Praxis

Gesellschaft für Dermopharmazie:Hygienerichtlinie f

Aus vorsorglichen Bemühen um eine möglichst auf breiter Basis konsensfähigen Empfehlung zur Sicherung der mikrobiologischen Qualität möchte die Gesellschaft für Dermopharmazie e.V. Ų GD die nachfolgende "GD-Hygienerichtlinie" vorstellen. Es handelt sich hierbei um eine Richtlinie für die Herstellung von nicht sterilen pharmazeutischen Zubereitungen in der Apotheke. Erfasst sind damit insbesondere die in diesem Bereich häufig dominierenden dermatologischen Magistralrezepturen, an deren Qualität nicht nur die Apotheker, sondern auch die Ärzte über die Verschreibung mittelbar Anteil und sicherlich ein starkes Interesse haben.

Präambel

Bei der Herstellung pharmazeutischer Zubereitungen sind geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung ihrer mikrobiologischen Qualität zu treffen. Mikrobiell kontaminierte Produkte können verderben und bei Gebrauch den Anwender schädigen. Eine Empfehlung für die mikrobielle Reinheit pharmazeutischer Produkte gibt das Europäische Arzneibuch mit Abschnitt 5.1.4 "Mikrobiologische Qualität pharmazeutischer Zubereitungen" [8, 11].

Weitere Dokumente sind die Leitlinien für die "Gute Herstellungspraxis" pharmazeutischer Produkte im PIC – GMP – Leitfaden [17] mit ergänzenden Leitlinien [18] für Liquida, Cremes, Salben und für andere Arzneizubereitungen sowie die Richtlinien für die Gute Apothekenpraxis in Europa [30]. Die Arzneimittelgesetze, Apothekenbetriebsverordnungen und vergleichbare Rechtsnormen mitteleuropäischer Staaten [4, 10, 16, 25, 26] fordern einen hygienisch einwandfreien Zustand der Herstellungsräume und kontrollierte Herstellungsabläufe.

Alle Richtlinien können nur auf Schwerpunkte hinweisen. Musteranweisungen haben immer orientierenden Charakter, sie müssen betriebsspezifisch angepasst und ergänzt werden. Die Umsetzung der Vorgaben muss durch den Arbeitenden direkt an der Arbeitsstelle mit dem Streben nach bester Effektivität erfolgen. Dazu sind praktische Erfahrung in der Arbeitsabfolge, Kenntnisse in Mikrobiologie und Hygiene und hohe persönliche Motivation erforderlich. Ziel sollte für jeden Mitarbeiter die ständige Verbesserung der Sicherheit und Effektivität des Arbeitsprozesses sein.

1 Geltungsbereich

Die Richtlinie dient zur Information und als Empfehlung für die Herstellung in den Bereichen Rezeptur und Defektur in der Apotheke. Für die Herstellung steriler Arzneimittel und Zytostatika sind weitergehende Maßnahmen erforderlich. Ebenso ist die Bearbeitung von Teedrogen betrieblich gesondert zu regeln.

2 Verantwortung

Verantwortlich für die Anleitung und Kontrolle auf dem Gebiet der Hygiene ist der Apothekenleiter. Alle Mitarbeiter sind verpflichtet, das betriebliche Hygienekonzept einzuhalten und zur Verbesserung des Hygienestatus beizutragen.

3 Raumhygiene

Der Herstellungsbereich ist ständig in einem sauberen und ordentlichen Zustand zu halten. Er muss räumlich so beschaffen sein, dass die Gefahr mikrobieller Kontaminationen möglichst gering ist. Herstellungsräume sind vorzuziehen. Wände, Decken, Fußböden und Arbeitsflächen im Herstellungsbereich müssen glatte Oberflächen haben und gut zu reinigen sein. Der Herstellungsbereich ist nach Reinigung- und Desinfektionsplänen zu reinigen. In Herstellungsräumen und -bereichen sollten sich nur Personen aufhalten, die dort entsprechende Tätigkeiten ausführen. Im Herstellungsbereich werden keine Teedrogen be- oder verarbeitet, verpackt oder gelagert.

4 Geräte

Im Herstellungsbereich sollen nur diejenigen Geräte und Materialien aufbewahrt werden, die für die Herstellung notwendig sind. Geräte sind grundsätzlich nur für den Zweck zu verwenden, für den sie im Herstellungsablauf vorgesehen sind. An produktberührenden Teilen ist – vorzugsweise unmittelbar vor dem Gebrauch – Keimarmut durch Desinfektion mit Alkohol-Wasser-Mischungen geeigneter Konzentration [zum Beispiel 2-Propanol 70 Prozent (V/V)] oder durch andere adäquate Maßnahmen sicherzustellen. Die Entkeimung im Voraus (zum Beispiel die Sterilisation von Geräten oder Teilen aus Glas, Porzellan oder Metall) ist bei kontaminationsgesicherter Aufbewahrung zulässig. Für Maschinen und Geräte müssen spezifische Reinigungsvorschriften vorhanden sein, insbesondere auch für Waagen und für Wasserbäder im Hinblick auf deren hohes Verkeimungspotential.

5 Personalhygiene

Es muss sichergestellt werden, dass keine Personen im Herstellungsbereich arbeiten, die an ansteckenden Krankheiten leiden oder offene Verletzungen der Haut an unbedeckten Körperstellen haben. Die Hände sind unmittelbar vor den Herstellungsarbeiten und nach jeder Arbeitsunterbrechung zu reinigen und zu desinfizieren. An den Waschplätzen müssen Spender mit hautschonender Waschlotion und mit Desinfektionsmittellösung sowie Einmalhandtücher zur Verfügung stehen. Die Händedesinfektion erfolgt als so genannte chirurgische Desinfektion vor der Arbeit am offenen Produkt. Das Desinfektionsmittel wird dabei nach dem Waschen der Hände, dem gründlichen Abspülen der Waschlotion mit warmem Wasser und dem Trocknen der Hände angewendet. Bei allen Herstellungsvorgängen ist Hygienekleidung zu tragen. Sie sollte nur im Herstellungsbereich getragen werden. Es wird empfohlen, Herstellungsräume beziehungsweise -bereiche nicht mit Straßenschuhen zu betreten. Spezielle Maßnahmen der Personal- und Wäschehygiene sind in Arbeitsanweisungen festzulegen.

6 Herstellung

Alle Herstellungsvorgänge sind in dem dafür bestimmten Bereich zügig und möglichst ohne Unterbrechung durchzuführen. Sind Unterbrechungen nicht zu vermeiden, müssen offene Produkte in geeigneter Weise (Uhrglas, Folie) abgedeckt werden. Soweit geeignet, sind für die Herstellung weitgehend geschlossene Systeme zu bevorzugen. Das offene Produkt darf nicht mit den bloßen Händen berührt werden. Am offenen Produkt darf nicht geniest, gehustet und gesprochen werden. Vorratsgefäße sollen nicht länger offen stehen, als für den Arbeitsablauf nötig ist. Von den Patienten zurückgebrachte Gefäße dürfen nicht in den Herstellungsbereich gegeben werden.

7 Ausgangsstoffe

Der erforderliche Hygienestatus ist möglichst bei Bezug der Ausgangsstoffe sicherzustellen; bei Bedarf sind Maßnahmen zur Keimzahlverminderung anzuwenden. Es ist darauf zu achten, dass Ausgangsstoffe bei der Entnahme von Proben und von Teilmengen in ihrem Reinheitsstatus nicht verschlechtert werden. Der mikrobiellen Reinheit von Wasser ist größte Aufmerksamkeit zu widmen.

Für die Gewinnung, Aufbewahrung und Lagerung von Wasser als Arzneimittelbestandteil ist betriebsspezifisch eine gesonderte Arbeitsanweisung zu erstellen, welche die Forderungen des Arzneibuches berücksichtigt und gegebenenfalls abweichende Regelungen begründet. Äußere Verpackungen (Sekundärpackmittel) von Arznei- und Hilfsstoffen sollen vor dem Einbringen dieser Stoffe in den Herstellungsbereich entfernt werden. Ist das nicht möglich, muss die Verpackung (Primärpackmittel) gereinigt und desinfiziert werden. Wiederverwendbare Standgefäße sind vor jeder Neufüllung zu reinigen und zu desinfizieren beziehungsweise zu sterilisieren.

8 Primärpackmittel

Das Primärpackmittel ist ein wesentlicher Bestandteil anwendungsfertiger Produkte und darf die Stabilität von Produkten nicht unzulässig beeinflussen. Das Abgabebehältnis soll eine für den Anwender hygienische Entnahme und einfache Applikation ermöglichen. Es ist so zu wählen, dass auch bei der Anwendung und während der Anwendungszeit die Produktqualität gewährleistet ist. Zur Verpackung halbfester Zubereitungen sind vorzugsweise innenschutzlackierte Aluminiumtuben oder Spenderdosen mit kleiner Entnahmeöffnung einzusetzen. Packmittel sind in nicht angebrochenen Vertriebseinheiten zu beziehen, deren Qualität durch Prüfzertifikate belegt ist. Angebrochene Packmittelgebinde sind so zu lagern, dass eine nachträgliche Kontamination ausgeschlossen wird. Die Wiederverwendung von Abgabebehältnissen ist grundsätzlich auszuschließen.

Für eine ausnahmsweise Wiederverwendung, zum Beispiel Glasflaschen, sind detaillierte Anweisungen zur Reinigung und Sterilisation beziehungsweise Desinfektion außerhalb des Herstellungsbereiches sowie zur Lagerung zu erstellen. Falls erforderlich, müssen wiederverwendbare Standgefäße vor der Befüllung zur Reinigung außerhalb des Herstellungsbereiches gegeben und sterilisiert oder mit Alkohol geeigneter Konzentration desinfiziert werden. Der Alkohol muss vor der Abfüllung des Produktes vollständig verdunstet sein.

9 Abfallbeseitigung

Abfälle sind in hierfür vorgesehenen geeigneten Behältnissen zu sammeln. Die Abfallbehältnisse sind täglich zu leeren. Werden keine Einhängebeutel verwendet, sind die Abfallbehältnisse täglich zu reinigen und mindestens einmal pro Woche zu desinfizieren. Die Abfallbehältnisse sollen während der Herstellung nicht berührt werden.

10 Schulung und Fortbildung

In der Apotheke ist mindestens einmal pro Jahr eine interne Schulung auf dem Gebiet der Betriebshygiene durchzuführen. Neue Mitarbeiter sind mit dem Hygienekonzept vertraut zu machen. Gegenstand der Schulung sollte sein:

  • Wiederholung und Festigung der Grundkenntnisse
  • Veränderungen durch technische Entwicklung JBetriebliche Untersuchungsergebnisse
  • Betriebsspezifische Arbeitsanweisungen
  • Neuere Darstellungen aus der Fachliteratur. Die Schulung ist von den Teilnehmern zu bestätigen.

11 Dokumentation

Wichtige Arbeitsanweisungen müssen betriebsspezifisch dokumentiert sein, insbesondere:

  • Reinigungs- und Hygieneplan
  • Maßnahmen zur Personalhygiene
  • Sterilisationsanweisungen
  • Umgang mit Wasser für pharmazeutische Zwecke

Es kann sinnvoll sein, einzelne Hygienemaßnahmen in Herstellungsanweisungen und Betriebsanweisungen für Geräte zu integrieren. Regelmäßig sollten dokumentiert werden:

  • ständig zu wiederholende Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen (Art der Maßnahme, Datum, Signum)
  • Durchführung von Sterilisationen (Sterilisationsgegenstand und -bedingungen, Zeitdauer, Datum, Signum)
  • Wiederholungsprüfungen für die Wirksamkeit der Sterilisatoren
  • Wartungs- und Reinigungsvorgänge für Wasseraufbereitungsanlagen
  • Schulungen und Fortbildungsmaßnahmen auf dem Gebiet der Betriebshygiene.

12 Hygiene-Monitoring und Selbstinspektion

Der Erfolg der Hygienemaßnahmen sollte durch mikrobiologische Untersuchungen nachgewiesen werden. Anhand eines Fragebogens sollten mindestens einmal pro Jahr Selbstinspektionen zur Betriebshygiene stattfinden.

13 Anlagen

14 Mitgeltende Normen, Referenzdokumente und Literatur

Bei regelmäßig aktualisierten Werken ist die jeweils geltende Fassung zu berücksichtigen.

Kastentext: Bearbeitung der Richtlinie

Die Richtlinie wurde bearbeitet durch die Arbeitsgruppe "Hygiene" der GDFachgruppe "Magistralrezepturen".

Mitglieder der Arbeitsgruppe: Apotheker Dr. B. Hünerbein, Naumburg (Federführung), Apotheker K.-H. Borosch, Schweinfurt Apotheker Dr. H. Döben, Bonn Apothekerin R. Eifler-Bollen, Eschborn Apotheker Dr. H. Reimann, Eschbom Apothekerin Dr. U. Schöffling, Trier Dipl. Biologin F. Schüller, Bonn Dipl. Biologin Dr. N. Sievers, Eschborn

Mitarbeit und Beratung: Apotheker Dr. K. Albert, Eschborn Regierungspharmazierat J. Lehmann, Augsburg Mag. pharm. Dr. E. Leitner, Wien (Österreich) Dipl. Biologin E. Oberkötter, Eschborn Regierungspharmaziedirektor R. Völler, Darmstadt Apotheker Dr. M. Wicki, Egerkingen (Schweiz) Apotheker C. Witte, Gründau-Lieblos

Literatur [1] Anonym, Richtige Händedesinfektion, PTA heute 7 (1997) 728. [2] Ausschuss "Arzneimittel-, Apotheken- und Gefahrstoffwesen" der Arbeitsgemeinschaft der Leitenden Medizinalbeamten der Länder, Pharmazeutische Begriffsbestimmungen neu gefasst, Bundesgesundhbl. 35 (1992) 158. [3] Aye, R.-D., Graeber, B.: Hygienemaßnahmen in der Apotheke, Dtsch. Apoth. Ztg. 130 (1990) 2117 – 2124. [4] Bundesgesetz vom 2. März 1983 über die Herstellung und das Inverkehrbringen von Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz) der Bundesrepublik Österreich. [5] Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände (Hrsg.), Neues Rezeptur-Formularium (NRF), Abschnitt 1.2.7. Hygiene, Loseblattsammlung auf dem Stand der 16. Erg. 1999, Govi-Verlag Pharmazeutischer Verlag, Frankfurt/Main / Deutscher Apotheker-Verlag, Stuttgart. [6] Desinfektionsmittel-Kommission der Deutschen Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie (DGHM), Desinfektionsmittel- Liste der DGHM. Stand 1.1.1999, mhp Verlag, Wiesbaden, 1999. [7] Felsing, H.-H., Kaitzis, G., Hygienepläne für ambulant-operative Praxen, Dt. Derm. 45 (1997) 827 – 834. [8] Europäisches Arzneibuch 1997 (3. Ausgabe), einschl. Nachtrag 1999. Amtliche deutsche Ausgabe, Text 5.1.4., Deutscher Apotheker Verlag, Stuttgart / Govi-Verlag, Eschborn. Anmerkung: Die amtliche deutsche Fassung steht hier stellvertretend auch für die amtlichen Ausgaben des Europäischen Arzneibuches in der Bundesrepublik Österreich und in der Schweiz. [9] Könemann, A., Sonnenschein, B., Planung und Erstellung eines Hygienekatasters in der pharmazeutischen Industrie, Pharm. Ind. 60 (1998) 795 – 800. [10] Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz – AMG) der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere §§ 54 und 55 AMG. [11] Gay, M., Mikrobiologische Reinheit der Arzneipräparate, Schweiz. Apoth. Ztg. 131 (1993) 581– 584. [12] Kommission des Bundesgesundheitsamtes "Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von Krankenhausinfektionen" Anforderungen der Hygiene an die funktionelle und bauliche Gestaltung und den Betrieb von krankenhauseigenen und das Krankenhaus versorgenden Apotheken, Bundesgesundhbl. 32 (1989) 30 – 31. [13] Kommission Deutscher Arzneimittel-Codex, DAC-Anlage H. Qualität von Behältnissen aus Glas, und DAC-Probe 16. Prüfung von Behältnissen auf mikrobielle Verunreinigung, in Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände (Hrsg.), Deutscher Arzneimittel-Codex (DAC), Loseblattsammlung mit Stand vom 1.11.1999, Govi-Verlag Pharmazeutischer Verlag, Frankfurt/Main / Deutscher Apotheker- Verlag, Stuttgart. [14] Lingnau, J. (Hrsg.), Hygieneunterweisung im Pharma-Betrieb, Wissenschaftliche Verlagsgesellschaft, Stuttgart, 1991. [15] Robert Koch-Institut - Bundesinstitut für Infektionskrankheiten und nicht übertragbare Krankheiten, Liste der vom Robert Koch-Institut geprüften und anerkannten Desinfektionsmittel und -verfahren. 13. Ausgabe vom 15. 6. 1997, Bundesgesundhbl. 40 (1997) 344 – 358. [16] Pharmacopoea Helvetica, 8. Ausgabe 1997, einschließlich Supplement 1999. Vom Schweizerischen Bundesrat erlassene Deutsche Ausgabe, Eidgenössisches Departement des Innern (Hrsg.), Eidgenössische Drucksachen- und Materialzentrale, Bern. Anmerkung: Auf GMP bei der Arzneimittelherstellung verweist der Ph.-Helv.-Text 1.3. Mit einem eidgenössischen Heilmittelgesetz in der Schweiz wird Anfang 2001 gerechnet. [17] PIC, Bekanntmachung des Leitfadens einer Guten Herstellungspraxis für pharmazeutische Produkte der Pharmazeutischen Inspektions-Convention (PIC-GMP-Leitfaden) vom 10.8.1990, BAnz. Nr. 214a (1990). [18] PIC, Bekanntmachung von ergänzenden Leitlinien zum Leitfaden einer Guten Herstellungspraxis der Pharmazeutischen Inspektions-Convention (PIC). Ergänzende Leitlinien für die Herstellung von Liquida, Cremes und Salben, Pharm. Ztg. 137 (1992) 917. [19] Rotter, M., Händehygiene, Haut- und Schleimhautdesinfektion, Krankenhauspharmazie 10 (1989) 422– 426. [20] Scheer, R., Mikrobiologische Prüfverfahren im Apothekenmaßstab. Tipps für hygienisch einwandfreies Arbeiten, Dtsch. Apoth. Ztg. 127 (1987) 1523 – 1528. [21] Schmidt, M., Produktionshygiene - auch in Rezeptur und Defektur, PTA heute 6 (1992) 250– 253. [22] Schöffling, U., Arzneimittelherstellung. Wie lässt sich der Keimgehalt verringern?, PTA heute 1 (1987) 16-20 u. 100 – 107. [23] Schüller, F., Hygiene in der Rezeptur, Dtsch. Apoth. Ztg. 139 (1999) 826 – 828. [24] Seyfarth, H., Kritische Anmerkungen zu den Hygieneanforderungen des EG-Leitfadens einer guten Herstellungspraxis für Arzneimittel, Pharm. Techn. Journal Nr. 4/1990 (1990) 10 – 18. [25] Verordnung über den Betrieb von Apotheken (Apothekenbetriebsordnung – ApBetrO) der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere § 4 ApBetrO. [26] Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft vom 4. Juli 1934, betreffend den Betrieb von Apotheken (Apothekenbetriebsordnung) der Republik Österreich, insbesondere § 3 Apothekenbetriebsordnung. [27] Wallhäußer, K. H., Praxis der Sterilisation, Desinfektion - Konservierung, 5. Auflage, Georg Thieme Verlag, Stuttgart, New York, 1995. [28] Widmer, H.-R., Grob- und Feindesinfektionsmittel - eine aktuelle Übersicht, Pharm. Ztg. 141 (1996) 873 – 881. [29] Witte, C., Hygiene und ihre Durchführung in der Apotheke, Dtsch. Apoth. Ztg. 134 (1994) 2725 – 2728. [30] ZAEU – Zusammenschluss der Apotheker in der Europäischen Union, Gute Apothekenpraxis in Europa – Good Pharmacy Practice in Europe (G.P.P.). Abschnitt 2 Richtlinien, 2.2 Allgemeine Anforderungen an die Apothekenbetriebsräume und 2.3 Allgemeine Anforderungen an das Apothekenpersonal. Nicht offizielle deutsche Übersetzung des ZAEU-Dokumentes seitens der Österreichischen Apothekenkammer. Fundstelle der Originalfassungen in englischer und französischer Sprache: www.pgeu.org, Unterverzeichnis "activities", Stichwort "publications". [31] Zentrallaboratorium Deutscher Apotheker, ZL-Standards zur Qualitätssicherung bei der Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln in der Apotheke. Empfehlungen der Bundesapothekerkammer. Stand: Februar 2000. Publikation in Vorbereitung.

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