Pharmazeutisches Recht

Hamburg: Schutzimpfungen

Anordnung über öffentlich empfohlene Schutzimpfungen und über die Durchführung unentgeltlicher Schutzimpfungen Vom 30. September 1999 (aus Amtl. Anz. Tl. II des Ham. GVBl. Nr. 119 vom 13. Oktober 1999, Seite 2882)

I.

Auf Grund des § 14 Absatz 3 des Bundes- Seuchengesetzes in der Fassung vom 18. Dezember 1979 (Bundesgesetzblatt I Seite 2263), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 1997 (Bundesgesetzblatt I Seite 594), und unter Berücksichtigung der Impfempfehlungen der Ständigen Impfkommission am Robert-Koch-Institut (STIKO) vom März 1998 werden für den Bereich der Freien und Hansestadt Hamburg folgende Impfungen öffentlich empfohlen:

Die Schutzimpfung gegen: a) Diphtherie (in der Regel mit Kombinationsimpfstoff gegen Tetanus) ab 3. Lebensmonat, b) Haemophilus influenzae Typ B (HIB) für Kinder ab 3. Lebensmonat bis 6. Lebensjahr, c) Hepatitis A für Personen mit erhöhtem Infektionsrisiko für Hepatitis A, d) Hepatitis B ab 3. Lebensmonat sowie für Neugeborene HBs-Ag-positiver Mütter, e) Influenza (Virusgrippe) für Kinder, Jugendliche und Erwachsene mit erhöhten Gesundheitsrisiken, f) Masern (mit Lebendimpfstoff) ab 12. Lebensmonat, g) Mumps (mit Lebendimpfstoff) ab 12. Lebensmonat, h) Pertussis (Keuchhusten) ab 3. Lebensmonat, i) Pneumokokken-Infektion für Personen über 60 Jahre und Personen mit erhöhter gesundheitlicher Gefährdung infolge eines Grundleidens, j) Poliomyelitis (mit Totimpfstoff) ab 3. Lebensmonat, (Nach dem vollendeten 18. Lebensjahr können fehlende und unvollständige Grundimmunisierungen vervollständigt werden, routinemäßige Auffrischimpfungen werden jedoch nur bei beruflicher Exposition oder Reisen in Endemiegebiete empfohlen.) k) Röteln ab 12. Lebensmonat, l) Tetanus (in der Regel in Kombination mit Diphtherieimpfstoff) ab 3. Lebensmonat, m) Tollwut – postexpositionell, – präexpositionell für Personen mit erhöhtem Infektionsrisiko für Tollwut, n) Tuberkulose für Neugeborene in Ausnahmefällen bei strenger, dokumentierter Indikation, o) Typhus abdominalis für Kontaktpersonen und andere besonders gefährdete Personengruppen.

II.

Die Anordnung über öffentlich empfohlene Schutzimpfungen und über die Durchführung unentgeltlicher Schutzimpfungen vom 14. September 1998 (Amtlicher Anzeiger Seite 2681) wird aufgehoben.

Erläuterung:

Zu Abschnitt I der Anordnung wird auf folgendes hingewiesen: Schutzimpfungen werden mit dem Ziel öffentlich empfohlen, durch einen möglichst hohen Anteil von geimpften Personen in der Bevölkerung die Allgemeinheit vor einem epidemischen Auftreten der betreffenden übertragbaren Krankheiten und gefährdete Personen vor Infektionsfolgen zu schützen.

Die Empfehlung entbindet den impfenden Arzt oder die impfende Ärztin nicht von der Pflicht, in jedem Einzelfall zu prüfen, welche Impfungen zum persönlichen Schutz insgesamt zweckmäßig sind und ob vorübergehende oder dauernde Impfhindernisse bestehen. Zu diesen Fragen geben die Impfempfehlungen der Ständigen Impfkommission am Robert-Koch-Institut in der jeweils gültigen Fassung (letzter Stand: März 1998; Epidemiologisches Bulletin 15/98, Bundesgesundheitsblatt 7/98 Seite 312) Auskunft.

Anmerkung:

Mit den Krankenkassen wurden Vereinbarungen dahingehend geschlossen, dass im Bereich der Freien und Hansestadt Hamburg folgende Schutzimpfungen mit den sich aus Abschnitt I ergebenden Einschränkungen im Rahmen öffentlicher Impfsprechstunden von den Gesundheits- und Umweltämtern und dem Impfzentrum des Hygiene Instituts angeboten werden: 1. Impfungen bei Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gegen: Masern, Mumps, Röteln, Haemophilus influenzae Typ B (HIB), Pertussis, Hepatitis B, Poliomyelitis, Tetanus und Diphtherie; 2. Impfungen bei Erwachsenen gegen: Diphtherie, Poliomyelitis (bei fehlender Grundimmunisierung) und Tetanus.

Von diesen Vereinbarungen ausgenommen sind Schutzimpfungen für nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte, Schutzimpfungen ausschließlich aus Anlass von Auslandsreisen sowie Schutzimpfungen zur Verhinderung epidemischer Verbreitung von Krankheiten nach § 14 Absätze 1 und 2 des Bundes-Seuchengesetzes.

Hamburg, den 30. September 1998 Die Behörde für Arbeit, Gesundheit und Soziales

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