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Bundesgesundheitsministerium: Methadon-Richtlinien beanstandet

BONN (bmg). Das Bundesministerium für Gesundheit hat die neuen Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen zur substitutionsgestützten Behandlung Opiatabhängiger beanstandet. Damit bleiben die bisher geltenden Richtlinien bis auf weiteres in Kraft.

Der Bundessauschuss ist aufgefordert, innerhalb von drei Monaten eine überarbeitete Fassung der Richtlinien vorzulegen, die die Einwände des Ministeriums berücksichtigt. Das Ministerium begründet in seinem Schreiben vom 9.Februar 1999 an den Bundesausschuss die Beanstandung damit, dass die Richtlinien "das dem Bundesausschuss zustehende normgeberische Ermessen" überschreiten und "damit den Anspruch der Versicherten auf Krankenbehandlung in unzulässiger Weise" einengen, da sie die Substitutionsbehandlung Opiatabhängiger "nur bei Vorliegen einer Zweiterkrankung zulassen".

Substitution ist medizinischer Standard

Weiter führt das Ministerium aus: "Diese begrenzte Zulassung der substitutionsgestützten Behandlung widerspricht gesicherten medizinischen Erkenntnissen und Erfahrungen. Danach ist neben der Abstinenztherapie auch die substitutionsgestützte Behandlung der Krankheit Drogenabhängigkeit ohne Vorliegen zusätzlicher Begleiterkrankungen medizinischer Standard. Dies zeigt eine Vielzahl von Verlaufsstudien im nationalen und internationalen Maßstab sowie empirische Erfahrungen substitutionierender Ärzte, die ergeben haben, dass auch eine qualifizierte substitutionsgestützte Behandlung durch das schrittweise Herunterdosieren des Suchtmittels zur Reduzierung der Abhängigkeit, ja sogar zur Abstinenz von Drogen führen kann. Diese wissenschaftlichen Erkenntnisse haben die Richtlinien nicht beachtet.

Außerdem verkennen die Richtlinien, dass die substitutionsgestützte Behandlung der Krankheit Drogenabhängigkeit auch eine Linderung dieses Krankheitsbildes und die Verhütung seiner Verschlimmerung zur Folge hat. Auch sind die Richtlinien hinsichtlich ihrer Verfahrensregelungen zu überpüfen: Dadurch, dass jeder Substitutionsbehandlung die Bewilligung durch die Kassenärztliche Vereinigung und das Votum der Beratungskommission vorgeschaltet wird, besteht die Gefahr der Verzögerung einer notwendigen Substitutionsbehandlung."

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