Pharmazeutisches Recht

Nahrungsergänzungsmittel

Bekanntmachung einer Allgemeinverfügung gemäß § 47a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes (LMBG) über die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Nachtkerzenöl und Nachtkerzenöl plus Vitamin E in Kapselform zur Nahrungsergänzung Vom 11. Januar 2000 (aus BAnz. Nr. 16 vom 25. Januar 2000, Seite 1063)

Gemäß § 47a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 LMBG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296) in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungs- Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) wird im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft und Technologie bekannt gegeben:

Nachtkerzenöl und Nachtkerzenöl plus Vitamin E zur Nahrungsergänzung, die in Österreich oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt und rechtmäßig in den Verkehr gebracht werden oder die aus einem Drittland stammen und sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig im Verkehr befinden, dürfen in die Bundesrepublik Deutschland verbracht und hier in den Verkehr gebracht werden, sofern die nachfolgend genannten Anforderungen eingehalten werden:

Die Zufuhr von Nachtkerzenöl entsprechend der Verzehrsempfehlung darf 1500 mg/Tag und von Vitamin E 20 mg/Tag nicht überschreiben. In die Kennzeichnung der Erzeugnisse ist ein Hinweis aufzunehmen, der auf die Möglichkeit des Auftretens epileptogener Anfälle bei schizophrenen Patienten und/oder bei der Einnahme epileptogener Arzneimittel hinweist.

Mit dieser Allgemeinverfügung wird nicht über die Zulässigkeit der Kennzeichnung des Produktes entschieden. Im übrigen findet hinsichtlich der Kenntlichmachung § 47a Abs. 4 LMBG Anwendung.

Bonn, den 11. Januar 2000 412-8140-4/1295/1296 Bundesministerium für Gesundheit Im Auftrag Dr. Barth

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