Pharmazeutisches Recht

Nordrhein-Westfalen: Zusatzversorgung der AK Nordrhein

Satzung der Zusatzversorgung der Apothekerkammer Nordrhein für angestellte Apothekerinnen und Apotheker in öffentlichen Apotheken (Zusatzversorgung). Vom 14. Juni 2000 (aus MBl. NRW Nr. 63 vom 30. Oktober 2000, Seite 1260).

Die Kammerversammlung der Apothekerkammer Nordrhein hat in ihrer Sitzung am 14. Juni 2000 aufgrund des §6 Abs. 1 Nr. 10 des Heilberufsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. 2000 S. 403) folgende Neufassung der Satzung der Zusatzversorgung der Apothekerkammer Nordrhein für angestellte Apothekerinnen und Apotheker in öffentlichen Apotheken (Zusatzversorgung) beschlossen:

§1 Rechtsnatur, Sitz und Aufgabe

(1) Die Zusatzversorgung ist eine rechtlich nicht selbstständige Einrichtung der Apothekerkammer Nordrhein, Körperschaft des öffentlichen Rechts, mit Sitz in Düsseldorf. (2) Die Zusatzversorgung hat die Aufgabe, die Altersversorgung der Apothekerinnen und Apotheker, die als Angestellte in öffentlichen Apotheken im Bereich der Apothekerkammer Nordrhein beschäftigt sind, und ihrer Hinterbliebenen zu verbessern. (3) Die Zusatzversorgung wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Präsidentin oder den Präsidenten der Apothekerkammer Nordrhein vertreten (§26 Abs. 1 Heilberufsgesetz).

§2 Bekanntmachungen

Allgemeine Bekanntmachungen der Zusatzversorgung erfolgen durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Kammer.

§3 Aufbringung und Verwendung der Mittel

(1) Die Mittel für die Zusatzversorgung werden durch Beiträge der öffentlichen Apotheken und durch Vermögenserträge aufgebracht. (2) Die Mittel für die bei der Apothekerkammer Nordrhein hauptberuflich beschäftigten versorgungsberechtigten Kammerangehörigen werden von dieser aufgebracht. (3) Die Mittel, die die öffentlichen Apotheken nach Absatz 1 aufzubringen haben, werden nach versicherungsmathematischen Grundsätzen errechnet. Sie dürfen 0,5 v.H. des Umsatzes der Apotheke nicht übersteigen. Bemessungsgrundlage ist der jeweilige Umsatz des vorvergangenen Jahres. Die Mittel sind vierteljährlich, spätestens am 15. des auf das ablaufende Vierteljahr folgenden Monats an die Apothekerkammer Nordrhein zu zahlen. (4) Vermindert sich der Umsatz der Apotheke, so kann die Leiterin oder der Leiter dieser Apotheke eine Neufestsetzung der Bemessungsgrundlage beantragen. (5) Die aufgebrachten Mittel dürfen nur zur Bestreitung der satzungsgemäßen Leistungen, der notwendigen Verwaltungskosten sowie zur Bildung der erforderlichen Rückstellungen und Rücklagen verwendet werden. Soweit die zur Verfügung stehenden Mittel nicht für die Finanzierung der unter Satz 1 genannten Zwecke benötigt werden, dürfen diese Mittel dem Kammerhaushalt zweckgebunden für die Bereiche Aus-, Fort- und Weiterbildung übertragen werden. (6) Das Vermögen ist, soweit es nicht zur Bestreitung der laufenden Ausgaben bereitzuhalten ist, unter Beachtung des §3 Landesversicherungsaufsichtsgesetz und des §3 der Versorgungswerkeverordnung und der hierzu erlassenen Richtlinien der Aufsichtsbehörde anzulegen. Die Zusatzversorgung hat über ihre gesamten Vermögensanlagen, aufgegliedert in Neuanlagen und Bestände, in den von der Versicherungsaufsichtsbehörde festzulegenden Formen und Fristen zu berichten. (7) Das Vermögen der Zusatzversorgung wird als Sondervermögen von dem Vermögen der Apothekerkammer Nordrhein getrennt verwaltet und abgerechnet.

§4 Rechnungslegung

(1) Die Durchführung der Zusatzversorgung erfolgt nach dem technischen Geschäftsplan. Dieser bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Neben der Deckungsrückstellung ist in angemessenem Verhältnis zu dieser eine Verlustrücklage zu bilden. (2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. (3) Zum 31. Dezember eines jeden Jahres hat der Vorstand einen Jahresabschluss nebst Lagebericht für das vergangene Geschäftsjahr nach den vorgeschriebenen Formblättern und Nachweisungen sowie den hierzu ergangenen Richtlinien der Versicherungsaufsichtsbehörde aufzustellen. Mindestens zum Ende eines jeden 4. Geschäftsjahres oder auf Verlangen der Aufsichtsbehörde hat der Kammervorstand durch eine versicherungsmathematische Sachverständige oder einen versicherungsmathematischen Sachverständigen im Rahmen eines Gutachtens die Deckungsrückstellung errechnen zu lassen und diese in den Jahresabschluss einzustellen. Der Jahresabschluss nebst Lagebericht sowie das versicherungsmathematische Gutachten sind der Aufsichtsbehörde vorzulegen. (4) Weist die versicherungstechnische Bilanz einen Überschuss aus, so sind hiervon mindestens 5% einer Verlustrücklage zuzuweisen, bis diese 5% der Dekkungsrückstellung erreicht oder nach Inanspruchnahme wieder erreicht hat. (5) Ein sich ergebender Fehlbetrag ist aus der Verlustrücklage zu decken. Ein danach verbleibender Bilanzverlust ist durch Herabsetzung der Leistungen oder durch Erhöhung der Beiträge oder durch beide Maßnahmen auszugleichen. (6) Der Jahresabschluss ist unter Einbeziehung der Buchführung und des Lageberichtes durch eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu prüfen.

§5 Verwaltungsorgane der Zusatzversorgung

Verwaltungsorgane der Zusatzversorgung sind 1. die Kammerversammlung, 2. der Kammervorstand, 3. der Sozial- und Versorgungsausschuss.

§6 Kammerversammlung

1) Die Kammerversammlung beschließt über die: 1. Änderung oder Neufassung der Satzung der Zusatzversorgung der Apothekerkammer Nordrhein, 2. Wahl und Anzahl der Mitglieder des Sozial- und Versorgungsausschusses, 3. Feststellung des Jahresabschlusses, 4. Entlastung des Kammervorstandes und des Sozial- und Versorgungsausschusses, 5. Verwendung der Mittel nach Maßgabe des §3 Abs. 5, 6. Auflösung der Zusatzversorgung und die im Zuge der Abwicklung erforderlichen Maßnahmen. (2) Beschlüsse nach Absatz 1 Nr. 1 bedürfen der absoluten Mehrheit der gewählten Kammerversammlungsmitglieder, die nach Nrn. 2 bis 5 der einfachen Mehrheit der anwesenden Kammerversammlungsmitglieder. Für den Auflösungsbeschluss ist die Dreiviertelmehrheit der gewählten Kammerversammlungsmitglieder erforderlich. (3) Anträge auf Auflösung der Zusatzversorgung müssen mindestens drei Monate vor Zusammenkunft der Kammerversammlung den Kammerversammlungsmitgliedern schriftlich bekannt gemacht werden. (4) Beschlüsse nach Absatz 1 Nrn. 1, 5 und 6 bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. (5) Im Übrigen gelten die Vorschriften der Hauptsatzung und der Geschäftsordnung der Apothekerkammer Nordrhein sinngemäß.

§7 Kammervorstand

(1) Das Zusatzversorgungswerk wird unter Leitung des Kammervorstandes nach Maßgabe der Satzung durchgeführt. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer ist für die Durchführung der Verwaltungsarbeiten zuständig. (2) Dem Kammervorstand obliegen folgende Aufgaben: 1. Aufstellung des Jahresabschlusses nebst Lagebericht und Geschäftsbericht, 2. die Erteilung von Richtlinien für die Kapitalanlage des Zusatzversorgungswerkes, 3. die Beschlussfassung über Erwerb, Veräußerung und Bebauung von Grundstücken, 4. Bestellung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers für das Zusatzversorgungswerk, 5. Bestellung der versicherungsmathematischen Sachverständigen oder des versicherungsmathematischen Sachverständigen sowie Wahl und Bestellung der Wirtschaftsprüferin oder des Wirtschaftsprüfers gemäß §4 Abs. 3 und Abs. 6. (3) Im Übrigen gelten die Vorschriften der Hauptsatzung und der Geschäftsordnung der Apothekerkammer Nordrhein sinngemäß.

§8 Sozial- und Versorgungsausschuss

(1) Die Ausschussmitglieder werden von der Kammerversammlung für die Dauer ihrer Wahlperiode gewählt. Die Zusammensetzung des Ausschusses und die Zahl der Ausschussmitglieder bestimmt die Kammerversammlung. (2) Der Sozial- und Versorgungsausschuss kann zu seiner fachlichen Beratung Sachverständige hinzuziehen. (3) Die Kammerversammlung kann den Sozial- und Versorgungsausschuss oder einzelne seiner Mitglieder vor Ablauf der Wahlperiode abberufen, insbesondere wenn Tatbestände vorliegen, die die Wählbarkeit oder Vertrauenswürdigkeit im Sinne des §13 Heilberufsgesetz ausschließen. In diesem Falle wählt die Kammerversammlung in derselben Sitzung für die laufende Wahlperiode der Nachfolger der abberufenen Mitglieder des Sozial- und Versorgungsausschusses. Scheidet ein Mitglied des Sozial- und Versorgungsausschusses wegen anderer Gründe aus, so wählt die Kammerversammlung in ihrer nächsten Sitzung eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger für die laufende Wahlperiode. (4) Nach Ablauf seiner Amtszeit führt der Sozial- und Versorgungsausschuss die Geschäfte bis zur Übernahme durch den neu gewählten Sozial- und Versorgungsausschuss weiter. (5) Der Sozial- und Versorgungsausschuss wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden mit einfacher Stimmenmehrheit. (6) Der Sozial- und Versorgungsausschuss tritt zu ordentlichen Sitzungen jeweils einen Monat nach Vorlage des Jahresabschlusses nebst Lagebericht, des Geschäftsberichtes und des Prüfungsberichtes für das abgelaufene Geschäftsjahr zusammen. Bei Bedarf können weitere ordentliche Sitzungen stattfinden. Er tritt zu außerordentlichen Sitzungen zusammen, wenn mindestens drei seiner Mitglieder dies verlangen. Ein solches Verlangen ist schriftlich unter entsprechender Begründung an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Sozial- und Versorgungsausschusses zu richten. Die Einladung zu Sitzungen des Sozial- und Versorgungsausschusses wird durch seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden oder, im Vertretungsfall, durch die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden ausgesprochen. Die Einladung wird schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung und bei außerordentlichen Sitzungen unter Angabe der besonderen Beschlussgegenstände übermittelt. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen des Sozial- und Versorgungsausschusses teil. Zu den Sitzungen ist die Aufsichtsbehörde einzuladen. (7) Der Sozial- und Versorgungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. (8) Dem Sozial- und Versorgungsausschuss obliegt: 1. die Geschäftstätigkeit zu überwachen, 2. die Jahresabschlüsse zu prüfen und entgegenzunehmen, 3. die Geschäftspläne und ihre Änderungen zu genehmigen. (9) Im Übrigen gelten die Vorschriften der Hauptsatzung und der Geschäftsordnung der Apothekerkammer Nordrhein sinngemäß.

§9 Versorgungsberechtigter Personenkreis

(1) Anspruch auf Leistungen haben alle Kammerangehörigen, die vor dem 1. September 1983 als Angestellte vollbeschäftigt in öffentlichen Apotheken oder bei der Apothekerkammer Nordrhein tätig gewesen sind. (2) Die Leistungen werden nach Maßgabe der Satzung gewährt, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung vorliegen. Die Leistungen werden auf Antrag gewährt.

§10 Leistungsarten

Es werden folgende Leistungen gewährt: 1. Altersrente, 2. Berufsunfähigkeitsrente, 3. Hinterbliebenenrente, 4. Kapitalabfindung für hinterbliebene Ehegattinnen und Ehegatten, deren Rentenanspruch durch Wiederverheiratung erlischt, 5. Zuschuss zu den Bestattungskosten einer oder eines verstorbenen Kammerangehörigen.

§11 Altersrente

(1) Jede oder jeder versorgungsberechtigte Kammerangehörige erhält, soweit die Voraussetzungen von §16 Abs. 2-8 erfüllt sind, mit Vollendung des 65. Lebensjahres ein monatliches Ruhegeld in Höhe von 800 DM. Ab dem 1.1.2002 beträgt das monatliche Ruhegeld 450 Euro. (2) Empfängt eine versorgungsberechtigte Kammerangehörige oder ein versorgungsberechtigter Kammerangehöriger vor Vollendung des 65. Lebensjahres Altersruhegeld von einem gesetzlichen Rentenversicherungsträger oder/und von einem Versorgungswerk für Apothekerinnen und Apotheker, so erhält sie oder er von diesem Zeitpunkt an ein monatliches Ruhegeld in Höhe von 575 DM bzw. 325 Euro ab dem 1.1.2002. Nach Vollendung des 65. Lebensjahres erhöht sich das Ruhegeld auf monatlich 800 DM bzw. auf monatlich 450 Euro ab dem 1.1.2002. (3) Die Altersrente wird jeweils zu Beginn des Monats gezahlt. Die Zahlung beginnt am Ersten des der Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Monats. Sie endet mit Ablauf des Monats, in dem der Anspruch entfällt. Für den Sterbemonat noch nicht gezahlte Leistungen können statt an die Erben an die Ehegattin oder den Ehegatten oder an Abkömmlinge der oder des Verstorbenen gezahlt werden.

§12 Berufsunfähigkeitsrente

(1) Eine versorgungsberechtigte Kammerangehörige oder ein versorgungsberechtigter Kammerangehöriger erhält auf Antrag eine Berufsunfähigkeitsrente, wenn die Berufsunfähigkeit im Sinne des §1246 Abs. 2 Reichsversicherungsordnung in der jeweils geltenden Fassung durch ein Versorgungswerk für Apothekerinnen und Apotheker oder einen Träger der gesetzlichen Sozialversicherung festgestellt worden ist. Über die Gewährung der Leistungen entscheidet der Vorstand der Apothekerkammer Nordrhein. (2) Die Zahlung beginnt mit dem Monat, in dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 eingetreten sind. Sie endet mit Ablauf des Monats, in dem der Anspruch entfällt. Wird der Antrag später als sechs Monate nach Eintritt der Voraussetzungen gestellt, beginnt die Zahlung mit dem Monat der Antragstellung. Nach Fortfall der Berufsunfähigkeit kann ein Antrag nicht mehr gestellt werden. (3) Die Berufsunfähigkeitsrente wird jeweils zu Beginn des Monats gezahlt. (4) Die Zahlung endet a) nach Wiederherstellung der Berufsfähigkeit, b) mit dem Ablauf des Monats, in dem die oder der versorgungsberechtigte Kammerangehörige verstirbt. (5) Wer vorsätzlich seine Berufsunfähigkeit herbeiführt, hat keinen Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente.

§13 Hinterbliebenenrente

(1) Hinterbliebenenrenten sind: 1. Witwenrente, 2. Witwerrente, 3. Halbwaisenrente, 4. Vollwaisenrente. (2) Hinterbliebenenrenten werden gewährt, wenn die oder der versorgungsberechtigte Kammerangehörige zum Zeitpunkt des Todes bereits eine Anwartschaft auf Alters- oder Berufsunfähigkeitsrente hatte oder Alters- oder Berufsunfähigkeitsrente bezog.

§14 Witwen- und Witwerrente

(1) Nach dem Tode der oder des versorgungsberechtigten Kammerangehörigen erhält die Witwe eine Witwenrente und der Witwer eine Witwerrente. Die Höhe dieser Rente ergibt sich aus §16 Abs. 9. (2) Witwen- oder Witwerrenten werden nicht gewährt der Witwe oder dem Witwer aus einer Ehe, die nach Vollendung des 65. Lebensjahres geschlossen worden ist und die nicht länger als drei Jahre bestanden hat. Die Versorgung wird jedoch gewährt, wenn aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist. Sie wird ferner gewährt, wenn der Ausschluss des Rentenanspruchs eine unbillige Härte bedeutet. Hierüber entscheidet der Vorstand der Apothekerkammer Nordrhein. (3) War die Witwe oder der Witwer mehr als 20 Jahre jünger als das verstorbene Mitglied und ist aus der Ehe kein Kind hervorgegangen, so wird die Witwen- oder Witwerrente für jedes angefangene Jahr des Altersunterschiedes über 20 Jahre um 5 v.H., jedoch höchstens um 50 v.H. gekürzt. Nach fünfjähriger Dauer der Ehe werden für jedes angefangene Jahr ihrer weiteren Dauer dem gekürzten Betrag 5 v.H. der Rente hinzugesetzt, bis der volle Betrag wieder erreicht ist. (4) Der Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente erlischt mit Ablauf des Monats, in dem die Witwe oder der Witwer wieder geheiratet hat.

§15 Waisenrente

(1) Waisenrente erhalten nach dem Tode des Mitglieds seine ehelichen Kinder, seine nichtehelichen Kinder sowie seine als Kind angenommenen Kinder, soweit die Annahme als Kind vor Vollendung des 25. Lebensjahres des Kindes erfolgt ist. Die Höhe dieser Rente ergibt sich aus §16 Abs. 9. (2) Die Waisenrente wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gewährt. Darüber hinaus wird die Waisenrente längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres für dasjenige Kind gewährt, das sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet, oder das bei Vollendung des 18. Lebensjahres infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen außer Stande ist, sich selbst zu unterhalten, solange dieser Zustand andauert. (3) Wird die Schul- oder Berufsausbildung durch Ableistung des Pflichtwehrdienstes des zivilen Ersatzdienstes oder des Pflichtdienstes im zivilen Bevölkerungsschutz verzögert, so wird die Waisenrente für einen der Zeit des betreffenden Dienstes entsprechenden Zeitraum über das 25. Lebensjahr hinaus gewährt.

§16 Leistungsvoraussetzungen

(1) Auf Leistungen der Zusatzversorgung für Apothekenmitarbeiterinnen und Apothekenmitarbeiter besteht ein Rechtsanspruch. (2) Dieser Anspruch erlischt unwiderruflich, wenn die oder der versorgungsberechtigte Kammerangehörige vor Eintritt des Versorgungsfalles ihre oder seine Zugehörigkeit zur Apothekerkammer Nordrhein verliert. (3) Die satzungsgemäßen Ansprüche auf Leistungen und Beiträge verjähren nach vier Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist. Für die Hemmung, die Unterbrechung und die Wirkungen der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend. (4) Ansprüche auf Leistungen können weder abgetreten noch verpfändet werden. Für die Pfändung gilt §54 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. (5) Altersrente wird gewährt, wenn die oder der versorgungsberechtigte Kammerangehörige in den letzten 25 Jahren vor Eintritt des Versorungsfalles mindestens 20 Jahre entweder in einer öffentlichen Apotheke oder bei der Apothekerkammer Nordrhein als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter hauptberuflich und vollbeschäftigt im Sinne des §2 Abs. 1 des Bundesrahmentarifvertrages für Apothekenmitarbeiter in der jeweils geltenden Fassung beschäftigt war. (6) Bei einer Beschäftigungszeit von mindestens 30 Wochenstunden kann der Vorstand der Apothekerkammer Nordrhein die Gewährung von Versorgungsleistungen beschließen. (7) Die Altersrente vermindert sich im Verhältnis zur Zahl der geleisteten Wochenstunden. Bei der Feststellung der Arbeitszeit ist auf die volle Stunde aufzurunden. (8) Zeiten der Arbeitslosigkeit oder Krankheit, die eine vollständige oder teilweise Arbeitsunfähigkeit zur Folge haben, können auf die in §16 Abs. 5 genannte Zeit angerechnet werden. Hierüber entscheidet der Vorstand der Apothekerkammer Nordrhein. (9) Die Hinterbliebenenrente beträgt: für Witwen oder Witwer 70 v.H. der in §11 Abs. 1 und 2 festgesetzten Altersrente, für Halbwaisen monatlich 90 DM bzw. 55 Euro ab dem 1.1.2002, für Vollwaisen monatlich 180 DM bzw. 105 Euro ab dem 1.1.2002. (10) Die Hinterbliebenenrenten werden erstmals für den auf den Sterbemonat des Mitglieds folgenden Monat gewährt und enden mit dem Sterbemonat der oder des Hinterbliebenen oder mit dem Monat der Vollendung des betreffenden Lebensjahres. (11) Die Summe der Witwen-, Witwer- und Waisenrenten darf die Alters- oder Berufsunfähigkeitsrente nicht übersteigen. Die Renten sind erforderlichenfalls anteilig zu kürzen. (12) Im Falle der Wiederheirat erhält der Witwer oder die Witwe eine Kapitalabfindung. (13) Die Kapitalabfindung beträgt das 24fache der für den Monat, in dem die Wiederheirat erfolgt, zu zahlenden Rente. (14) Beim Tode einer oder eines versorgungsberechtigten Kammerangehörigen wird den erbberechtigten Hinterbliebenen ein Zuschuss zu den Bestattungskosten bis zu einer Höhe von 2000 DM gewährt. Ab dem 1.1.2002 wird den erbberechtigten Hinterbliebenen ein Zuschuss zu den Bestattungskosten bis zu einer Höhe von 1125 Euro gewährt. (15) Sind keine Hinterbliebenen vorhanden, so werden die Bestattungskosten an die Person gezahlt, die die Bestattungskosten übernommen hat, jedoch nur bis zur Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten und nicht mehr als der in Absatz 14 festgelegte Betrag. (16)Ergibt eine nachträgliche Prüfung von Rentenfestsetzungen oder erhobenen Rentenansprüchen, dass eine Leistung zu Unrecht abgelehnt, entzogen, eingestellt oder zu niedrig oder zu hoch festgelegt wurde, ist sie neu festzustellen. Irrtümlich gewährte Leistungen können nicht zurückgefordert werden, es sei denn, dass der Irrtum für den Empfänger erkennbar war.

§17 Auflösung

Bei Auflösung der Zusatzversorgung dürfen die angesammelten Mittel nur für Fürsorge- oder Versorgungszwecke der Apothekerkammer Nordrhein verwendet werden.

§18 Inkrafttreten

Diese Satzung der Zusatzversorgung der Apothekerkammer Nordrhein für angestellte Apothekerinnen und Apotheker in öffentlichen Apotheken (Zusatzversorgung) tritt am 1. Januar 2001 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Zusatzversorgung der Apothekerkammer Nordrhein für angestellte Apothekerinnen und Apotheker in öffentlichen Apotheken (Zusatzversorgung) vom 11. Dezember 1996 (SMBl. NRW. 21210) außer Kraft.

Genehmigt. Düsseldorf, den 15. September 2000, Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen, Im Auftrag (Dr. Siegel) Die umstehende Neufassung der Satzung der Zusatzversorgung der Apothekerkammer Nordrhein für angestellte Apothekerinnen und Apotheker in öffentlichen Apotheken (Zusatzversorgung) vom 14. Juni 2000 wird hiermit ausgefertigt und im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen, in der Pharmazeutischen Zeitung und in der Deutschen Apotheker Zeitung bekannt gemacht.

Düsseldorf, den 20. September 2000 Karl-Rudolf Mattenklotz Präsident

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