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Abtreibungspille: Mifegyne bleibt auf dem Markt

(diz). Die Abtreibungspille Mifegyne soll auch weiterhin Frauen in Deutschland für einen medikamentösen Schwangerschaftsabbruch zur Verfügung stehen. Dies ist einer Nachricht in der Tageszeitung "Die Welt" vom 25. November 2000 zu entnehmen.

Nachdem die bisherige Vertreiberfirma Femagen, Holzkirchen, angekündigt hatte, den Vertrieb aufgrund zu geringer Verkaufszahlen zum Jahresende einzustellen, konnte die französische Herstellerfirma Exelgym mittlerweile eine neue Vertreiberfirma für Deutschland finden. Bis jetzt wurde noch nicht mitgeteilt, um welche Firma es sich dabei handelt.

Ein Grund für die geringe Verordnungszahlen für Mifegyne lag, wie berichtet wurde, darin, dass Ärzte für eine operative Abtreibung besser bezahlt werden als für den medikamentösen Schwangerschaftsabbruch. Lediglich die Bundesländer Schleswig-Holstein, Baden-Württemberg und Mecklenburg-Vorpommern honorieren beide Formen des Schwangerschaftsabbruchs in gleicher Höhe. Gesundheitspolitische Sprecherinnen von SPD (Gudrun Schaich-Walch) und FDP (Uta Lenke) werteten den Verbleib von Mifegyne im deutschen Markt als ersten Erfolg für alle diejenigen, die sich für den Erhalt von Mifegyne eingesetzt hätten.

Vertriebsweg wie bei BtM

Mittlerweile liegt auch ein Gesetzentwurf von FDP-Abgeordneten und der Fraktion der FDP vor, der eine Verbesserung der Möglichkeiten des medikamentösen Schwangerschaftsabbruchs zum Ziel hat. Dieser Gesetzentwurf geht davon aus, dass der medikamentöse Schwangerschaftsabbruch, obwohl zugelassen und körperlich als besonders schonend anerkannt, durch rechtliche Rahmenbedingungen behindert werde, weshalb diese Methode kaum angewandt werde. Zu diesen ungünstigen rechtlichen Rahmenbedingungen wird der Sondervertriebsweg für Mifegyne gezählt, der an den Apotheken vorbei läuft - die Vertriebsfirma liefert bekanntlich direkt an die gynäkologische Praxis. Der Gesetzentwurf sieht nun vor, dass pharmazeutische Unternehmer Arzneimittel, die zur Vornahme eines Schwangerschaftsabbruchs zugelassen sind, nur an pharmazeutische Großhändler und Apotheken abgeben dürfen. Großhandlungen und Apotheken müssen dann über den Erhalt und die Abgabe entsprechende Nachweise führen. Vergleichbar ist dieses Verfahren etwa mit der Aufzeichnungspflicht bei Betäubungsmitteln.

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