Rechtsprechung aktuell

Weiterbildungsordnung: Apotheker für Arzneimittelinformation

Wer nach der Übergangsregelung nach Paragraph 17 Abs. 1 Weiterbildungsordnungen (WBO) der Apothekerkammern in Nordrhein-Westfalen eine Gebietsbezeichnung (hier: Apotheker für Arzneimittelinformation) erlangen will, muss mit der nach Paragraph 17 Abs. 2 Satz 1 WBO notwendigen, mindestens sechsjährigen Berufstätigkeit dasselbe Gebiet der Pharmazie wie für die jeweilige Gebietsbezeichnung bei regulärer Weiterbildung abdecken und dieselben regulären Weiterbildungsziele erreicht haben. (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 4. Juni 1998, Az.:13 A 3823/96)

Der Kläger begehrte die Anerkennung als "Apotheker für Arzneimittelinformation". Er hatte vor Inkrafttreten der Weiterbildungsordnung für Apotheker der Apothekerkammer Westfalen-Lippe vom 17. Mai 1989 Erfahrungen auf diesem Gebiet gesammelt. Das Oberverwaltungsgericht verneinte allerdings einen auf Anerkennung gerichteten Anspruch des Klägers, weil es nicht feststellen konnte, dass der Kläger eine sechsjährige, ganztägige Berufstätigkeit im Sinne der Weiterbildungsordnung ausgeübt hat.

Restriktive Ausnahmeregelung

Sinn und Zweck der Übergangsregelung sei es, den Apotheker, der bei Inkrafttreten der Weiterbildungsordnung - Fassung 1989 - bereits lange in einem durch sie erstmals mit einer Gebietsbezeichnung belegten Spezialgebiet tätig ist und so bereits Spezialkenntnisse und -fähigkeiten erworben hat, nicht auf die reguläre förmliche Weiterbildung zum Erwerb der Gebietsbezeichnung zu verweisen. Aufgrund der Übergangsregelung habe der Apotheker die Möglichkeit, eine Gebietsbezeichnung von derselben Qualität zu erlangen wie der Apotheker, der die reguläre Weiterbildung unter Leitung eines hierzu ermächtigten Apothekers in anerkannten Weiterbildungsstätten mit erfolgreicher Prüfung abgeschlossen habe. Zum Schutze eines Dritten, der auf die Spezialisierung des eine Gebietsbezeichnung führenden Apothekers vertraue, verlange die Gleichstellung, dass der "Übergangsbewerber" mit der notwendigen mindestens sechsjährigen Berufstätigkeit dasselbe Gebiet der Pharmazie, wie für die jeweilige Gebietsbezeichnung bei regulärer Weiterbildung in der Anlage zur Weiterbildungsordnung festgelegt, abdecke und dieselben regulären Weiterbildungsziele erreicht habe. Nur darin könne die Berufstätigkeit die Annahme der Gleichwertigkeit mit der förmlichen, regulären Weiterbildung rechtfertigen und diese ersetzen. Es handle sich um eine Ausnahmeregelung, die als solche streng zu handhaben sei und nicht etwa geringere Anforderungen an die Qualifikation des "Übergangsbewerbers" erlaube. Für die Gebietsbezeichnung "Arzneimittelinformation" müsse der "Übergangsbewerber" deshalb innerhalb mindestens sechsjähriger Berufstätigkeit durch "Erarbeitung, Ermittlung, Verarbeitung, Wertung und Weitergabe von Kenntnissen und Daten über Arzneimittel" (Nr. 3 Abs. 1 der Anlage zur Weiterbildungsordnung) erweiterte und insbesondere in den Kenntnis- und Tätigkeitsfeldern der Klinischen Pharmakologie, Arzneimittelinformationssysteme etc. bis zum Arzneimittelrecht (Nr. 3 Abs. 2 der Anlage) erarbeitet haben. Davon könne aber nur dann ausgegangen werden, wenn der Kläger in den angegebenen Feldern auch tatsächlich tätig gewesen sei und dies nachweise.

Fremdvermittlung nicht erforderlich

Diese Weiterbildungsziele könnten auch - jedenfalls teilweise - im Rahmen einer Berufstätigkeit, die im Hinblick auf den Erwerb einer anderen Gebietsbezeichnung ausgeübt und bereits für deren Anerkennung herangezogen worden sei, erarbeitet werden. Insoweit sei allein entscheidend, ob der "Übergangsbewerber" die Weiterbildungsziele des jeweiligen Gebietes in der Mindestzeit beruflicher Tätigkeit tatsächlich autodidaktisch erreicht habe. Auch sei es nicht erforderlich, dass der Erwerb vertiefter Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten im Wege der Fremdvermittlung erfolge. Ausreichend und geradezu typisch für den Fall des Anerkennungsbewerbers sei es, dass er die Ausbildungsziele des jeweiligen Gebietes in selbständiger Tätigkeit erreiche.

Strenger Maßstab bei Dauer und Ganztägigkeit der Berufstätigkeit

Allerdings verbiete sich eine großzügige Begriffsinterpretation bezüglich des Erfordernisses der mindestens sechsjährigen Dauer und der Ganztägigkeit der Berufstätigkeit des "Übergangsbewerbers". Der Gesetzgeber habe ersichtlich die doppelte Dauer der eingeführten regulären Weiterbildungszeit vorgesehen. Ganztägige Tätigkeit setze ferner voraus, dass sie die volle tägliche Regelarbeitszeit in dem jeweiligen Gebiet in Anspruch nehme. Würden über Jahre hinweg lediglich Bruchteile der Tagesarbeitszeit in diesem Gebiet verbracht, sei dies keinesfalls ausreichend, und eine Summierung zu einer ganztägigen, eventuell mehrjährigen Tätigkeit komme nicht in Betracht. Dem liege die Erfahrung zugrunde, dass regelmäßig nur eine Ganztagsbeschäftigung in einem Spezialgebiet und eine solche über mehrere Jahre eine intensive Durchdringung dieses Gebietes mit dessen anschließender Beherrschung erwarten lasse. Erkennbar aus diesem Grunde habe auch die reguläre Weiterbildung ganztägig zu erfolgen und könne nur im Ausnahmefall und nur für begrenzte Zeit in Halbtagstätigkeit bei entsprechend hälftiger Anrechnung absolviert werden. Diese Voraussetzungen habe der Kläger indessen nicht erfüllt.

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