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Bundesgerichtshof: Untersagungsverfügung gegen Apothekerkammer muss "bestimmt"

Die Kartellbehörde darf einer Apothekerkammer nicht generell die Ahndung "lauterer Werbung" untersagen. Dies hat der Bundesgerichtshof in einer knappen Entscheidung festgestellt und die Untersagungsverfügung gegen eine Apothekerkammer für rechtswidrig erklärt. (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29. September 1998, Az.: KVR 17/97)

Per Verfügung hatte die Landeskartellbehörde einer Apothekerkammer untersagt, das Werbeverhalten ihrer Mitglieder in bestimmter Weise zu beanstanden. Anlass für das kartellrechtliche Verfahren waren fünf Fälle, in denen die betroffene Apothekerkammer gegenüber ihren Mitgliedern bestimmte Werbemaßnahmen wegen Verstoßes gegen die geltende Berufsordnung und ihre Werberichtlinien moniert hatte. Die Kartellbehörde untersagte, dass die Apothekerkammer ihren Mitgliedern berufsgerichtliche Verfahren ankündigt, ein solches Verfahren beantragt oder andere Maßnahmen einleitet, soweit die Kammermitglieder nur "lautere" Werbung im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, der Zugabeverordnung und des Rabattgesetzes betrieben hätten.

Der Bundesgerichtshof hob die Ordnungsverfügung der Kartellbehörde auf. Sie sei viel zu unbestimmt und daher nicht rechtens. Das Bestimmtheitsgebot verlange, dass der Adressat einer kartellbehördlichen Verfügung in die Lage versetzt werde zu erkennen, was von ihm verlangt werde. Dies setze voraus, dass der Verwaltungsakt klar und eindeutig formuliert sein müsse. Daran fehle es hier. Denn die Untersagungsverfügung erwähne nur Maßnahmen "im Zusammenhang mit lauterem Wettbewerb", ohne dass klargestellt werde, was im Einzelfall lauter sei. Zu Lasten der Kammer werde diese Frage unzulässigerweise erst im Rahmen der Vollstreckung der Untersagungsverfügung geklärt.

Zwar sei es nicht notwendig, dass der Tenor der Untersagungsverfügung das Verbot detailliert beschreibe, soweit zumindest in der Begründung eine hinreichende Konkretisierung erfolge. Auch daran habe es jedoch im vorliegenden Fall gefehlt. Aus der Begründung der Verfügung folge im Gegenteil, dass das Kartellamt nicht – wie es korrekter Weise hätte geschehen sollen – konkrete Tatbestände regeln, sondern vielmehr der betroffenen Kammer generell Beanstandungen der beschriebenen Art untersagen wollte.

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