DAZ aktuell

Wie die AKDA Ihren Antrag verstanden haben will (Stellungnahme der Krankenhausap

Auf dem diesjährigen Deutschen Apothekertag in Leipzig sorgte ein Grundsatzpapier der Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen, der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) und der Bundesvereinigung Deutscher Krankenhausapotheker (ADKA) für einen "Riesenkrach zwischen der Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände - ABDA - und der ADKA (siehe hierzu DAZ 1999, Nr.40, S.71). Es geht dabei um die Frage, in welchem Umfang zukünftig die Krankenhausapotheken in die Arzneimittelversorgung von Patienten eingebunden werden, die im Krankenhaus ambulant behandelt werden. Nachfolgend veröffentlichen wir eine Stellungnahme von ADKA-Präsident Dr.Hugo Krämer zu unserem Bericht.

Auf dem diesjährigen Deutschen Apothekertag in Leipzig wurde ein Entwurf zur Änderung des § 14 Apothekengesetz (ApoG), den die ADKA zusammen mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) erarbeitet und an das BMG und die zuständigen parlamentarischen Gremien geleitet hatte, sehr kontrovers und emotional diskutiert. Insbesondere haben die Begriffe "Versorgung" und "Pharmazeutische Betreuung" im Zusammenhang mit der Tätigkeit und den Aufgaben des Krankenhausapothekers Widerstand hervorgerufen. Außerdem wurde uns unterstellt, wir beabsichtigten durch diese Gesetzesänderung die Arzneimittelabgabe an ambulante Krankenhauspatienten auf Individualrezept und ad personam in der Krankenhausapotheke zu etablieren.

Bei den Vorarbeiten zu diesem Antrag auf Anpassung des § 14 ApoG waren auch die Spitzenverbände der Gesetzlichen Krankenversicherungen beteiligt, die außerdem die Begründung zu diesem Änderungsentwurf in Form eines Statements mit tragen. (Die Texte sind in der DAZ Nr. 40, S. 75 und S. 77 abgedruckt.) Im Kern geht es hierbei um das Problem der Arzneimittelversorgung ambulanter Krankenhauspatienten durch Krankenhausapotheken, von dem wir der Meinung sind, dass es nur durch eine entsprechende gesetzliche Anpassung gelöst werden kann. Schon seit mehreren Jahren wird dieses Thema in den berufspolitischen Verbänden diskutiert, ohne dass bisher ein greifbares Ergebnis zustande gekommen wäre. Es wurde jedoch von Seiten der ABDA und der ADKA eine Vereinbarung getroffen.

Der ABDA/ADKA-Kompromiss

Im Jahr 1996 hatten ABDA und ADKA eine Vereinbarung getroffen, nach der Arzneimittel, die an ambulanten Krankenhauspatienten angewendet werden sollen, von der Krankenhausapotheke geliefert werden können. Nach unserer Auffassung, und das haben wir immer klar zum Ausdruck gebracht, beinhaltet dies auch die Zuständigkeit für ambulante Patienten ermächtigter Krankenhausärzte. Zur Umsetzung dieses Kompromisses bedurfte es, und bedarf es immer noch, einer Anpassung des § 14 ApoG. Wir waren der Meinung, dass die ABDA sich mit uns gemeinsam bei den zuständigen Stellen dafür einsetzt.

Schließlich hatten wir bei mehreren Veranstaltungen und Gesprächen auf Verbandsebene Gelegenheit, die Dringlichkeit unseres Anliegens darzustellen. Von Seiten der ADKA hatten wir, um dieses gemeinsame Ziel zu unterstützen, zahlreiche Gespräche im Bundesgesundheitsministerium und mit zuständigen Parlamentariern aller Fraktionen. Weiterhin waren die Landesvorsitzenden der ADKA in ihren zuständigen Ministerien tätig. Alle sahen die Notwendigkeit, dass vor allem im Sinne der Patienten eine Regelung dringend erforderlich sei. Trotzdem kam ein Antrag, das ApoG entsprechend anzupassen, nicht zustande.

Ausgehend von einer Initiative des Senats von Berlin verabschiedete der Bundesrat in der alten und erneut in der laufenden Legislaturperiode einen Antrag zur Änderung des ApoG, der u.a. eine Ergänzung des § 14 ApoG im Sinne der oben beschriebenen Problematik beinhaltete. Die in diesem Antrag auch vorgesehene Versorgung bestimmter Pflegeheime geht nicht auf eine Initiative der ADKA zurück.

Der Antrag zur Änderung des SGBV und des ApoG von DKG und ADKA

In einer Stellungnahme zum o. g. Gesetzentwurf des Bundesrates äußerte die Bundesregierung ihre Absicht, zu den Vorschlägen im Zusammenhang mit der anstehenden parlamentarischen Beratung zur Gesundheitsreform Stellung zu nehmen. Weiterhin sieht die GKV-Gesundheitsreform 2000 in einem zu ergänzenden § 116a SGBV "Ambulante Behandlung durch Krankenhäuser" vor, dass unter bestimmten Voraussetzungen Krankenhäuser an der ambulanten Versorgung von Patienten teilnehmen.

Wir haben uns also veranlasst gesehen, nun im Zuge der anstehenden Gesundheitsreform zu versuchen, die notwendige Änderung des ApoG durchzusetzen. Innerhalb der knappen Terminvorgaben des Gesetzgebungsverfahrens fanden von Seiten der ADKA mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) und Vertretern der Spitzenverbände der GKV mehrere Gespräche statt. Die Ergebnisse dieser Verhandlungen sind einerseits der Antrag zur Änderung des ApoG und des SGBV, den die DKG und die ADKA gemeinsam in die parlamentarischen Gremien eingebracht haben, und andererseits die Begründung dazu, die auch von den Spitzenverbänden der GKV mit getragen wird. Die Aussage dieser Änderungsvorschläge entspricht inhaltlich dem ABDA/ADKA-Kompromiss, die Formulierung ist juristisch klar, eindeutig und ausreichend (DAZ Nr.40, S.75).

Die Begründung zu diesem Antrag (DAZ Nr.40, S.77)

Einige Formulierungen und Aussagen dieses Statements waren Anlass kontroverser Diskussionen auf dem diesjährigen Deutschen Apothekertag in Leipzig. Auch wenn es unverständlicherweise in Abrede gestellt wird, nehmen wir die Begriffe "Versorgung" und "Betreuung" für unsere Tätigkeit im Krankenhaus durchaus in Anspruch, auch wenn wir dem Patienten nicht unmittelbar gegenüber stehen. § 14 ApoG nennt zur Beschreibung der Aufgaben der Krankenhausapotheke die Begriffe "Arzneimittelversorgung", "Versorgungsvertrag", "Versorgungsumfang" u. ä. Zudem ist die individuelle pharmazeutische Betreuung von Krankenhauspatienten ein wesentlicher und anerkannter Bestandteil der Behandlungsqualität.

Insbesondere Krebspatienten werden von Krankenhausapothekern in ihrer Therapie begleitet und kontinuierlich pharmazeutisch betreut. Es werden von uns z.B. Dosisberechnungen und Therapieanpassungen an den Krankheitsverlauf in Absprache mit den behandelnden Ärzten durchgeführt. Dem zubereitenden Krankenhausapotheker obliegt dabei in vielen Fällen die Kontrolle über die Maximaldosierungen, die Grenzdosen und die kumulative Gesamtdosis. Auftretende Neben- und Wechselwirkungen werden dem Krankenhausapotheker mitgeteilt und entsprechend bewertet u.v.m.

Die Kernaussage dieses Statements formuliert unser Ziel, die an stationären Patienten erbrachten pharmazeutischen Leistungen im Sinne einer Kontinuität der Behandlung auch den ambulanten Krankenhauspatienten unseres Versorgungsbereiches im Rahmen der angestrebten gesetzlichen Möglichkeiten zukommen zu lassen. Nicht daraus abzuleiten ist eine Abwertung der Arbeit unserer Kollegen in den öffentlichen Apotheken, und es ist damit auch nicht ausgesagt und nicht beabsichtigt, dass ambulante Krankenhauspatienten ad personam und auf Individualrezept ihre Arzneimittel in der Krankenhausapotheke bekommen sollen.

Ich nehme an, dass ich mit dieser Erklärung die aufgekommenen Missverständnisse ausräumen kann und hoffe, dass die Apothekerschaft, vertreten durch die ABDA, im Sinne einer optimalen Versorgung von Krankenhauspatienten unseren Antrag auf Änderung des ApoG mit unterstützt.

Auf dem diesjährigen Deutschen Apothekertag in Leipzig sorgte ein Grundsatzpapier der Spitzenverbände der Gesetzlichen Krankenkassen, der Deutschen Krankenhausgesellschaft und der Bundesvereinigung Deutscher Krankenhausapotheker (ADKA) für einen "Riesenkrach" zwischen der Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände – ABDA und der ADKA. Wollen Krankenhausapotheken in die Arzneimittelversorgung ambulanter Patienten eingebunden werden? Die ADKA sandte uns ihre Stellungnahme, wie sie das Papier verstanden haben möchte.

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