Solidaritässtärkungsgesetz - Was steht drin

Solidaritässtärkungsgesetz - Was steht drin

{hd}Solidaritätsstärkungsgesetz - was steht drin?
(eine Auswahl)

  • Ab 1. 1. 1999 beträgt die Zuzahlung zu Arzneimitteln acht, neun und zehn Mark.
  • Chronisch Kranke werden nach einem Jahr völlig von den Zuzahlungen befreit. Sie müssen wegen derselben Krankheit in Dauerbehandlung sein und ein Jahr ein Prozent ihres Bruttoeinkommens an Zuzahlungen geleistet haben. Die Dauerbehandlungsbedürftigkeit müssen sie der Kasse gegenüber nachweisen.
  • Festbeträge sollen im unteren Preisdrittel der Vergleichsgruppe liegen, dies gilt für alle drei Stufen.
  • Die Koppelung Beitragserhöhung/Zuzahlungsanstieg wird gestrichen.
  • Das 20-Mark-Notopfer für Kliniken wird ausgesetzt.
  • Beitragsrückgewähr, Kostenerstattung und Selbstbehalt werden zurückgenommen.
  • Zahnersatz gehört auch für Versicherte, die nach 1978 geboren wurden, wieder zum Leistungskatalog der GKV.
  • Als Arznei-, Verband- und Heilmittelbudget für 1999 gilt das Budget für 1996, erhöht um 7,5 Prozent. Die für die Kassenärztliche Vereinigung (KV) zuständige Aufsichtsbehörde kann dessen Höhe feststellen.
  • War ein Budget für 1996 nicht vereinbart worden, stellt die für die KV zuständige Aufsichtsbehörde das Budget bis zum 31. 1. 1999 fest.
  • Übersteigen die Ausgaben für Arznei-, Verband- und Heilmittel das Budget, werden maximal fünf Prozent des Budgets vom ärztlichen Honorar abgezogen.
  • Bei Unterschreitungen des Budgets dürfen Ärzte und Kassen die Mittel in die Verbesserung der Versorgungsqualität stecken.
  • Kassenärztliche Bundesvereinigungen und KVen dürfen Ärzte über die Preise verordnungsfähiger Leistungen (wie Arzneimittel) informieren.
  • Strukturverträge liegen außerhalb der Gesamtvergütung, wenn sie vor dem 30. November 1998 geschlossen wurden.
  • Die Wahl zwischen Kostenerstattung und Sachleistung wird wieder auf freiwillige Mitglieder und ihre Angehörigen beschränkt.
  • In bestimmten Fällen werden Sondennahrung und Elementardiäten in die Versorgung miteinbezogen, hier fällt ein Selbstbehalt von acht Mark an.
  • Das Gesamthonorar der Kassenärzte wird auf das Niveau von 1997 zuzüglich des Anstiegs der Löhne der Versicherten in 1998 begrenzt.
  • Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung: die Frist für die Umstellung der bisher mit Codein oder Dihydrocodein substituierten Patienten auf Methadon oder Levomethadon wird auf den 1. 1. 2000 verlängert.

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