Pharmazeutisches Recht

Nordrhein-Westfalen: Beitragsordnung Westfalen-Lippe

Änderung der Beitragsordnung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe Vom 17. November 1999 (aus MBl. NRW. Nr. 1 vom 7. Januar 2000, Seite 7)

Die Kammerversammlung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe hat in ihrer Sitzung am 17. November 1999 aufgrund des § 23 Abs. 1 des Heilberufsgesetzes (HeilBerG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. April 1994 (GV. NRW. S. 204), geändert durch Gesetz vom 20. April 1999 (GV.NRW. S. 154) folgende Änderung der Beitragsordnung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe vom 6. Dezember 1995 beschlossen, die durch Erlass des Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit des Landes Nordrhein-Westfalen vom 26. November 1999 III B3 – 0810.94 genehmigt worden ist.

Artikel I

Die Beitragsordnung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe vom 6. Dezember 1995 (MBl. NRW. S. 407/SMBl. NRW. 21210) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Von Inhaberinnen und Inhabern der im Bereich der Apothekerkammer Westfalen-Lippe betriebenen Apotheken werden Beiträge erhoben. Der jährliche Beitrag errechnet sich als bestimmter Vomhundertsatz vom Apothekenumsatz (ohne Mehrwertsteuer). Der Vomhundertsatz beträgt 0,11%. Soweit der Apothekenumsatz DM 6 Mio. übersteigt, wird der übersteigende Betrag in die Beitragsberechnung nicht einbezogen. Die Beitragserhebung erfolgt quartalsweise durch Rechnungen." b) In Absatz 2 werden die Wörter "der Beitragsgruppe" ersetzt durch die Wörter "des Beitrages". c) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter "von den Beitragspflichtigen der sich aus der Beitragstabelle ergebende Höchstbeitrag erhoben." durch die Wörter "der Beitrag auf der Grundlage von DM 6 Mio. Jahresumsatz errechnet und von den Beitragspflichtigen erhoben." ersetzt. Satz 3 wird Satz 4 und Satz 4 wird Satz 3. d) Absatz 4 wird durch folgende Fassung ersetzt: "(4) Von Inhaberinnen und Inhabern neugegründeter Apotheken, die im Laufe des Kalenderjahres eröffnet wurden, wird der aus dem Teilumsatz des Eröffnungsjahres sich ergebende Beitrag bis zum 15. März des Folgejahres gestundet. Im Folgejahr nach der Eröffnung wird der Beitragsberechnung ein fiktiver Jahresumsatz zugrunde gelegt, der sich durch Hochrechnung des Teilumsatzes auf 12 Monate ergibt."

2. § 2 Abs. 1 erhält folgende Fassung: "(1) Der Kammerbeitrag für angestellte Kammerangehörige in öffentlichen Apotheken beträgt monatlich DM 20,–."

3. In § 3 Satz 1 werden die Wörter "richtet sich nach der anliegenden Beitragstabelle (Anlage)." ersetzt durch die Wörter "beträgt monatlich DM 20,–."

4. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter "nach anliegender Beitragstabelle (Anlage)" gestrichen. b) Absatz 2 wird Absatz 3. c) Absatz 2 (neu) erhält folgende Fassung: "(2) Der jährliche Beitrag errechnet sich als bestimmter Vomtausendsatz vom Apothekenumsatz (ohne Mehrwertsteuer). Der Vomtausendsatz beträgt 0,15 v.T. Von Apotheken mit einem Jahresumsatz (ohne Mehrwertsteuer) bis zu DM 750 000,– wird ein Beitrag nicht erhoben. Soweit der Apothekenumsatz DM 6 Mio. übersteigt, wird der übersteigende Betrag in die Beitragsberechnung nicht einbezogen. Die Beitragserhebung erfolgt quartalsweise durch Rechnungen." 5. Die Beitragstabelle zur Beitragsordnung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe vom 6. Dezember 1995 (MBl. NRW. 1996, S. 407/SMBl. NRW. 21210) wird gestrichen.

Artikel II

Diese Änderung der Beitragsordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2000 in Kraft.

Genehmigt: Düsseldorf, den 28. November 1999 Ministerium für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit des Landes Nordrhein-Westfalen III B 3-0810.94 Im Auftrag Godry

Ausgefertigt: Münster, den 18. November 1999 Apothekerkammer Westfalen-Lippe Hans-Günter Friese Präsident der Apothekerkammer Westfalen-Lippe

0 Kommentare

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.