Faxgeräte können wettbewerbswidrig sein

Apothekenleitern ist es untersagt, Alten- und Pflegeheimen Faxgeräte zur Verfügung zu stellen, die "Vorabanfragen zum Vorhandensein bestimmter Arzneimittel erleichtern". Dies hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden in einer rechtskräftigen Entscheidung festgestellt. (Urteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 20. August 1998, Az.: 7 U 1967/98)

Faxgeräte können wettbewerbswidrig sein

Unerlaubte Sammlung von Rezepten

Konsequenzen

Bemerkenswert ist nicht zuletzt das von den Dresdener Zivilrichtern am Rande ihrer Entscheidung gestreifte Prinzip der "unclean hands", das bisweilen den treuwidrigen Einwand des Rechtsmißbrauchs rechtfertigt, wenn den Prozeßparteien beiderseits Rechtsuntreue vorwerfbar ist. So klingt zwischen den Zeilen die Erkenntnis, daß die Fälle, die mit hinreichenden Beweisen im Zivilrechtsweg ausgestritten werden, nicht mehr als Zufallstreffer sind. Um so begrüßenswerter ist es, daß ein Zivilgericht mit viel Sensibilität und Blick in die gesetzgeberischen Motive die apothekenrechtlichen Wertentscheidungen durchleuchtet und hervorhebt, daß die hier streitentscheidenden Normen §§ 11 und 1 Abs. 3 Apothekengesetz sowie §24 Apothekenbetriebsordnung nicht Individualinteressen, sondern Allgemeininteressen zu schützen bestimmt sind, die auch im Rahmen eines Wettbewerbsprozesses mit anderer Zielrichtung ihre Durchschlagskraft haben. So helfen letztlich die Sanktionen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, gesundheitspolizeilich notwendige Vorschriften durchzusetzen, und verhindern, diese durch eine Strategie branchenüblicher Wettbewerbsverstöße der normativen Kraft des Faktischen preiszugeben.
Marion Eickhoff, Dresden

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