Pharmazeutisches Recht

Pharmazeutisches Recht

In dieser Ausgabe finden Sie folgende Themen:

Arzneimittel-Richtlinien


Bekanntmachung einer Änderung der Arzneimittel-Richtlinien
Vom 3. August 1998 (aus BAnz. Nr. 182 vom 29. September 1998, Seite 14491).
Der Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen hat in seiner Sitzung am 3. August 1998 beschlossen, die Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Arzneimittel-Richtlinien/AMR) in der Fassung vom 31. August 1993 (BAnz. S. 11155), zuletzt geändert am 23. Februar 1996 (BAnz. S. 4802), wie folgt zu ändern:
F.Verordnungseinschränkungen aufgrund des §2 Abs. 1 Satz 3 und der §§12, 70 SGB V und zugelassene Ausnahmen
Die Nummer 17.1 Buchstabe f der Arzneimittel-Richtlinien erhält folgende Fassung:
"f)Mittel zur Behandlung der erektilen Dysfunktion und Mittel, die der Anreizung und Steigerung der sexuellen Potenz dienen".
Die Änderung der Richtlinien tritt am Tag nach der Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft.
Köln, den 3. August 1998
Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen
Der Vorsitzende
Jung

Nahrungsergänzungs-mittel


Bekanntmachung einer Allgemeinverfügung gemäß §47a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes über die Einfuhr und das Inverkehrbringen eines Nahrungsergänzungsmittels in Caplettenform mit Zusatz von Vitamin D und Croscaramellose
Vom 27. Oktober 1998 (aus BAnz. Nr. 208 vom 5. November 1998, Seite 15789).
Gemäß §47a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes (LMBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296) wird im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft bekanntgegeben:
Nahrungsergänzungsmittel in Caplettenform mit Zusatz von Vitamin D und Croscaramellose, die im Vereinigten Königreich oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt und rechtmäßig in den Verkehr gebracht werden oder die aus einem Drittland stammen und sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig im Verkehr befinden, dürfen in die Bundesrepublik Deutschland verbracht und hier in den Verkehr gebracht werden, soweit der Zusatz von Vitamin D 5 mg/Tag und von Croscaramellose 20,05 mg/Tag entsprechend der Verzehrsempfehlung nicht überschreitet.
Mit dieser Allgemeinverfügung wird nicht über die Zulässigkeit der Kennzeichnung des Produktes entschieden.
Im übrigen findet hinsichtlich der Kenntlichmachung §47a Abs. 4 LMBG Anwendung.
Bonn, den 27. Oktober 1998
412-6140-3/1252
Bundesministerium für Gesundheit
Im Auftrag
Dr. Barth

Zulassung von Arzneimitteln


Im Bundesanzeiger Nr. 209 vom 6. November 1998 ist auf Seite 15838 die 232. Bekanntmachung über die Zulassung von Arzneimitteln sowie andere Amtshandlungen (mit Berichtigungen) vom 26. August 1998 abgedruckt.
Der Bundesanzeiger kann bezogen werden von der Bundesanzeiger Verlagsges. mbH, Postfach 100534, 50445 Köln.

Zulassung von Arzneimitteln


Im Bundesanzeiger Nr. 207 vom 4. November 1998 ist auf Seite 15710 die 231. Bekanntmachung über die Zulassung von Arzneimitteln sowie andere Amtshandlungen (mit Berichtigungen) vom 31. Juli 1998 abgedruckt.
Der Bundesanzeiger kann bezogen werden von der Bundesanzeiger Verlagsges. mbH, Postfach 100534, 50445 Köln.

Zulassung von Tierarzneimitteln


Im Bundesanzeiger Nr. 209 vom 6. November 1998 ist auf Seite 15852 die Zulassung sowie andere Amtshandlungen (Auszug aus Entscheidungen der Gemeinschaft vom 15. November 1997 bis 15. April 1998) vom 6. Oktober 1998 abgedruckt.
Der Bundesanzeiger kann bezogen werden von der Bundesanzeiger Verlagsges. mbH, Postfach 100534, 50445 Köln.

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