Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände

In der Fassung vom 30. Juni 1992, zuletzt geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 7. Dezember 2000

§ 1

(1) Die Bundesvereinigung bezweckt die Wahrnehmung und Förderung der gemeinsamen Interessen der in ihr zusammengeschlossenen Apothekerkammern und Apothekervereine/-verbände in der Bundesrepublik Deutschland, soweit sie auf der Basis von Kammerbezirken organisiert sind. Die Bundesvereinigung führt den Namen "ABDA - Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände". Ihr Sitz ist Frankfurt am Main. (2) Innerhalb der Bundesvereinigung können sich die Apothekerkammern und Apothekervereine/-verbände je zu einer Organisation (Bundesapothekerkammer und Deutscher Apothekerverband e.V.) zusammenschließen. Die Zuständigkeit der Apothekerkammern und Apothekervereine/-verbände sowie die ihrer Zusammenschlüsse werden durch die Zugehörigkeit zur Bundesvereinigung nicht beschränkt. (3) Zur Erreichung ihres Zweckes übernimmt es die Bundesvereinigung insbesondere, a) den Meinungs- und Erfahrungsaustausch zwischen den Mitgliedsorganisationen der Bundesvereinigung zu vermitteln, sie zu beraten und über alle für die Apothekerin/den Apotheker wichtigen Vorgänge auf dem Gebiet des Gesundheitswesens, des Arzneimittelwesens, des wirtschaftlichen und sozialen Lebens zu unterrichten, b) in allen Angelegenheiten von allgemeiner, über den Bereich einer Mitgliedsorganisation hinausgehender Bedeutung mit Behörden , Körperschaften, Vereinigungen, Einrichtungen und sonstigen Stellen, welche mit Fragen der Arzneiversorgung zu tun haben, zu verhandeln. c) Beziehungen zur wissenschaftlichen Pharmazie sowie zu weiteren pharmazeutischen Organisationen des In- und Auslandes herzustellen und zu pflegen, d) die Zusammengehörigkeit aller deutschen Apothekerinnen und Apotheker zu wahren und zu pflegen, e) auf einheitliche Grundsätze für die Tätigkeit der Apothekerinnen und Apotheker in öffentlichen Apotheken, Krankenhausapothkeen, Hochschulen, Industrie und Behörden, für das Apothekenwesen und den Arzneimittelverkehr sowie für die Beziehung der Apotheken zu den Trägern der Sozialversicherung hinzuwirken. f) den Deutschen Apothekertag vorzubereiten und durchzuführen.

§ 2

Organe der Bundesvereinigung sind: a) die Mitgliederversammlung, b) die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker, c) der Gesamtvorstand, d) der Geschäftsführende Vorstand.

§ 3

(1) Die Mitgliederversammlung entscheidet als das oberste Organ der Bundesvereinigung in allen wichtigen Fragen. (2) Insbesondere berät und beschließt die Mitgliederversammlung über die Satzung, über die Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung, über die Wahl und die Abberufung der gewählten Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes und der gewählten Mitglieder des Gesamtvorstandes sowie über die Entlastung des Gesamtvorstandes und des Geschäftsführenden Vorstandes, über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliederorganisationen, über den Haushaltsplan und die Rechnungslegung sowie über rechtsgeschäftliche und sonstige rechtliche Verpflichtungen der Bundesvereinigung, soweit nicht die Zuständigkeit des Gesamtvorstandes oder des Geschäftsführenden Vorstandes gegeben oder die Geschäftsführung entsprechend bevollmächtigt ist. (3) Die Mitgliederversammlung besteht aus höchstens je vier Teilnehmern der einzelnen Mitgliedsorganisationen einschließlich der Geschäftsführer. Die Bestellung der Teilnehmer ist Sache jeder Mitgliedsorganisation. Mindestens ein Teilnehmer der Apothekerkammern soll eine Apothekerin/ein Apotheker sein, die/der ihren/seinen Beruf in nichtselbstständiger Stellung ausübt. (4) Die Stimmenverteilung in der Mitgliederversammlung ist folgende. Auf jeden Kammerbezirk entfallen sechs Grundstimmen, ferner auf je 100 Apothekerinnen und Apotheker jedes Kammerbezirks eine weitere Stimme. Bei der Berechnung der Stimmen werden angebrochene 100 als volle 100 gezählt, sofern die Zahl 50 überschritten ist. Stichtag für die Stimmenberechnung ist der 1. Januar eines jeden Jahres. Soweit die Mitgliedsorganisationen eines Kammerbezirks über die Aufteilung der auf den Kammerbezirk entfallenden Stimmen keine einvernehmliche Regelung treffen, erfolgt die Aufteilung entsprechend der Regelung in § 11 Abs. 4. (5) Die auf eine Mitgliedsorganisation entfallenden Stimmen können nur einheitlich abgegeben werden. Das Ergebnis geheimer Abstimmungen wird in Prozentsätzen bekanntgegeben. (6) Die Mitglieder des Gesamtvorstandes nehmen an den Sitzungen der Mitgliederversammlung teil. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass an ihren Sitzungen Vertreter von Verbänden teilnehmen können, welche die Berufsinteressen von Apothekerinnen und Apothekern vertreten, die außerhalb öffentlicher Apotheken tätig sind. (7) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen. Sie muss einberufen werden, wenn 1/3 der Mitgliedsorganisationen oder Mitgliedsorganisationen, die 1/3 der Stimmen der Mitgliederversammlung repräsentieren, dies verlangen.

§ 4

(1) Die Hauptversammlung dient der berufspolitischen Willensbildung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker. (2) Beschlüsse der Hauptversammlung sind für das Handeln der Bundesvereinigung und ihrer Organe verpflichtend, soweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit der Mitgliederversammlung nach § 3 Abs. 2 gegeben ist. (3) An jedem Deutschen Apothekertag findet eine Hauptversammlung statt. Die Einberufung und Leitung der Hauptversammlung obliegt dem Präsidenten. Die Tagesordnung der Hauptversammlung wird vom Gesamtvorstand aufgestellt. (4) Die Beschlussfassung obliegt den Delegierten, die von den Mitgliedsorganisationen in eigener Zuständigkeit bestellt werden. Auf 200 Apothekerinnen und Apotheker jedes Kammerbezirks entfällt ein Delegierter. Angebrochene 200 zählen als volle 200, wenn die Zahl 100 überschritten wird. Stichtag für die Stimmberechtigung ist der 1. Januar eines jeden Jahres. Die Hälfte der Delegierten der Apothekerkammern sollen Apothekerinnen und Apotheker sein, die ihren Beruf in nichtselbstständiger Stellung ausüben. Im Übrigen gilt § 3 Abs. 4 Sätze 4 und 6. (5) Soweit die Mitgliedsorganisationen eines Kammerbezirks über die Aufteilung der auf den Kammerbezirk entfallenden Delegiertenstimmen keine einvernehmliche Regelung treffen, erfolgt die Aufteilung entsprechend § 11 Abs. 4. Eine Stimmübertragung auf einen anderen Delegierten desselben Kammerbezirks ist zulässig, jedoch kann ein Delegierter nicht mehr als zwei Stimmen vertreten. (6) Im Rahmen der Hauptversammlung können zu einzelnen Punkten der Tagesordnung mit Ausnahme des Geschäftsberichts Arbeitskreise stattfinden, in denen jede Apothekerin und jeder Apotheker das Wort ergreifen kann.

§ 5

(1) Der Gesamtvorstand berät und entscheidet in allen berufspolitischen Angelegenheiten, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind oder die Mitgliederversammlung im Einzelfall anders entscheidet. Der Gesamtvorstand beschließt insbesondere die Ziele und die Richtlinien der verbandspolitischen Arbeit. In Zusammenarbeit mit dem Geschäftsführenden Vorstand bereitet er Entscheidungen der Mitgliederversammlung vor. Ein Sachverhalt ist vom Gesamtvorstand der Mitgliederversammlung zur Beratung und Entscheidung vorzulegen, wenn Mitglieder des Gesamtvorstandes dies verlangen, die sechs Mitgliedsorganisationen repräsentieren oder mindestens 20% der Gesamtstimmenzahl der Mitgliederversammlung ausmachen. (2) Dem Gesamtvorstand gehören als geborene Mitglieder an die Präsidenten der Landesapothekerkammer, die Vorsitzenden der Landesapothekervereine/-verbände, die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes sowie die zwei Mitglieder des Vorstandes der Bundesapothekerkammer nach § 4 Abs. 1 Satz 2 der Satzung der Bundesapothekerkammer. Ferner gehören dem Gesamtvorstand zwei Apothekerinnen/Apotheker an, die ihren Beruf in nichtselbstständiger Stellung ausüben, von der Mitgliederversammlung gewählt werden und von denen jeweils ein Mitglied als Krankenhausapotheker beziehungsweise Industrieapotheker tätig sein soll. Für diese gilt § 6 Abs. 4 der Satzung entsprechend. (3) Ist der Präsident einer Landesapothekerkammer oder der Vorsitzende eines Landesapothekervereins/-verbandes gehindert, an einer Sitzung des Gesamtvorstandes teilzunehmen, so kann er sich durch den Vizepräsidenten beziehungsweise den ersten stellvertretenden Vorsitzenden vertreten lassen. (4) Der Gesamtvorstand ist einzuberufen, wenn der Geschäftsführende Vorstand oder die Mitgliederversammlung dies beschließt oder mindestens sechs Mitglieder des Gesamtvorstandes dies verlangen.

§ 6

(1) Der Geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte der Bundesvereinigung. Er bedient sich dabei der Geschäftsstelle nach Maßgabe einer Geschäftsanweisung. Seine Aufgabe ist es insbesondere, die Beschlüsse der anderen Organe durchzuführen sowie den Deutschen Apothekertag vorzubereiten. Der Geschäftsführende Vorstand hat dem Gesamtvorstand alle Informationen, die dieser zur Wahrnehmung seiner Aufgaben benötigt, rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. (2)Dem Geschäftsführenden Vorstand gehören an der Präsident, der Vizepräsident sowie ein weiteres Mitglied, das den Apothekerberuf in nichtselbstständiger Stellung ausübt; diese Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Ist der Präsident den Apothekerkammern zuzuordnen, muss der Vizepräsident aus dem Bereich der Apothekervereine/-verbände stammen und umgekehrt. Ferner gehören dem Geschäftsführenden Vorstand als geborene Mitglieder an die Mitglieder des Vorstandes der Bundesapothekerkammer sowie die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes des Deutschen Apothekerverbandes. Die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes sollen dem Vorstand einer Mitgliedsorganisation der ABDA angehören. (3) Im Falle der Verhinderung des Präsidenten vertreten diesen in folgender Reihenfolge der Vizepräsident sowie analog zu §6 Abs.2 Satz3 der Satzung der Präsident der Bundesapothekerkammer sowie der Vorsitzende des Deutschen Apothekerverbandes. (4) Die Amtszeit der von der Mitgliederversammlung zu wählenden Vorstandsmitglieder beträgt vier Jahre. Scheidet ein zu wählendes Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so erfolgt eine Neuwahl durch die Mitgliederversammlung bis zum Ablauf der Wahlperiode. Bei einer Änderung des beruflichen Status eines Vorstandsmitgliedes behält dieses sein Amt auf die Dauer der Wahlperiode. Vorstandsmitglieder führen ihr Amt nach Ablauf der Amtszeit bis zur nächsten Wahl weiter. (5) Die Mitgliederversammlung kann den Präsidenten, den Vizepräsidenten und das weitere Mitglied in nichtselbstständiger Stellung vor Beendigung ihrer Amtszeit abberufen. Der Beschluss über die Abberufung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen. (6) Die Vorstandsmitglieder im Sinne von § 6 Abs. 2 S. 1, der Präsident der Bundesapothekerkammer sowie der Vorsitzende des Deutschen Apothekerverbandes bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Der Präsident oder der Vizepräsident und jeweils ein weiteres Mitglied des Geschäftsführenden Vorstandes vertreten die Bundesvereinigung aktiv gerichtlich und außergerichtlich. (7) Über die Einstellung und Entlassung der Geschäftsführer der Geschäftsstelle sowie über eilbedürftige Angelegenheiten entscheiden der Präsident der ABDA, deren Vizepräsident, der Präsident der Bundesapothekerkammer, der Vorsitzende des Deutschen Apothekerverbandes sowie das weitere Mitglied des Geschäftsführenden Vorstandes, das den Apothekerberuf in nichtselbstständiger Stellung ausübt und von der Mitgliederversammlung gewählt ist. Auf § 6 Abs. 6 S. 2 wird verwiesen. (8) Bei Rechtsgeschäften, die der Geschäftsführende Vorstand vornimmt, haften dessen Mitglieder nur mit dem Vermögen der Bundesvereinigung. (9) Ein Präsident kann nach seinem Ausscheiden aus dem Amt zum Ehrenpräsidenten ernannt werden. Er hat das Recht, an den Sitzungen der Organe teilzunehmen.

§ 7

(1) Die Mitgliederversammlung, die Hauptversammlung, der Gesamtvorstand und der Geschäftsführende Vorstand werden vom Präsidenten oder im Verhinderungsfalle vom Vertreter in der Reihenfolge nach § 6 Abs. 3 rechtzeitig unter Angabe des Tagungsortes und der Tagesordnung einberufen und von diesem, gegebenenfalls diesen, geleitet. In der Regel soll die Einberufung der Mitgliederversammlung und des Gesamtvorstandes mindestens 14 Tage vor dem Sitzungstermin erfolgen. Die Einberufung der Hauptversammlung muss acht Wochen vor dem Sitzungstermin unter Beifügung der vorläufigen Tagesordnung durch Veröffentlichung in der Pharmazeutischen Zeitung erfolgen. Die Mitgliederorganisationen sind mindestens acht Wochen vor der beabsichtigten Veröffentlichung der Einberufung der Hauptversammlung von dem Termin der Veröffentlichung in der Pharmazeutischen Zeitung zu unterrichten. Anträge auf Änderung oder Erweiterung der vorläufigen Tagesordnung können nach Maßgabe der Geschäftsordnung der Hauptversammlung gestellt werden. Die endgültige Tagesordnung ist mindestens vier Wochen vor Sitzungsbeginn in der Pharmazeutischen Zeitung zu veröffentlichen. (2) Die Mitgliederversammlung, die Hauptversammlung, der Gesamtvorstand und der Geschäftsführende Vorstand sind beschlussfähig, wenn die Sitzungen ordnungsgemäß einberufen und so viele Mitglieder beziehungsweise Delegierte anwesend sind, dass auf sie jeweils mehr als die Hälfte aller Stimmen entfällt. Weitergehende Bestimmungen der Satzung bleiben unberührt. (3) Beschlüsse der Mitgliederversammlung, der Hauptversammlung, des Gesamtvorstandes und des Geschäftsführenden Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, wobei Stimmenthaltungen als nicht abgegebene Stimmen gezählt werden. Bei Stimmengleichheit hat bei Wahlen eine Wiederholung der Wahl stattzufinden. In den übrigen Fällen gilt der Gegenstand der Beschlussfassung als abgelehnt. Alle Wahlen werden geheim, Beschlussfassungen grundsätzlich offen durchgeführt, es sei denn, eine Mitgliedsorganisation beantragt geheime Abstimmung. Weitergehende Bestimmungen der Satzung bleiben unberührt. (4) Über den Verlauf der Sitzungen der Mitgliederversammlung sind Niederschriften anzufertigen und den Mitgliedsorganisationen zuzustellen. In der Sitzungsniederschrift sind die anwesenden Mitgliedsorganisationen, der Verlauf der Sitzung, die zahlenmäßigen Ergebnisse der Abstimmungen und die Beschlüsse festzuhalten. Durch sie wird der Nachweis der ordnungsgemäßen Verhandlungen und Beschlussfassungen geführt. (5) Vorstehende Bestimmungen gelten sinngemäß für die Sitzungen des Gesamtvorstandes und des Geschäftsführenden Vorstandes. (6) Über den Verlauf und die Beschlüsse der Hauptversammlung sind wortgetreue Aufzeichnungen zu führen, die jeder Mitgliedsorganisation im Einzelfall zur Kenntnisnahme in der Geschäftsstelle zur Verfügung stehen. In der Pharmazeutischen Zeitung ist ein Bericht zu veröffentlichen.

§ 8

(1) Die Geschäfte der Bundesvereinigung werden von der Geschäftsstelle nach den Weisungen des Geschäftsführenden Vorstandes erledigt. (2) Zur rechtsgeschäftlichen Verpflichtung der Bundesvereinigung bedarf die Geschäftsführung der Mitzeichnung des Geschäftsführenden Vorstandes nach Maßgabe von § 6 Abs. 6, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt oder die Geschäftsführung im Einzelfall bevollmächtigt ist. Das Nähere regelt die Geschäftsanweisung. (3) Die Geschäftsstelle der ABDA ist zugleich die Geschäftsstelle der Bundesapothekerkammer und des Deutschen Apothekerverbandes.

§ 9

Im Rahmen seiner Zuständigkeit nach § 8 Abs. 1 ist der Geschäftsführende Vorstand insbesondere zuständig für die umfassende Wahrnehmung der politischen und wirtschaftlichen Interessen des Verbandes gegenüber den Gesellschaften, die im Eigentum der ABDA stehen. Er kann sich dabei treuhänderischer Gesellschafter bedienen. Näheres regelt eine Geschäftsordnung.

§ 10

(1) Die Kassengeschäfte werden unter Aufsicht des Geschäftsführenden Vorstands im Rahmen der Geschäftsanweisung bei der Geschäftsstelle geführt. (2) Mindestens vier Monate vor Beginn des Geschäftsjahres ist vom Geschäftsführenden Vorstand ein Haushaltsplan aufzustellen, der den Mitgliedsorganisationen einen Monat vor Beratung und Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung vorzulegen ist. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Spätestens vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres sind die Bücher abzuschließen. (3) Die Aufstellung des Haushaltsplanes erfolgt im Benehmen mit dem Haushaltsausschuss. Dem Haushaltsausschuss obliegt zugleich die Überprüfung des Finanzgebarens der Geschäftsstelle und der Vermögensverwaltung der Bundesvereinigung während des laufenden Geschäftsjahres sowie die Rechnungsprüfung für das abgelaufene Geschäftsjahr. Der Haushaltsausschuss besteht aus vier Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden, sie dürfen dem Geschäftsführenden Vorstand, dem Vorstand der Bundesapothekerkammer sowie dem Geschäftsführenden Vorstand des Deutschen Apothekerverbandes angehören. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden des Haushaltsausschusses den Ausschlag. Die Mitgliederversammlung bestimmt auf Vorschlag des Geschäftsführenden Vorstands einen vereidigten Wirtschaftsprüfer, der nach Ablauf des Geschäftsjahres über dessen Ablauf und den Vermögensstand einen Prüfbericht erstellt. Der Bericht ist dem Haushaltsausschuss und dem Gesamtvorstand der Bundesvereinigung vorzulegen. (4) Die Mitglieder des Gesamtvorstands und des Geschäftsführenden Vorstands sowie der Ausschüsse und sonstigen Gremien üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Über die Erstattung von Kosten und die Zahlung einer Aufwandsentschädigung (Vergütung im Sinne des Urteils des BGH vom 14. Dezember 1987 - IIZR53/87) beschließt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Haushaltsausschusses.

§ 11

(1) Die Mitgliedsorganisationen sind verpflichtet - gegebenenfalls über die Bundesapothekerkammer oder den Deutschen Apothekerverband-, die sich aus den beschlossenen Haushaltsplanungen ergebenden Kosten nach Maßgabe von § 11 Abs. 2 zu tragen. (2) Für die Umlegung der Kosten sind Berechnungsgrundlage die Gesamtumsätze der Apotheken des Bundesgebietes sowie der einzelnen Kammerbezirke. Der auf die Gesamtheit der Mitgliedsorganisationen eines Kammerbezirks entfallende Kostenanteil ergibt sich aus dem Verhältnis des jeweiligen Gesamtumsatzes der Apotheken zu dem Gesamtumsatz der Apotheken des Bundesgebietes. (3) Scheidet eine Mitgliedsorganisation eines Kammerbezirkes aus, so ist deren Kostenanteil vom Gesamtkostenanteil des Kammerbezirks abzuziehen und auf alle Mitghliedsorganisationen ab dem Geschäftsjahr umzulegen, dsas auf das Wirksamwerden des Ausscheidens folgt. Der umzulegende Kostenanteil errechnet sich nach Maßgabe von § 11 Abs. 4 Satz 2. (4) Eine Einigung über die Aufteilung der auf einen Kammerbezirk entfallenden Kosten unter die Mitgliedsorganisationen dieses Kammerbezirks ist von diesen bis zum 15. Oktober eines jeden Jahres der Bundesvereinigung in einem gemeinsamen Schreiben mitzuteilen. Geht der Bundesvereinigung bis zum 15. Oktober eine solche Mitteilung nicht zu, so regelt sich die Kostentragungspflicht dieser Mitgliedsorganisationen für das folgende Geschäftsjahr gegenüber der Bundesvereinigung im Verhältnis zueinander nach der Relation ihrer Stimmenzahlen in der Bundesapothekerkammer beziehungsweise im Deutschen Apothekerverband, wobei Grundstimmen nach § 9 Abs. 2 der Satzung des Deuschen Apothekerverbandes in der Fassung vom 20. Mai 1992 nicht berücksichtigt werden. Die Berechnung der Stimmenzahlen erfolgt auf der Basis des § 6 Abs. 4 Sätze 1 bis 5 der Satzung der Bundesapothekerkammer in der Fassung vom 8. Mai 1990 (Fußnote 1) beziehungsweise des § 9 Abs. 2 der Satzung des Deutschen Apothekerverbandes e.V. in der Fassung vom 20. Mai 1992 (Fußnote 2). (5) Die Beiträge sind vierteljährlich jeweils bis zum Quartalsende auf Anforderung zu zahlen.

§ 12

(1) Der Austritt aus der Bundesvereinigung ist mit eingeschriebenem Brief zu erklären und nur zum Jahresschluss mit einjähriger Kündigungsfrist zulässig. Der Austritt befreit nicht von der anteiligen Erfüllung von Verpflichtungen, welche die Bundesvereinigung vor der Erklärung des Austritts eingegangen ist; diese Bestimmung gilt nicht, wenn die Austrittserklärung durch die Eingehung neuer Verpflichtungen der Bundesvereinigung ausgelöst ist. (2) Die Bundesvereinigung besteht auch im Falle des Ausscheidens von Mitgliedsorganisationen unter den übrigen Mitgliedsorganisationen fort. Die ausscheidende Mitgliedsorganisation hat auf das Vermögen der Bundesvereinigung keinen Anspruch, auch ein Anspruch auf Auseinandersetzung steht ihr nicht zu.

§ 13

(1) Über die Änderung der Satzung der Bundesvereinigung beschließt die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Änderung der Satzung kann nur beschlossen werden, wenn dieser Punkt im Rahmen der Tagesordnung nach § Abs. 1 rechtzeitig veröffentlicht war. (2) Über die Auflösung der Bundesvereinigung beschließt die Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Auflösung kann nur beschlossen werden, wenn dieser Punkt im Rahmen der Tagesordnung nach § 7 Abs. 1 rechtzeitig veröffentlicht war. (3) Bei Auflösung der Bundesvereinigung hat die Mitgliederversammlung zugleich über die Verwendung des Vermögens und über die Bestellung eines Treuhänders zur Durchführung der vermögensrechtlichen Abwicklung zu entscheiden. Im Innenverhältnis sind die eventuellen Schulden nach Kammerbezirken auf die Mitgliedsorganisationen unter Berücksichtigung von § 11 Abs. 4 umzulegen. § 11 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 14

Die Satzung in der Neufassung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung vom 30. Juni 1992 tritt am 15. Oktober 1992 in Kraft. § 10 Abs. 4 tritt am 30. Juni 1992 in Kraft.

Fußnoten

1: § 6 Abs. 4 Sätze 1 bis 5 der Satzung der Bundesapothekerkammer in der Fassung vom 8. Mai 1990 lautet: "Die Stimmenverteilung der Mitgliedsorganisationen in der Mitgliederversammlung ist folgende: Auf je 100 Kammerangehörige, die approbierte Apotheker sind, entfällt je eine Stimme. Jede Mitgliedsorganisation hat mindestens zwei Stimmen. Bei der Berechnung der Stimmen werden angebrochene hundert Stimmen als volle Hundert gezählt, sofern die Zahl fünfzig überschritten ist. Stichtag für die Stimmenberechnung ist der 1. Januar jeden Jahres." 2: § 9 Abs. 2 der Satzung des Deutschen Apothekerverbandes e.V. in der Fassung vom 20. Mai 1992 lautet: "Die Stimmenverteilung in der Mitgliederversammlung ist folgende: Auf jedes Mitglied entfallen zwei Grundstimmen, ferner auf je hundert Mitgliedsapotheken je eine Stimme. Bei Berechnung der Stimmen werden angebrochene Hundert als volle Hundert gezählt, sofern die Zahl 50 überschritten ist. Stichtag für die Stimmenerrechnung ist der 1. Juli jeden Jahres."

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