Rechtsprechung aktuell

"""Internationale Apotheke" - Zusatzbezeichnung kann unzulässig sein

Führt eine Apotheke die Zusatzbezeichnung "Internationale Apotheke", so erwarten die angesprochenen Verbraucher, daß die Apotheke im Gegensatz zu anderen Apotheken in erheblichem Umfang Geschäftsbeziehungen zum Ausland pflegt, die mit ihrem eigentlichen Geschäftszweck, der Abgabe von Medikamenten an Endverbraucher, in Verbindung stehen und von denen der Kunde im Einzelfall auch besonders profitieren kann. Genügt die Apotheke dieser Erwartungshaltung nicht, ist die Werbung irreführend und wettbewerbsrechtlich unzulässig. Andere Wettbewerber können daher verlangen, das Führen der Zusatzbezeichnung zu unterlassen. (Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 3. Dezember 1997)


Das Landgericht Saarbrücken sah in der öffentlich geführten Bezeichnung eine unzulässige irreführende Werbung. Ob eine Angabe irreführend ist, richtet sich danach, ob die Vorstellungen, die die Umworbenen von der Bedeutung einer Werbeaussage haben, mit den wirklichen Verhältnissen in Einklang stehen. Dabei kommt es auf die Bedeutung an, die ein nicht völlig unbeachtlicher Teil der zu den Adressaten der Werbemaßnahme bestimmten Verbraucherkreise der Aussage in ungezwungener Auffassung beilegt. Bei einer mit dem Zusatz "international" beworbenen Apotheke sind Adressaten einer Werbung einerseits die Gesamtbevölkerung, die darauf angewiesen ist, benötigte apothekenpflichtige Medikamente in einer Apotheke zu erwerben sowie andererseits andere Apotheker und Ärzte, die für ihre Kunden bzw. Patienten ein ausländisches Medikament benötigen.

Geographische Zusätze als Hervorhebung einer besonderen Stellung


Ob dies der Fall sei, könne sich nicht allein anhand des Umsatzvolumens aufgrund der Geschäftsbeziehungen zu den Lieferanten und Kunden im Ausland ergeben. Vielmehr komme es darauf an, ob der durchschnittliche Apothekenkunde von den internationalen Geschäftsbeziehungen tatsächlich betroffen sei. Im konkreten Fall war z.B. der überwiegende Teil der bezogenen Medikamente an andere Apotheken, Heilpraktiker und auch an Großabnehmer bestimmt, während es nur gelegentlich vorkam, daß ein Kunde in der Apotheke selbst nach einem ausländischen Medikament nachfragte. Auch Kunden aus dem Ausland verlangten nur gelegentlich nach Medikamenten. Den durchschnittlichen Apothekenkunden - so das Gericht - interessierten solche Geschäftsbeziehungen jedoch nicht.
Selbst wenn in der Apotheke verschiedene Sprachen gesprochen würden, könne dies die Verwendung des Zusatzes "international" nicht rechtfertigen, denn darin liege nicht die Bedeutung, die der normale Kunde einer solchen Apotheke beimesse.
Rechtsanwalt Dr. Valentin Saalfrank, Hürth (Rheinland)

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