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Arzneimittelauswahl durch Apotheker - Arznei-Liefervertrag: LAV Niedersachsen un

HANNOVER (diz). Der Landesapothekerverband Niedersachsen, Hannover, und Verbände der Krankenkassen haben die Ergänzungsvereinbarung über die Auswahl preisgünstiger Arzneimittel zum Arznei-Liefervertrag nach § 129 Abs. 5 SGBV unterzeichnet.

Diese Ergänzungsvereinbarung, die im Herbst des vergangenen Jahres für reichlich Diskussionsstoff sorgte, verpflichtet den Apotheker zur Auswahl preisgünstiger Fertigarzneimittel, wenn der Arzt das Rezeptfeld "aut idem" angekreuzt oder ein Fertigarzneimittel unter einer Wirkstoffbezeichnung verordnet hat. Nach dem Wortlaut des Vertrages sind preisgünstig 1. die fünf Fertigarzneimittel mit dem niedrigsten Apothekenabgabepreis innerhalb einer Gruppe und 2. alle weiteren Fertigarzneimittel, deren Apothekenabgabepreis im unteren Drittel des Preisspektrums zwischen dem niedrigsten und höchsten Apothekenabgabepreis in der Gruppe liegen. Weiter heißt es in § 2, daß grundsätzlich kein Arzneimittel mit höherem Apothekenabgabepreis als dem des ursprünglich verordneten Fertigarzneimittels ausgewählt werden darf. Der Apothekenabgabepreis des ursprünglich verordneten Arzneimittels darf jedoch überschritten werden, wenn der Apothekenabgabepreis des ausgewählten Arzneimittels im unteren Viertel des Preisspektrums zwischen dem niedrigsten und höchsten Apothekenabgabepreis der Gruppe liegt. Verweigert der Versicherte die Annahme des in die Auswahl einbezogenen Fertigarzneimittels beharrlich, so die Ausnahmebestimmungen in § 3, ist das namentlich verordnete Fertigarzneimittel abzugeben. Im Vertrag selbst sind keine Hinweise zu finden, daß Qualitätsaspekte bei der Auswahl zu berücksichtigen sind. Lediglich in den Erläuterungen zur Ergänzungsvereinbarung vom 30. 10. 1997 heißt es, daß "der Apotheker immer einen genügend großen Auswahlbereich haben sollte, um die Versorgung mit einem qualitativ hochwertigen und verfügbaren Arzneimittel sicherstellen zu können. Sofern er begründete Zweifel an der Qualität aller zur Auswahl stehenden Präparate hat, ist er nach der ApBetrO berechtigt, den Arzt darüber zur informieren und so ggf. eine Verordnungsänderung herbeizuführen. Die Ergänzungsvereinbarung trat am 1. Januar 1998 in Kraft. Den Wortlaut der Vereinbarung finden Sie in dieser Ausgabe in unserer Rubrik "Pharmazeutisches Recht".

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