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Urteilsbegründung des Oberlandesgerichts München liegt vor: Huesmann muß kein

Wie bereits in der Montagsausgabe der DAZ vom 15. Dezember 1997 gemeldet, hat das Oberlandesgericht München auch in der zweiten Instanz entschieden, daß der Marburger Apotheker Gregor Huesmann in Sachen "Hai Fit" keinen Schadensersatz zahlen muß. Der 29. Zivilsenat schloß sich mit seiner Entscheidung im "Scheiß des Monats"-Streit im Ergebnis einem Urteil des Landgerichts München I an, das bereits im April letzten Jahres die Schadensersatzklage der Firma Medisana gegen Huesmann als unbegründet abgewiesen hatte. Im folgenden veröffentlichen wir das Urteil des Oberlandesgerichts München im Wortlaut. (Urteil des Oberlandesgerichts München vom 11. Dezember 1997, Az.: 29 U 3831/97)

Aus den Gründen I. Die Parteien streiten, soweit der Rechtsstreit in die Berufungsinstanz gelangt ist, um eine Schadensersatzforderung der Klägerin wegen wettbewerbswidriger Äußerungen des Beklagten. Die Klägerin stellt her und vertreibt über Apotheken und im Direktvertrieb unter der Bezeichnung "HAIfit" ein Produkt, das neben dem Hauptbestandteil Haifischknorpelpulver Gelatine, Haferflocken, Apfelpulver, naturidentische und natürliche Aromastoffe, Sorbit, Vitamin E, Bromelin und Papain enthält. Das Produkt wird in Packungen (Ablichtung der Verpackung: Anl. K 2) mit einem Beipackzettel (Ablichtung: Anl. K 1) zum Preis von 122,- DM vertrieben; jede Packung enthält 30 Beutel zu je 12 g HAIfit. Auf der Verpackung wird HAIfit als "Spezialnahrung mit Haifischknorpelpulver für Muskeln, Knochen und Gelenke, Nahrungsergänzungsmittel" bezeichnet. Auf der Verpackung und auf dem Beipackzettel findet sich folgender Text: "Der Hai bewohnt seit 400 Millionen Jahren in nahezu unveränderter Gestalt unsere Weltmeere und hat in dieser langen Zeit eine erstaunlich robuste Gesundheit entwickelt. Einen kranken Hai hat man so gut wie nie beobachtet, und selbst größere Wunden heilen bei ihm innerhalb kürzester Zeit. Etwas unterscheidet diesen Überlebenden aus grauer Urzeit von den meisten anderen Tieren: Der Hai besitzt ein Skelett, das fast nur aus Knorpel besteht. So enthält die Knorpelsubstanz des Haifisches einen hohen Anteil an gerüstbildenden Substanzen, insbesondere Aminosäuren, wie sie auch in menschlichen Gelenkknorpeln und Bandscheiben enthalten sind. Zum Ausgleich der natürlichen Abnutzung müssen diese Substanzen mit der Ernährung zugeführt worden. Mit Haifischknorpelpulver können auftretende Mangelerscheinungen, wie z.B. bei einseitiger Ernährung oder auch im Alter ausgeglichen werden." Im Jahre 1993 hat die Klägerin HAIfit mit einer Presseinformation (Auszüge: Bl. 50/52 d.A.) beworben. Auf entsprechende Anfrage (zitiert Bl. 43/44 d.A.) versendet die Klägerin auch gegenwärtig noch Informationen über ihr Produkt (Anl. B 1). Ärzten übersendet sie auf Anfrage eine "Information für Ärzte" (Anl. B 2, B 3). Unstreitig hat HAIfit keine arzneiliche Wirkung. Nach Ansicht der Klägerin handelt es sich nicht um ein Arzneimittel, sondern um ein Lebensmittel, nämlich ein Nahrungsergänzungsmittel für Muskeln, Knochen und Gelenke, das Vitamine und Spurenelemente enthält, die in normalen Lebensmitteln möglicherweise nicht in ausreichendem Maße vorhanden sind (Bl. 25/26 d.A.). Der Beklagte ist Apotheker. Ende Juni 1995 stellte er in einem Schaufenster seiner Apotheke ein Display (Kopien von Fotografien: Anl. K 3) aus. Das schätzungsweise 0,7 m hohe Display zeigt (aus der Sicht des Betrachters) in der linken unteren Hälfte die stark karikierte Darstellung eines Apothekers in weißem Mantel mit dem roten Apothekenemblem "A" und erhobenem Finger. Im oberen Drittel zeigt das Display in großer gelber Schrift auf blauem Grund die Worte "DER SCHEISS DES MONATS!" Darunter finden sich in kleinerer Schrift die Worte "PRÄPARATE, DIE WIR IHNEN NICHT EMPFEHLEN KÖNNEN:", wobei das Wort "NICHT" durch rote Schrift hervorgehoben ist. Darunter ist auf dem Display eine Originalverpackung des Produkts HAIfit angebracht. Am unteren Rand des Plakats finden sich die Worte "Zu Lug und Trug der Werbeaussagen fragen Sie uns in der Apotheke!". Ebenfalls Ende Juni 1995 wandte sich der Antragsgegner an die Presse und lud Pressevertreter zu einer von ihm veranstalteten Pressekonferenz ein. Die Presseagentur Associated Press (AP) verbreitete daraufhin eine den Inhalt der Pressekonferenz unstreitig richtig wiedergebende Meldung (Anl. K 4). in der es u.a. wörtlich heißt: "...Der Marburger Apotheker Gregor Huesmann ... ruft zur bundesweiten Aktion "Der Scheiß des Monats - Präparate die wir Ihnen nicht empfehlen können" auf. Huesmann will jeden Monat ein Produkt zum "Scheiß des Monats" erklären und auf diese Weise versuchen, den Verbraucher auf Lug und Trug der Werbeaussagen vieler Hersteller hinzuweisen... Der Hit in diesem Monat ist für Huesmann das Haiknorpelpulver "HAIfit" für 122,-- DM. Das ausgewählte Produkt und ein großes Plakat mit der Aufschrift "Der Scheiß des Monats" schmücken nun das Schaufenster der Marburger Apotheke. ... Huesmann beklagt, daß mit geschickten Formulierungen und redaktionellen Beiträgen in Presse, Funk und Fernsehen dem Verbraucher eine Heilwirkung vorgegaukelt werde... Zahlreiche Kollegen haben dem streitbaren Apotheker bereits ihre Unterstützung zugesagt. "Wenn wir Apotheker uns einig sind, sind diese Präparate schnell vom Markt verschwunden" glaubt Huesmann." Am 5. Juli 1995 befaßte sich das Nachrichtenmagazin "Stern-TV" des Senders RTL mit der Aktion des Antragsgegners in einer Sendung, in der der Antragsgegner live auftrat. Im Laufe der Sendung wurden verschiedene Produkte, darunter HAIfit erwähnt und als "Scheiß des Monats" und mehrfach als "Mist" bezeichnet. Auch das ZDF befaßte sich am 5./6. 7. 1995 in einer Sendung, in der der Beklagte seine Angriffe wiederholte, mit dem Thema, das - auch durch Presseveröffentlichungen - erhebliches öffentliches Aufsehen erregte. Die Klägerin hat geltend gemacht, der Beklagte habe mit seinen Äußerungen gegen §§ 1, 14 UWG, § 823 Abs. 1, 2 BGB i.V.m. §§ 185, 186 StGB, § 824 Abs. 1 und § 826 BGB verstoßen. Er sei daher zur Unterlassung und zum Schadensersatz verpflichtet. Zu dem ihr entstandenen Schaden hat sie in erster Linie vorgetragen, durch die Äußerungen des Beklagten sei der Umsatz mit HAIfit weitgehend zusammengebrochen. In den Monaten Juli 1995 bis Februar 1996 sei ihr ein Gewinn von 276354,79 DM entgangen (Berechnung. Bl. 13/16, 99/103 d.A.). Ferner habe sie Aufwendungen für Maßnahmen zur Schadensbegrenzung, nämlich zur Stützung des Rufs von HAIfit gemacht. Zu diesem Zweck sei ihr Geschäftsführer, wie der Beklagte, in dem erwähnten Nachrichtenmagazin "Stern-TV" des Senders RTL aufgetreten, wodurch Kosten von 2494,- DM entstanden seien. Für eine Informationsveranstaltung "Talk im Forst", für die Herstellung einer Pressemappe (Anl. K 36) zur Verteilung bei dieser Veranstaltung und für eine Reise nach Barcelona zum dortigen Instituto Oceanografico seien Kosten von insgesamt 17.693,- DM und für die Teilnahme an der Messe Medizinische Woche vom 28. 10. bis zum 3. 11. 1995 weitere Kosten von 4211,30 DM entstanden. Für eine Reise nach Marburg zur Anfertigung von Fotos des vom Beklagten in seiner Apotheke ausgestellten Displays zur Vorbereitung des Antrages auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung (Landgericht München 1, 7 O 12752/95) seien schließlich Kosten von 297,63 DM, insgesamt also Aufwendungen von 24695,93 DM entstanden. Die Klägerin hat eine vom Senat im wesentlichen aufrechterhaltene und nur geringfügig geänderte einstweilige Verfügung des Landgerichts München 1 (7 O 12752/95) erwirkt, durch die dem Beklagten die nachfolgend wiedergegebenen Aussagen untersagt wurden. Sie hat sodann Klage erhoben und beantragt, I. den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu unterlassen, 1. ein Plakat wie auf der als Anl. A 1 beigefügten Fotografie wiedergegeben, öffentlich auszustellen; und/oder 2. das Nahrungsergänzungsmittel "HAIfit" öffentlich als "Scheiß des Monats" zu bezeichnen; und/oder 3. bezüglich des Nahrungsergänzungsmittels "HAIfit" öffentlich die Angabe zu machen "Präparate, die wir Ihnen nicht empfehlen können"; und/oder 4. in Bezug auf das Produkt "HAIfit" öffentlich den Hinweis anzubringen "Zu Lug und Trug der Werbeaussagen fragen Sie uns in der Apotheke"; und/oder 5. in Bezug auf das Produkt "HAIfit" öffentlich zu behaupten, daß "mit geschickten Formulierungen und sensationellen Beiträgen in Presse, Funk und Fernsehen dem Verbraucher eine Heilwirkung vorgegaukelt werde"; und/oder 6. andere Apotheker aufzufordern, das Produkt "HAIfit" solle vom Markt verschwinden; und/oder 7. das Nahrungsergänzungsmittel "HAIfit" öffentlich als "Mist" zu bezeichnen, II. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin DM 301050,64 und 4% Zinsen aus 195724,44 DM seit Rechtshängigkeit und aus 105326,20 DM seit Zustellung des (die Klage erweiternden) Schriftsatzes vom 1. 4. 1996 zu bezahlen und III. festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle Schäden zu ersetzen, die der Klägerin aus der Verbreitung der in Nr. I. genannten Behauptungen künftig entstehen werden. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat geltend gemacht, das Produkt der Beklagten sei nach dem Inhalt der Werbung der Beklagten und der dadurch erregten Verbrauchererwartung ein Arzneimittel und deswegen mangels - unstreitig nicht vorhandener - arzneimittelrechtlicher Zulassung nicht verkehrsfähig. Auch wenn es sich bei dem Produkt nicht um ein Arzneimittel handele, verstoße die Werbung der Klägerin jedenfalls gegen §18 LMBG, §§14, 15 HWG. Das Produkt sei nicht nur ohne arzneiliche, sondern auch ohne jede ernährungsphysiologische Wirkung und deswegen auch keine "Spezialnahrung für Muskeln, Knochen und Gelenke". Unter Berücksichtigung aller Umstände habe sein Verhalten nicht gegen geltendes Recht verstoßen. Ein der Klägerin entstandener Schaden sei von ihm jedenfalls nicht zu ersetzen, da das Produkt rechtswidrig vertrieben bzw. beworben werde. Der Höhe nach hat der Beklagte den von der Klägerin behaupteten Schaden bestritten. Durch Urteil vom 24. 4. 1997 hat das Landgericht den Beklagten im wesentlichen nach den Anträgen der Klägerin zur Unterlassung verurteilt; abgewiesen hat es die Klage insoweit nur hinsichtlich des Antrags, dem Beklagten zu verbieten, zu behaupten, daß mit geschickten Formulierungen dem Verbraucher eine Heilwirkung vorgegaukelt werde. Hinsichtlich der Schadensersatzforderung hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, der Unterlassungsanspruch sei, soweit der Beklagte verurteilt wurde, aus §1 UWG begründet. Ein Schadensersatzanspruch stehe der Klägerin jedoch nicht zu, da die von ihr benutzten Werbeaussagen auf der Verpackung des Produkts und auf dem Beipackzettel gegen § 3 UWG, § 17 Abs. 1 Nr. 5 a LMBG verstießen. Das Produkt sei daher in dieser Aufmachung nicht verkehrsfähig. Ein Anspruch auf Ersatz des wegen der Maßnahmen des Beklagten der Klägerin entgangenen Gewinnes bestehe daher nicht. Gegen die Abweisung der Klage hinsichtlich des Antrages Nr. II. wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Sie wiederholt ihren Sach- und Rechtsvortrag aus dem ersten Rechtszug und beantragt, das Urteil des Landgerichts München I vorn 24. 4. 1997 dahin zu ändern, daß der Beklagte weiter verurteilt wird, an die Klägerin 301060,64 DM und 4% Zinsen aus 195724,44 DM seit dem 21. 12. 1995 und aus 105326,20 DM seit dem 10. 4. 1996 zu bezahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Auch er wiederholt seinen Sach- und Rechtsvortrag aus dem ersten Rechtszug. Ergänzend macht er geltend, schon die ihm nach dem landgerichtlichen Urteil gestattete Aussage über das Produkt der Klägerin hätte zum gleichen wirtschaftlichen Ergebnis bei der Klägerin geführt. Im übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze und die von ihnen vorgelegten Urkunden Bezug genommen.

Aus den Entscheidungsgründen Die zulässige Berufung der Klägerin erweist sich als unbegründet. Auszugehen ist davon, daß der Beklagte durch die streitigen Äußerungen im aus dem Urteil des Landgerichts ersichtlichen Umfang gegen §1 UWG verstoßen hat und daher zur Unterlassung dieser Äußerungen verpflichtet ist. Der Senat nimmt insoweit zur Begründung auf die Ausführungen im Urteil des Landgerichts, mit denen sich das Landgericht den Ausführungen im Urteil des Senats vom 23. 5. 1996 im Verfügungsverfahren angeschlossen hat, Bezug. Soweit das landgerichtliche Urteil die Ausführungen in dem erwähnten Urteil des Senats abgekürzt wiedergibt, wird ergänzend auf das Urteil vom 23. 5. 1996 (Anl. K 39) verwiesen. Näherer Ausführungen hierzu bedarf es nicht, da der Beklagte das landgerichtliche Urteil nicht angegriffen hat. Die - wohl zu bejahende - Frage, ob den Beklagten ein Verschulden trifft und ob sich der von der Klägerin geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht nur aus §1 UWG, sondern auch aus anderen Rechtsvorschriften herleiten läßt, kann dahingestellt bleiben, da der Klägerin jedenfalls ein vom Beklagten zu ersetzender Schaden nicht entstanden ist. insoweit gilt hinsichtlich der einzelnen von der Klägerin geltend gemachten Schadenspositionen folgendes: 1. Entgangener Gewinn von 276354,79 DM: Gemäß §249 Satz 1 BGB hat der zum Schadensersatz Verpflichtete den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Dabei ist gemäß §252 BGB auch der entgangene Gewinn, nämlich der Gewinn, der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte, zu ersetzen, jedoch kann Ersatz des entgangenen Gewinn nicht gefordert werden, der nur mit rechtswidrigen Mitteln hätte erlangt werden können; denn ein Vorteil, dessen Erlangung das Gesetz verbietet, kann nicht auf dem Umweg des Schadensersatzanspruches zu einem von der Rechtsordnung gebilligten und schutzwürdigen Vorteil werden. Die Klägerin kann daher als entgangenen Gewinn nur das fordern, was sie bei einer im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften stehenden gewerblichen Betätigung erzielt hätte (Palandt, BGB, 57. Aufl., §252, Rdnr. 3; Münchner Kommentar/Grunsky, BGB, 3. Aufl., §252, Rdnr. 4; BGB RGRK, 12. Aufl., §252, Rdnr. 3; Staudinger, BGB, 12. Aufl., § 252, Rdnr. 11 bis 19, jeweils m.w.N.; zum vorliegenden Fall insbesondere BGH NJW 1964, 1181/1183 f. "Weizenkeimölkapseln"). Zu ersetzen ist zudem nur der Gewinn, den die Klägerin auch dann erzielt hätte, wenn der Beklagte sich mit seiner Kritik des Produkts der Klägerin in den rechtlich gebotenen Grenzen einer zulässigen sachlichen Kritik gehalten hätte (BGH a. a. O.). Danach ist der Klägerin kein vom Beklagten zu ersetzender Gewinn entgangen. Dabei geht der Senat, wie schon in seinem Urteil vom 23. 5. 1996 (lit. B, Nr. 5 und 6) davon aus, daß das Produkt der Klägerin als Lebensmittel verkehrsfähig ist. Der Senat teilt insoweit die Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in seinem den Parteien bekannten Beschluß vom 13. 5. 1997 (M 22 S 96.5453, Anl. K 42), daß HAIfit unter Berücksichtigung aller Umstände nicht als Arzneimittel im Sinne von §2 AMG einzustufen ist und deswegen nicht gemäß §21 AMG einer Zulassung bedurfte. Auf die ausführliche Begründung den erwähnten Beschlusses wird verwiesen. Die gesamte Werbung der Beklagten für HAIfit verstößt jedoch gegen §17 Abs. 1 Nr. 5 a) und c), §18 Abs. 1 Nr. 1 LMBG. Denn die Klägerin legt dem Produkt in ihrer Werbung Wirkungen bei, die ihm nicht zukommen, sie gibt ihm den Anschein eines Arzneimittels und sie benutzt im Verkehr mit dem Produkt und in der Werbung für dasselbe Aussagen, die sich auf die Beseitigung, Linderung und insbesondere Verhütung von Krankheiten beziehen. Dies kann zunächst für die von der Klägerin im Jahre 1993 verbreitete Presseinformation (Bl. 50/52 d.A.) nicht zweifelhaft sein. Danach "hilft (HAIfit) nachweisbar bei Gelenkproblemen", insbesondere bei schmerzhaften Schwellungen und Entzündungssymptomen der Gelenke, bei "Osteoarthrose, Arthritis und Osteoporose", HAIfit ist hilfreich in der Krebsbehandlung und gegen Harnsteinbildungen, bei diabetischer Retinopathie, bei Psoriasis, Lupus sowie bei Ekzemen und weiteren Störungen, es hat eine entzündungshemmende Wirkung. Insgesamt verfügt Haifischknorpelpulver "über eine beachtliche lndikationsbreite", die "sowohl lebensbedrohliche Krankheiten als auch solche, die mit einer erheblichen Beeinträchtigung der Lebensqualität verbunden sind", umfaßt. - Gleiches gilt für die von der Klägerin im Jahre 1996 (Anl. B 2) verbreitete "Information für Ärzte" (Anl. B 3). Nach dieser ist "der Einsatz von Haiknorpel ... bei der Behandlung vieler chronischer und lebensbedrohlicher Krankheiten angezeigt. Zu den Krankheiten, die eine drastische Besserung durch die orale Verabreichung von Haiknorpel gezeigt haben, gehören Krebs, Osteoarthritis und Rheumatoide Arthritis, diabetische Retinopathie, Psoriasis, Lupus, Ekzeme und weitere Störungen". Die Information wiederholt (teilweise wörtlich) und vertieft die Aussagen aus der erwähnten Presseinformation. - Auch das Schreiben der Klägerin vom 12. 2. 1996 (Anl. B 1), das eine Antwort auf eine Anfrage (zitiert Bl. 43/44 d.A.) darstellte, spricht davon, daß die Klägerin mit HAIfit "vielen Menschen, vor allem mit Knie- und Hüftgelenksproblemen, ... helfen" konnte und daß "alle Anwendungsbeobachtungen und Erfahrungen der letzten Jahre" darauf hindeuteten, "daß HAIfit beim Problemkreis Osteoporose Hilfe und Unterstützung bietet". Der Text auf der Verpackung von HAIfit und im Beipackzettel schließlich suggeriert dem Leser, die Zufuhr von Haifischknorpelpulver "zum Ausgleich der natürlichen Abnutzung" von "menschlichen Gelenkknorpeln und Bandscheiben" und bei "Mangelerscheinungen, wie z.B. bei einseitiger Ernährung oder auch im Alter", könne die Folgen der natürlichen Abnutzung oder von Mangelerscheinungen ausgleichen, da Haifischknorpel "einen hohen Anteil an gerüstbildenden Substanzen, insbesondere Aminosäuren" enthalte und für den menschlichen Körper verfügbar mache. Bei der rechtlichen Bewertung der vorstehenden Zusammenfassung der letzten drei Sätze des erwähnten Textes darf im übrigen die suggestive Wirkung der einleitenden, die besondere Gesundheit des Haifisches herausstellenden Sätze nicht außer Betracht gelassen werden. Im Ergebnis wird, in dem hier zur Erörterung stehenden Text eine regenerative und damit eine heilende, jedenfalls aber - auch bei kritischer Lektüre - eine die weitere Degeneration ausgleichende Wirkung von Haifischknorpelpulver behauptet. Der Leser kann dies zudem nicht anders verstehen, als seien die genannten Wirkungen nachgewiesen und festgestellt. Tatsächlich bestehen diese Wirkungen unstreitig nicht, sie sind mit den heutigen wissenschaftlichen Methoden unstreitig nicht nachweisbar und können von der Antragstellerin nicht behauptet werden (Klageschrift, S. 25). Daß auch die Unwirksamkeit nicht wissenschaftlich nachgewiesen ist, ändert nichts daran, daß die Behauptung, Haifischknorpel habe die genannten Wirkungen, unrichtig und damit irreführend im Sinne von §3 UWG, 5 17 Abs. 1 Nr. 5 a, c LMBG ist. Daneben liegt auch ein Verstoß gegen §18 Abs. 1 Nr. 1 LMBG vor (daß HAIfit ein unter §18 Abs. 2 LMBG fallendes diätetisches Lebensmittel im Sinne von §1 der DiätVO wäre, behauptet die Antragstellerin nicht; im übrigen halten sich die Aussagen auch nicht im Rahmen von §3 DiätVO). Die gesamten erörterten Werbeaussagen der Klägerin verstoßen somit gegen die erwähnten Vorschriften. Dafür, daß die Klägerin ihr Produkt auch mit zulässigen Aussagen beworben hätte, ist nichts ersichtlich. Dies erscheint auch naheliegend, da andere Gründe für den Erwerb des Produkts als die Annahme, es habe arzneiliche Wirkungen, nicht ersichtlich ist. Insbesondere als Genußmittel ist das Produkt ungeeignet, da es unbestritten nicht angenehm riecht und schmeckt, Der Hinweis auf die Wirkungen des Produkts erscheint somit als einziges tragfähiges Argument für seinen Erwerb. Muß somit davon ausgegangen werden, daß der von der Klägerin in der Vergangenheit nach ihrer Behauptung erzielte Verkaufserfolg und Gewinn ausschließlich auf gegen die genannten Gesetzesvorschriften verstoßenden Werbeaussagen beruht, so stellt der der Klägerin durch die Aktion des Beklagten entgangene Gewinn keinen ersatzfähigen Schaden im Sinne von §§249, 252 BGB der. Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, daß die Klägerin, wenn sie das Produkt mit zulässigen Aussagen beworben hätte, ebenfalls einen gewissen Verkaufserfolg erzielt hätte. Das hat sie jedoch nicht getan. Für dessen Schätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO fehlt außerdem jede Grundlage. Die Klägerin hat nicht dargelegt, wie eine erfolgreiche Werbung für das Produkt ohne Wirkungsaussagen stattfinden könnte. Es ist auch, wie schon dargelegt, nicht erkennbar, wie das mit einem Preis von 122,- DM für eine Packung recht teure Produkt ohne Wirkungsaussagen erfolgreich beworben werden könnte. Ein ersatzpflichtiger Schaden aus entgangenem Gewinn ist der Klägerin somit nicht entstanden. 2.Aufwendungen der Klägerin zur Imageverbesserung, 24398,30 DM: Auch insoweit besteht ein Schadensersatzanspruch nicht. Allerdings kann der Schadensersatzanspruch der Klägerin insoweit nicht mit der vom Landgericht gegebenen Begründung verneint werden, daß der Klägerin ein Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinnes nicht zustehe, da die Klägerin einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen, nicht auf Ersatz entgangenen Gewinnes geltend macht. Die Klägerin hat jedoch nicht dargelegt, daß die von ihr geltend gemachten Aufwendungen durch die Äußerungen des Beklagten adäquat kausal verursacht wurden und nicht auf die Stützung des Rufes des Produkte durch unzulässige Wirkungsaussagen hingezielt hätten. a) Soweit es um die Kosten des Auftritts des Geschäftsführers der Klägerin in dem Fernseh-Nachrichtenmagazin "Stern-TV" geht, ist grundsätzlich davon auszugehen, daß ein Auftritt das Geschäftsführers der Klägerin insbesondere in einer Fernsehsendung, in Bezug auf die damit gerechnet werden mußte, daß der Beklagte dort auftreten und seine Angriffe wiederholen würde, ein geeignetes Mittel zur Schadensbegrenzung war, weil die Klägerin so Gelegenheit erhalten konnte, den Angriffen des Beklagten mit sachlichen Erklärungen entgegenzutreten. Es ist jedoch nicht ersichtlich, wie dies anders hätte geschehen können und anders geschehen wäre als durch Aussagen, die inhaltlich eine Aufrechterhaltung der oben erörterten unzulässigen Wirkungsaussagen gewesen wären. Dies erg

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