Pharmazeutisches Recht

Sachsen: Schutzimpfungen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie über öffentlich empfohlene Schutzimpfungen und die Durchführung unentgeltlicher Schutzimpfungen (VwV Schutzimpfungen) Vom 30. September 1999 (aus Sächs. ABl. Nr. 42 vom 21. Oktober 1999, Seite 866)

A. Öffentlich empfohlene Schutzimpfungen

I. Aufgrund des § 14 Abs. 3 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beim Menschen (Bundes-Seuchengesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 1979 (BGBl. I S. 2262, 1980 S. 151), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594), werden für den Bereich des Freistaates Sachsen aktive Schutzimpfungen gegen folgende übertragbare Krankheiten öffentlich empfohlen: 1. Diphtherie, 2. Haemophilus-influenza-Typ-b-Infektionen (Hib), 3. Hepatitis B, 4. Masern, 5. Mumps, 6. Pertussis (Keuchhusten), 7. Poliomyelitis (übertragbare Kinderlähumung), 8. Röteln, 9. Tetanus (Wundstarrkrampf).

II. Bei Vorliegen einer Indikation aus besonderem Anlass gemäß den zum Zeitpunkt der Impfung geltenden Empfehlungen der Sächsischen Impfkommission für die Durchführung von Schutzimpfungen im Freistaat Sachsen werden außerdem aktive Schutzimpfungen gegen folgende übertragbare Krankheiten öffentlich empfohlen: 1. Cholera, 2. Frühsommer-Meningoenzephalitis (FSME), 3. Gelbfieber, 4. Hepatitis A, 5. Influenza (Virusgrippe), 6. Meningokokkeninfektionen, 7. Pneumokokkeninfektionen, 8. Tollwut, 9. Tuberkulose, 10. Typhus, 11. Varizellen (Windpocken).

III. Die Schutzimpfungen gelten auch bei Verwendung von Mehrfachimpfstoffen als öffentlich empfohlen, sofern diese ausschließlich Einzelkomponenten öffentlich empfohlener Schutzimpfungen enthalten. Grundsätzlich dürfen nur Impfstoffe verwendet werden, die das Bundesamt für Sera und Impfstoffe (Paul-Ehrlich-Institut) zugelassen und deren Chargen es freigegeben hat. Die Impfungen sind dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechend durchzuführen; dabei sind die Impfempfehlungen der Sächsischen Impfkommission in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.

IV. Wer durch eine Impfung, die nach dieser Verwaltungsvorschrift öffentlich empfohlen ist, einen Impfschaden erleidet, erhält auf Antrag Versorgung gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Bundes-Seuchengesetzes. Der Antrag auf Versorgung ist beim örtlich zuständigen Amt für Familie und Soziales zu stellen.

B. Durchführung unentgeltlicher Schutzimpfungen

I. Aufgrund des § 14 Abs. 4 des Bundes- Seuchengesetzes wird bestimmt, dass die Gesundheitsämter in öffentlichen Terminen gegen folgende übertragbare Krankheiten unentgeltlich Schutzimpfungen durchführen: 1. Diphtherie, 2. Haemophilus-influenza-Typ-b-Infektionen, 3. Hepatitis B, 4. Masern, 5. Mumps, 6. Pertussis (Keuchhusten), 7. Poliomyelitis (übertragbare Kinderlähmung), 8. Röteln, 9. Tetanus (Wundstarrkrampf).

II. Die öffentlichen Termine für unentgeltliche Schutzimpfungen gegen Hepatitis B beschränken sich auf Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Sie sind vorrangig in Schulen für Kinder ab dem 11. Lebensjahr abzuhalten.

III. Bei Vorliegen einer Indikation aus besonderem Anlass gemäß den zum Zeitpunkt der Impfung geltenden Impfempfehlungen der Sächsischen Impfkommission sollen die Gesundheitsämter darüber hinaus unentgeltliche Schutzimpfungen gegen 1. Hepatitis A, 2. Hepatitis B, 3. Influenza (Virusgrippe), 4. Pneumokokkeninfektionen, 5. Tuberkulose, 6. Varizellen anbieten, sofern es sich nicht um Reiseimpfungen handelt oder nicht andere Stellen (zum Beispiel Arbeitgeber) auf Grund gesetzlicher Vorschriften zur Kostentragung verpflichtet sind.

C. In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie zur Neufassung der Bekanntmachung über öffentlich empfohlene Schutzimpfungen (VwV Schutzimpfungen) vom 19. März 1998 (Sächs. ABl. S. 278) außer Kraft. Die Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie über öffentlich empfohlene Schutzimpfungen vom 2. September 1993 (Sächs. ABl. S. 1090), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 17. Juli 1997 (Sächs. ABl. S. 898), bleibt außer Kraft.

Dresden, den 30. September 1999 Sächsisches Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie Dr. Albin Nees Staatssekretär

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