Pharmazeutisches Recht

Satzung des Bundesverbandes der Pharmaziestudierenden in Deutschland

Artikel 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen "Bundesverband der Pharmaziestudierenden in Deutschland". 2 Nach der Eintragung führt er diesen Namen mit dem Zusatz "eingetragener Verein" in der abgekürzten Form "e.V.". (2) Der Verein hat seinen Sitz in Eschborn/Taunus. (3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. (4) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

Artikel 2

Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Erziehung, Bildung und Ausbildung der Pharmaziestudierenden. Er tritt somit für die studentischen und sozialen Interessen der Studierenden der Pharmazie in Deutschland und für eine stete Verbesserung des Studiengangs Pharmazie ein. Der Verein unterstützt die Arbeit seiner Mitglieder und die Verwirklichung studentischer Mitsprache an den Universitäten. Er vertritt seine Mitglieder gegenüber allen natürlichen und juristischen Personen, die für die Interessenwahrung von Belang sind. Dies sind vor allem: a) Universitätsorgane, b) Berufsvertretungen, insbesondere die Apothekerkammern und -vereine, c) legislative und exekutive Organe von Bund, Ländern und Kommunen, d) internationale Vereine und Verbände. Der Verein arbeitet parteipolitisch und konfessionell unabhängig. Dem Verein obliegen insbesondere folgende Aufgaben: a) Koordinierung der Arbeit der Mitglieder, insbesondere zur Aktivierung und Effektivierung derselben, b) Überprüfung der Ausbildungsinhalte des Hochschulstudiums und deren Umsetzung an den einzelnen Universitäten, c) Führung von Verhandlungen mit dem Ziel einheitlicher Ausbildungsbedingungen im Praktischen Jahr, d) Erarbeitung von Reformvorschlägen für die Ausbildung der Pharmazeuten/Apotheker in sämtlichen Bereichen: Hochschulstudium, Praktisches Jahr, Aufbaustudium inkl. Promotion und Habilitation sowie Fort- und Weiterbildung, e) Meinungsbildung zum Berufsbild des Pharmazeuten/Apothekers, f) Mitarbeit an der Lösung allgemeiner gesundheits- und hochschulpolitischer Aufgaben, g) Förderung der Kommunikation, Abstimmung und Zusammenarbeit von Pharmaziestudierenden in internationalen Bereichen, z.B. durch Schaffung und Vermittlung von Studien- und Praktikumsmöglichkeiten.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Artikel 3

Finanzen

(1) Der Verein finanziert seine Arbeit durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Einnahmen.

(2) Die Delegiertenversammlung wählt zwei Kassenprüfer. Das Nähere (Wahl und Amtszeit) regelt die nach Artikel 7 Absatz 8 erlassene Geschäftsordnung. Den Kassenprüfern ist jederzeit Einsicht in die Rechnungs- und Buchführungsunterlagen zu gewähren . Die Kassenprüfer beantragen bei der Delegiertenversammlung die Entlastung der Vorstandsmitglieder, wenn die Kassenführung ordentlich und wirtschaftlich war. Für die Erteilung der Entlastung ist die Delegiertenversammlung ausschließlich zuständig. (3) Die Haftung des Vereins beschränkt sich auf das Vereinsvermögen.

Artikel 4

Mitgliedschaft

(1) Mitglieder können rechtsfähige und nichtrechtsfähige Vereine werden.

(2) Voraussetzungen sind, dass der Zweck dieses Vereins im Wesentlichen die Studentenhilfe im Studiengang Pharmazie an einer Universität in der Bundesrepublik Deutschland ist und dass dessen Mitglieder überwiegend Personen sind, die sich nach der Approbationsordnung für Apotheker in der Ausbildung zum Apotheker befinden. (3) Ein solcher Verein führt traditionell den Namen "Fachschaft Pharmazie".

(4) Ein schriftlicher Aufnahmeantrag ist von dem/den vertretungsberechtigten Vertreter/n oder dem zuständigen Organ des Vereins zu stellen.

(5) Für die Prüfung der Voraussetzungen nach den Absätzen 1, 2 und 4 und die Entscheidung über den schriftlichen Antrag ist der Vorstand ausschließlich zuständig. Der Bewerber hat das Vorliegen der Voraussetzungen der Mitgliedschaft dem Vorstand gegenüber nachzuweisen. Dem Aufnahmeantrag ist unverzüglich zu entsprechen, wenn die Voraussetzungen der Absätze 1, 2 und 4 vorliegen.

Artikel 5

Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet 1. durch Austritt 2. durch Ausschluss 3. durch Auflösung des Mitgliedvereins.

(2) Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu jedem Zeitpunkt erklärbar. Er wird jedoch frühestens nach 4 Wochen wirksam.

(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft gegen diese Satzung oder schwerwiegend gegen Interessen des Vereins verstößt oder den Mitgliedsbeitrag schuldhaft nicht bezahlt. Über den Ausschluss entscheidet die Delegiertenversammlung mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden, mindestens mit den Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Vereins. Vor dem Antrag ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme vor der Delegiertenversammlung zu geben.

Artikel 6

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind dem Range nach 1. die Delegiertenversammlung 2. der Vorstand. Die Mitarbeit in den Organen ist ehrenamtlich.

Artikel 7

Delegiertenversammlung

(1) Eine ordentliche Delegiertenversammlung findet mindestens einmal in jedem Kalenderjahr während der Vorlesungszeit aller Universitäten statt. Eine Einberufung in jedem Halbjahr ist anzustreben. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einberufen. Der Einladung ist die vorgesehene Tagesordnung beizufügen.

(2) Eine außerordentliche Delegiertenversammlung ist einzuberufen 1. auf Beschluss des Vorstandes 2. auf Verlangen eines Viertels der Mitglieder 3. im Falle des Rücktritts des Vorstandes 4. für den Falle der Auflösung des Vereins. Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Wochen schriftlich die Delegiertenversammlung einzuberufen. Dem Verlangen nach Satz 1 Nr. 2 ist der Vorschlag für eine Tagesordnung beizufügen.

(3) Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

(4) Stimmberechtigt ist jeder Delegierte mit einer Stimme. Auf einen Delegierten können schriftlich Stimmen von nicht anwesenden Delegierten, die am selben Fachbereich studieren, übertragen werden. Der Vorstand ist von der Stimmrechtsübertragung vor der Delegiertenversammlung in Kenntnis zu setzen.

(5) Soweit nichts anderes bestimmt ist, werden Abstimmungen offen und Wahlen mit verdeckten Stimmzetteln durchgeführt. Soweit nichts anderes bestimmt ist, genügt zur Annahme eines Antrages die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, wobei Stimmenthaltungen nicht mitgezählt werden, und zur Wahl die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Satzung kann nur geändert werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder durch Delegierte vertreten ist und drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen der Satzungsänderung zustimmen.

(6) In der Delegiertenversammlung haben Rede- und Antragsrecht 1. die Mitglieder des Vorstandes 2. die Delegierten 3. Personen, die sich nach der Approbationsordnung für Apotheker in der Ausbildung zum Apotheker befinden 4. die Kassenprüfer, soweit es die Entlastung des Vorstandes betrifft 5. alle Personen, denen die Delegiertenversammlung oder der Vorstand ein solches Recht einräumt.

(7) Sofern nichts anderes bestimmt ist, kann die Delegiertenversammlung in allen den Verein betreffenden Angelegenheiten entscheiden. Insbesondere hat sie folgende unübertragbare Aufgaben: 1. Wahl des Vorstandes 2. Wahl der Kassenprüfer 3. Wahl der Beauftragten 4. Änderung dieser Satzung 5. Auflösung des Vereins 6. Ausschluss von Mitgliedern 7. Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen

(8) Die Delegiertenversammlung soll sich eine Geschäftsordnung geben. Bestimmungen, die von dieser Satzung abweichen, sind nichtig.

(9) Von jeder Delegiertenversammlung ist ein schriftliches Protokoll zu fertigen. Das Protokoll hat Ort und Zeit der Versammlung, die Teilnehmer und die Beschlüsse und Wahlergebnisse zu enthalten; es muss sich ergeben, dass die Versammlung ordnungsgemäß einberufen wurde. Das Protokoll ist vom Protokollführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.

Artikel 8

Delegierte

(1) Die Mitglieder des Vereins entsenden Delegierte zur Delegiertenversammlung. Die Wahl der Delegierten richtet sich im Zweifelsfall nach den Grundsätzen, die in den Mitgliedsvereinen gelten. Sollten diesbezügliche Regelungen nicht vorhanden oder nicht eindeutig sein, so ist das Verfahren nach d'Hondt anzuwenden.

(2) Mitgliedsvereine bei Universitäten mit bis zu 500 Pharmaziestudierenden können zwei Delegierte, bei Universitäten mit bis zu 1000 Pharmaziestudierenden können drei Delegierte und bei Universitäten mit mehr als 1000 Pharmaziestudierenden können vier Delegierte auf die Delegiertenversammlung entsenden. Sollte bei einer Universität mehr als ein Verein Mitglied sein, so können diese Vereine nur gemeinsam insgesamt die entsprechende Anzahl Delegierter nach Satz 1 entsenden. Im Fall des Satzes 2 kommt für die Wahl Absatz 1 Satz 3 zur Anwendung.

Artikel 9

Vorstand

(1) Der Vorstand im Sinn von §26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden (Präsident), dem 2. Vorsitzenden (Generalsekretär) und dem 3. Vorsitzenden (Schatzmeister). Zum Mitglied des Vorstands kann gewählt werden, wer sich nach der Approbationsordnung für Apotheker in der Ausbildung zum Apotheker befindet. Die Mitglieder des Vorstands sollen aus verschiedenen Bundesländern stammen.

(2) Der Vorstand wird auf unbestimmte Dauer gewählt. Die Amtszeit eines Vorstandsmitglieds beginnt mit seiner Wahl und endet mit der Neuwahl. Die Delegiertenversammlung muss dazu mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen eine andere Person in den Vorstand wählen. Ferner endet die Mitgliedschaft im Vorstand, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 nicht erfüllt sind. Das betroffene Vorstandsmitglied führt seine Amtsgeschäfte bis zu einer Neuwahl fort.

(3) Wahlen können nur durchgeführt werden, wenn sie in der der Einladung beigefügten Tagesordnung angekündigt sind oder wenn die Delegiertenversammlung mit drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen die Durchführung von Wahlen beschließt. Wahlen müssen in der Tagesordnung angekündigt werden, wenn ein Mitgliedsverein oder ein Vorstandsmitglied diese rechtzeitig beantragt.

(4) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Der Beschluss muss einstimmig erfolgen.

(5) Der Verein wird nach außen durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.

(6) Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten, die nicht der Delegiertenversammlung vorbehalten sind. Beschlüsse der Delegiertenversammlung sind jedoch für den Vorstand bindend. Er entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder. Der Vorstand hat die Mitglieder umfassend über seine Tätigkeiten zu unterrichten. Er legt bei jeder Delegiertenversammlung einen schriftlichen Rechenschaftsbericht vor.

(7) Der Vorstand kann Arbeitsgruppen zu seiner Unterstützung berufen. Mitglied einer Arbeitsgruppe kann jede natürliche Person sein. Die Arbeitsgruppe ist nicht berechtigt, an die Öffentlichkeit zu treten.

Artikel 10

Beauftragte (Referenten)

(1) Die Delegiertenversammlung kann für von ihr festzulegende Aufgabenbereiche Beauftragte (Referenten) wählen. Das Nähere regelt die nach Artikel 7 Absatz 8 erlassene Geschäftsordnung.

(2) Beauftragte (Referenten) sind keine besonderen Vertreter im Sinn von § 30 BGB .

(3) Beauftragte (Referenten) sind ehrenamtlich tätig.

Artikel 11

Übergangsvorschriften

(1) Die bisherige Satzung des nichtrechtsfähigen Vereins "Bundesverband der Pharmaziestudierenden in Deutschland" wird durch diese Satzung ersetzt.

(2) Diese Satzung erfüllt insbesondere den Zweck, dem nichtrechtsfähigen Verein die Rechtsform eines rechtsfähigen Vereins zu verschaffen.

(3) Der 1948 gegründete Verein besteht fort.

(4) Der Zweck des Vereins wird nicht geändert. An der bestehenden Gemeinnützigkeit wird festgehalten.

(5) Abweichend von Artikel 4 Abs. 4 und 5 wird die Mitgliedschaft, falls sie nicht schon besteht, durch die Unterschrift der Vertreter der Vereine unter diese Satzung erworben. Die Unterschreibenden versichern mit ihrer Unterschrift auch, dass sie die entsprechende Vertretungsmacht besitzen. Satz 1 gilt nur für den Tag der Errichtung dieser Satzung.

Artikel 12

Auflösung des Vereins

(1) Der Verein kann durch Beschluss der Delegierten aufgelöst werden, soweit diese Delegiertenversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen wurde oder ein entsprechender Antrag mit der Einladung versandt worden ist. Die Auflösung des Vereins kann nur mit den Stimmen aller Mitglieder des Vereins beschlossen werden. Eine schriftliche Zustimmung genügt.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks darf sein Vermögen nur zu steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden. Es ist im Einvernehmen mit dem zuständigen Finanzamt auf eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke zu übertragen. Der Beschluss über die Vermögensübertragung bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung des Finanzamtes.

Beschlossen am 3. Juni 2000 in Berlin Eingetragen am 14. August 2000 im Vereinsregister, Amtsgericht Frankfurt am Main, VR 11925

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