Pharmazeutisches Recht

In dieser Ausgabe finden Sie folgende Themen:

Zytostatikalösungen


(aus Bundesgesundheitsblatt Nr.9/ 1998, Seite 404)

Zurńck

6 Herstellung


6.1 Vor der Herstellung ist eine Plausibilitätskontrolle der ärztlichen Verordnung (Angabe von Gewicht und Größe des Patienten, Dosierung etc.) durchzuführen (vgl. §7 Abs. 1 ApBetrO).
6.2 Erstellung einer Herstellungsanweisung und entsprechende Protokollierung der Herstellung, die Angaben hinsichtlich des verwendeten Arzneistoffes bzw. Fertigarzneimittels (Art, Menge, Chargenbezeichnung), des Herstellungsdatums sowie der herstellenden Person umfaßt.
6.3 Verwendung geeigneter, möglichst bruchsicherer Primärbehältnisse. Sofern Kunststoffbehältnisse in Betracht kommen, sind diese den Glasflaschen vorzuziehen.
6.4 Transport von Zubereitungen in bruchsicheren, flüssigkeitsdichten, verschließbaren Behältnissen. Diese sind mit einem Hinweis z.B. "Vorsicht Zytostatika" zu kennzeichnen (TRGS 525).

7 Entsorgung


7.1 Die Trennung der Zytostatika-Abfälle in Abfälle, die vorzugsweise der Sonderabfallverbrennung zuzuführen sind, und andere Abfälle, die beim Umgang mit Zytostatika anfallen und ggf. gemeinsam mit Hausmüll entsorgt werden können, richtet sich nach den jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen (TRGS 525).
7.2 Sammlung kontaminierter Abfälle (einschl. Reststoffe) in ausreichend
widerstandsfähigen, dichtschließenden Einmalbehältnissen (§36 Abs. 6 Nr. 6 GefStoffV).
7.3 Kennzeichnung von Abfallbehältnissen gem. GefStoffV (§36 Abs. 6 Nr. 7 GefStoffV; TRGS 201).
7.4 Kontaminationsarmer Filterwechsel durch sachkundige sowie ordnungsgemäße, kontrollierte und dokumentierte Entsorgung der Filterelemente. Bei der Beschaffung neuer Werkbänke ist darauf zu achten, daß die Filter bei der Entsorgung nicht zerteilt werden müssen (TRGS 525).
7.5 Ordnungsgemäße Dekontamination von Altgeräten vor der Verschrottung.

8 Reinigungs- und Desinfektionsverfahren


8.1 Festlegung von Reinigungs- und Desinfektionsverfahren in der Betriebsanweisung.
8.2 Festlegung des befugten Personals zur Reinigung der Werkbank bzw. des Raumes.
8.3 Zu Reinigungsarbeiten in der Sicherheitswerkbank, die über das bloße Auswischen der Arbeitsfläche hinausgehen, ist die persönliche Schutzausrüstung um flüssigkeitsdichten Schutzkittel mit langem Arm und enganliegenden Bündchen, Schutzbrille mit Seitenschutz, Atemschutzmaske mindestens der Schutzstufe P2 zu ergänzen (TRGS 525; berufsgenossenschaftliche Regeln für den Einsatz von Atemschutzgeräten [ZH 1/701]).
8.4 Verunreinigungen durch Zytostatika sind unverzüglich sachgerecht zu beseitigen. Bei Verschütten von Trockensubstanz müssen die aufnehmenden Materialien angefeuchtet werden. Zur Aufnahme von verunreinigtem Glasbruch ist ein zusätzliches Paar Handschuhe gegen mechanische Risiken überzuziehen. Scherben sollen vorzugsweise mit Zangen o. ä. aufgenommen werden. Die verunreinigten Flächen sind anschließend zu reinigen (TRGS 525).
Erläuterungen zur Richtlinie:
Wirkungsmechanismus der in Zytostatika eingesetzten Wirkstoffe: z.B. PZ Prisma 3/96 oder PZ Nr. 44/95, S. 9 ff.
Vorschriften
-Das Merkblatt "Sichere Handhabung von Zytostatika" M 620 BGW bzw. GUV 28.3 steht unmittelbar vor einer Neu-Ausgabe. Die Fassung vom Dezember 1986 sollte daher nicht mehr zur Beurteilung der Herstellungsvoraussetzungen herangezogen werden.
-Weitere Hinweise zum Umgang mit Zytostatika finden sich in den berufsgenossenschaftlichen Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Umgang mit krebserzeugenden und erbgutverändernden Gefahrstoffen (ZH l/513).
-Seitens der UV-Träger liegt eine BG-Regel vor, die die Voraussetzungen hinsichtlich eines "Behördlich und berufsgenossenschaftlich anerkannten Verfahrens" im Sinne des §36 Abs. 7 GefStoffV und §15 VBG 113 festlegt. Die Bekanntmachung steht bevor.
-Die DIN-Norm 12980 "Laboreinrichtungen - Zytostatika-Werkbänke - Anforderungen, Prüfung" (Stand September 1996) regelt die Mindest-Anforderungen an die in diesem Bereich einzusetzenden Werkbänke.
DIN-Normen legen technische Anforderungen fest. Die Existenz einer DIN-Norm auch für Zytostatika-Werkbänke im Umluftbetrieb bedeutet jedoch nicht, daß es sich dabei bereits um ein behördlich oder berufsgenossenschaftlich anerkanntes Verfahren gem. §36 (7) GefStoffV i.V. m. TRGS 560 Pkt.. 4.2 handelt. Erst bei vorliegender Anerkennung und Einhaltung der dort festgelegten Bestimmungen sind die rechtlichen Voraussetzungen zum Betreiben einer DIN-gerechten Werkbank im Umluftbetrieb gegeben.
Zu 1.1) Gefahrstoffverzeichnis
Die Einstufung der für die Zytostatika-Herstellung eingesetzten Arzneimittel muß allen daran beteiligten Personen bekannt sein. Dies umfaßt bereits das Entnehmen der Zytostatika-Behältnisse aus dem Umkarton.
Zu 1.2) Betriebsanweisung
Sofern von mehreren Zytostatika die gleichen Gefahren ausgehen und die gleichen Schutzmaßnahmen erforderlich sind, ist eine stoffgruppenbezogene Betriebsanweisung als ausreichend anzusehen.
Zu 1.4) Beschränkung der Mitarbeiterzahl
Dies dient der Minimierung des Expositionsrisikos, vermindert jedoch auch Beeinträchtigungen der Strömungsverhältnisse.
Zu 1.5) Notfallmaßnahmen
Das Verhalten bei Kontamination von Personen oder Räumen, z.B. durch Bruch eines Gefäßes mit lyophilisiertem Arzneistoff oder einer Lösung, sollte nicht nur theoretisch, sondern auch praktisch beherrscht werden. Im Zusammenhang mit der jährlichen Unterweisung sollte daher mit gefahrlosen Übungsmaterialien das Dekontaminieren bzw. das Aufnehmen von Glasscherben, Pulvern und Flüssigkeiten geübt werden. Entsprechende Dekontaminations-Sets sollten zusammengestellt werden.
Zu 1.6) Anzeigepflicht
Spätestens 14 Tage vor Beginn der erstmaligen Zytostatikaherstellung ist der zuständigen Behörde für Arbeitsschutz bzw. dem Gewerbeaufsichtsamt die Verwendung möglichst detailliert anzuzeigen. Dazu kann der Formularsatz "Anzeige Krebserzeugende Gefahrstoffe" (ZH 1/82) der BGW verwendet werden. Eine Durchschrift der Anzeige ist der zuständigen Berufsgenossenschaft zuzuleiten. Die Anzeige ist - unabhängig von einer Anzeige wegen erfolgter Änderungen - stets nach fünf Jahren zu erneuern.
Zu 2.3) Vorsorgekartei
Die Kartei dient insbesondere der Dokumentation der vom Arbeitsplatz ausgehenden Art und Dauer der Gefährdung sowie der erfolgten Vorsorgeuntersuchungen.
Zu 3.1) Separater Raum
Unter Beachtung des Standes von Wissenschaft und Technik und der Grundregeln für die Herstellung aseptischer Zubereitungen zur parenteralen Anwendung ist die Einrichtung eines gesonderten, abgetrennten Raumes für das Betreiben der Zytostatika-Werkbank notwendig. Dieser Raum kann auch für die Herstellung anderer aseptischer Zubereitungen (z.B. zur parenteralen Ernährung) genutzt werden. Durchgangsräume oder Räume, die üblicherweise anderen Zwecken als der Herstellung von Arzneimitteln dienen, sind ungeeignet.
Ein Raum mit Schleusenfunktion, der auch der Aufbewahrung der Schutzkleidung dienen kann, sollte vorhanden sein. Ist kein derartiger Raum vorhanden, ist die Schutzkleidung im Herstellungsraum an- und abzulegen. Es ist nicht festgelegt, wo sich die Waschräume innerhalb des Betriebes befinden müssen. Optimal wäre eine besondere Waschgelegenheit im Schleusenbereich. Hinsichtlich der Bekleidung ist zwischen Arbeitsbekleidung und persönlicher Schutzausrüstung zu unterscheiden. Letztere verbleibt innerhalb des Arbeitsraumes bzw. in der Schleuse. Gemäß der o.a. Vorschrift ist die darunter getragene Arbeitskleidung getrennt von der Straßenbekleidung aufzubewahren, d.h. in getrennten Schränken.
Die Herstellung von Zytostatika ist vor dem Eingang (z.B. durch eine Warnleuchte) zu kennzeichnen, so daß der Raum nicht unabsichtlich betreten wird. Die Art der Warn- und Sicherheitszeichen ist bisher nicht vorgeschrieben.
Zu 3.2.1) Raumbelüftung
Da während des Betriebs der Werkbank kein Fenster geöffnet werden kann, muß die Luftzufuhr über geeignete Belüftungseinrichtungen erfolgen, die mit den Strömungsverhältnissen der Werkbank abzustimmen und daher bereits bei der Konzeption des Raumes zu bedenken sind. Die Luftzufuhr muß nicht unbedingt als Frischluft von außen, sondern kann über Nachbarräume, Flure usw. und, sofern ausreichend groß vorhanden, über geeignete Lüftungsgitter mit einer entsprechenden Filtermatte nachströmen. Abhängig von der Art der Luftführung (Umluft oder Fortluft) ist auch die Belüftung zu dimensionieren. Für den Umluftbetrieb kommen bei kurzer Nutzungszeit ggf. auch andere Belüftungsarten als RLT in Betracht.
Zu 3.2.2) Raumgröße
Die notwendige Raumgröße bzw. das Raumvolumen richtet sich nach den Leistungsdaten der eingesetzten Sicherheitswerkbank und nach der sonstigen Einrichtung des Raumes. Die Funktionsfähigkeit der Werkbank darf nicht durch Störung der Strömungsverhältnisse beeinträchtigt werden, weshalb auch die erforderliche Raumhöhe abhängig ist von der Höhe der Bank bzw. von der Luftaustrittsöffnung am Abluftfilter. In jedem Fall sollten vor Einleiten von Umbaumaßnahmen diese Fragen mit dem Hersteller der Werkbank bzw. einem Sachkundigcn besprochen werden.
Zu 3.3) Zutritt
Die Zutrittsbeschränkung kann durch Untersagung (Betriebsanweisung/Hinweisschild) oder durch andere Maßnahmen (Türknauf/Schlüssel, Zahlencode etc.) erfolgen.
Zu 3.4) Möblierung
Die Strömungsverhältnisse der Bank sollen möglichst wenig beeinträchtigt werden. Da durch die o.g. Veränderungen negative Auswirkungen möglich sind, muß in diesen Fällen eine erneute Abnahmeprüfung durch einen Sachkundigen erfolgen, der deshalb auch bei Routineprüfungen den vorgefundenen Zustand mit der dokumentierten Raumskizze vergleicht.
Zu 3.5) Fenster und Türen
Die Beschränkungen ergeben sich sowohl aus GMP-Gründen wie auch aus Gründen der Sicherstellung unbeeinträchtigter Strömungsverhältnisse der Sicherheitswerkbank.
Zu 4.1) Herstellung in der Werkbank
(PZ Nr. 49/96, S. 39 f; Krankenhauspharmazie, Nr. 2/94, S. 63 ff; PZ Nr. 43/96, S. 58 ff; DAZ Nr. 15/96, S. 27ff) Isolatoren gelten als weitere Bauform i.S. der DIN 12 980 und können als Alternative zur Sicherheitswerkbank eingesetzt werden (Krankenhauspharmazie Nr. 2/97, S. 70 ff). Im Gegensatz zur Sicherheitswerkbank handelt es sich um einen geschlossenen Arbeitsraum, dessen durchsichtige Vorderwand mit Handschuhen versehen ist (vgl. Glove-Box). Da keine ungefilterte Luft in den Arbeitsraum gelangen kann, erübrigen sich besondere Schutzmaßnahmen wie spezielle Raumluftfiltration und Schutzkleidung. Nachteilig sind die noch höheren Investitionen und der Umstand, daß die Handschuhe und Armstulpen auch für die Zytostatika-Wirkstoffe eine gewisse Permeabilität aufweisen. Ein schneller, routineartiger Wechsel wie mit Einmalartikeln in einer Sicherheitswerkbank ist hier jedoch nicht realisierbar.
Zu 4.3) Ältere Werkbänke
Entscheidende Punkte für die Beurteilung einer Werkbank sind die laminare Strömung, der Verschleppungsschutz sowie der Personenschutz. Prüfungsgrundlage stellt die DIN 12980, speziell Prüfungsart 3 und 4 dar. Entspricht das Prüfungsergebnis hinsichtlich der Filter, der laminaren Strömung und der Überwachungselemente nicht den Sicherheitsanforderungen, darf die Werkbank nicht weiter betrieben werden.
Zu 4.4) Umluftbetrieb
Die Festlegungen eines entsprechend anerkannten Verfahrens enthalten neben Regelungen zu den Geräten auch Regelungen zum Arbeitsverfahren. Diese sind gem. §15 VBG 113 einzuhalten. Die für die Bereiche "Räume" und "Sicherheitswerkbank" getroffenen Festlegungen sind in diese Richtlinie integriert.
Zu 5) Technische Schutzmaßnahmen/Schutzausrüstung
Hinsichtlich der Rangfolge der Schutzmaßnahmen ist zunächst anzustreben, die Freisetzung von Gefahrstoffen zu verhindern. Hierzu dienen neben der Verwendung einer Sicherheitswerkbank z.B. Druckentlastungssysteme (sog. Spikes). Als weitergehende Maßnahme dient das Tragen der persönlichen Schutzausrüstung. Als geeignete Schutzkleidung (Personen- und Produktschutz) ist eine Kombination von vorne hochgeschlossenem, flüssigkeitsundurchlässigem Kittel mit langen Ärmeln und enganliegenden Armbündchen, Zytostatika-Schutzhandschuhen oder zwei Paar Handschuhen übereinander mit einer Mindestmaterialstärke von je 0,2 mm anzusehen.
Zu 6.2) Dokumentation
Obwohl die ApBetrO für rezepturmäßige Herstellung keine Herstellungsvorschrift bzw. Dokumentation fordert, entspricht die Bestimmung doch dem Stand der Technik für den Bereich Zytostatika-Herstellung.
Zu 6.3) Behältnisse
Ggf. zusätzlich Schutzmaßnahmen für lichtempfindliche Substanzen. Das Einschweißen von Primärbehältnissen wird empfohlen, um bei Leckagen eine Kontamination von Personen und Transportbehältern zu vermeiden.
Zu 7.2) Entsorgung
Die kontaminierten Materialien sollten in die verwendete Arbeitsunterlage eingeschlagen und innerhalb der Werkbank in geeignete Beutel gefüllt werden, die dann versiegelt werden sollten. Das Versiegeln kann außerhalb der Werkbank durchgeführt werden, sofern es sich nicht um ein Gerät handelt, das den Beutel evakuiert.
Zu 7.4) Filterwechsel
Bezug: DIN 12 980; Krankenhauspharmazie, 15. Jahrgang Nr. 2, 1994, S. 67
Zu 7.5) Verschrottung
Altgeräte müssen vor der Verschrottung nach einer kontaminationsarmen Filterentfernung mit Dekontaminationsmitteln gereinigt werden.
Zu 8.2) Reinigungspersonal
Die Reinigung der Werkbank-Arbeitsflächen hat durch das Herstellungspersonal zu erfolgen. Auch bei außergewöhnlichen Verschmutzungen des Arbeitsraumes sollte das Herstellungspersonal die Kontamination beseitigen
Zu 8.3) Reinigung der Werkbank
Die Schutzkleidung sollte neben einer möglichst vollständigen Körperbedeckung auch geeignete Schutzmasken umfassen, in jedem Fall dann, wenn zum Zwecke der Reinigung ein Hineinbeugen in die Sicherheitswerkbank erforderlich ist.
Zu 8.4) Dekontamination
Zum Aufnehmen der Substanz eignen sich Einmaltücher oder Zellstoff. Beim Verschütten von Trockensubstanz müssen die aufnehmenden Materialien angefeuchtet werden. Die verunreinigten Flächen sind anschließend zu reinigen.

Betäubungsmittelrecht


Vom 7. Oktober 1998 (aus BGBl. Teil I Nr. 68 vom 9. Oktober 1998, Seite 3126)
Auf Grund des § 1 Abs. 3 des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358) verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:
Artikel 1
Änderung des Betäubungsmittelgesetzes
In Teil A (numerisch geordnete Stoffe) der Anlage I des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. S. 358), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. S. 160) geändert worden ist, werden nach der Nummer 12 die folgenden neuen Nummern 13 bis 18 angefügt:
"13.3-(2-Bromphenyl)-2-methylchinazolin-4(3H)-on (Mebroqualon)
14.[1-(6-Chlor-1,3-benzodioxol-5-yl)propan-2-yl](methyl)azan (6-Cl-MDMA)
15.4-Ethylsulfanyl-2,5-dimethoxyphenethylazan (2C-T-2)
16.(2-Methoxyethyl)(1-phenylcyclohexyl)azan
17.1-[4-Methylsulfanyl)phenyl]propan-2-ylazan (4-MTA)
18.1-Phenyl-2-(pyrrolidin-1-yl)propan-1-on (PPP)".
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt ein Jahr nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.
Bonn, den 7. Oktober 1998
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer

Nahrungsergänzungsmittel


Vom 30. September 1998 (aus BAnz. Nr. 191 vom 13. Oktober 1998, Seite 14962)
Die Allgemeinverfügung nach §47a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes über die Einfuhr und das Inverkehrbringen einer Multi-
Vitamin-Mineral-Mischung zur Nahrungsergänzung in Kapselform vom 26. August 1998 wird dahingehend geändert, daß der Vitamin-A-Gehalt 625 IE pro Tag und der Vitamin-D-Gehalt 50 IE pro Tag bei einer Verzehrsempfehlung von 1 Kapsel pro Tag nicht überschreiten darf.
Der sonstige Inhalt der Allgemeinverfügung vom 26. August 1998 bleibt weiterhin verbindlich.
Bonn, den 30. September 1998
412-6140-3/1089
Bundesministerium für Gesundheit
Im Auftrag
Warburg

Zulassung von Tierarzneimitteln


Im Bundesanzeiger Nr. 191 vom 13. Oktober 1998 ist auf Seite 14963 eine Bekanntmachung über die Zulassung von Tierarzneimitteln sowie andere Amtshandlungen (mit Berichtigungen) vom 15. September 1998 abgedruckt.
Der Bundesanzeiger kann bezogen werden von der Bundesanzeiger Verlagsges. mbH, Postfach 100534, 50445 Köln.

Weiterbildungsstätten


Vom 10. Juni 1998 (aus GMBl. Saarland Nr. 8 vom 31. August 1998, Seite 201)
Gemäß §23 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 783 über die Apothekerkammer des Saarlandes i.d.F. vom 26. Januar 1994 (Amtsbl. S 509) ist als Weiterbildungsstätte i.S. des §22 Abs. 4 des Gesetzes über die Apothekerkammer des Saarlandes für das Gebiet Offizin-Pharmazie die Linden-Apotheke, Bliespromenade 7, 66538 Neunkirchen, zugelassen worden.


0 Kommentare

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.