Pharmazeutisches Recht

In dieser Ausgabe finden Sie folgende Themen:

Zulassung von Arzneimitteln


Im Bundesanzeiger Nr. 186 vom 6. Oktober 1998 ist auf Seite 14738 die 6. Bekanntmachung über die Zulassung von Arzneimitteln sowie andere Amtshandlungen (Auszug aus Entscheidungen der Gemeinschaft vom 15. Juli 1998 bis 15. August 1998) abgedruckt.
Der Bundesanzeiger kann bezogen werden von der Bundesanzeiger Verlagsges. mbH, Postfach 100534, 50445 Köln.

Schutzimpfungen


Anordnung über öffentlich empfohlene Schutzimpfungen und über die Durchführung unentgeltlicher Schutzimpfungen
aus Amtl. Anzeiger Teil II des Hamburg. GVBl Nr. 112 vom 28. September 1998, Seite 2681.
I.
Auf Grund des § 14 Absatz 3 des Bundes-Seuchengesetzes in der Fassung vom 18. Dezember 1979 (Bundesgesetzblatt I Seite 2263), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 1997 (Bundesgesetzblatt I Seite 594), werden für den Bereich der Freien und Hansestadt Hamburg folgende Impfungen öffentlich empfohlen:
Die Schutzimpfung gegen:
a)Diphtherie (in der Regel mit Kombinationsimpfstoff gegen Tetanus)
ab 3. Lebensmonat,
b)Haemophilus influenzae Typ B (HIB)
für Kinder ab 3. Lebensmonat bis 6. Lebensjahr,
c)Hepatitis A
für Personen mit erhöhtem Infektionsrisiko für Hepatitis A,
d)Hepatitis B
ab 3. Lebensmonat sowie für Neugeborene HBs-Ag-positiver Mütter,
e)Influenza (Virusgrippe)
für Kinder, Jugendliche und Erwachsene mit erhöhten Gesundheitsrisiken,
f)Masern (mit Lebendimpfstoff)
ab 12. Lebensmonat,
g)Mumps (mit Lebendimpfstoff)
ab 12. Lebensmonat,
h)Pertussis (Keuchhusten)
ab 3. Lebensmonat,
i)Pneumokokken-Infektion
für Personen über 60 Jahre und Personen mit erhöhter gesundheitlicher Gefährdung infolge eines Grundleidens,
j)Poliomyelitis (mit Totimpfstoff)
ab 3. Lebensmonat bis zum 18. Lebensjahr,
k)Poliomyelitis (mit Lebendimpfstoff, nur bei Riegelungsimpfungen),
l)Röteln
ab 12. Lebensmonat,
m)Tetanus (bevorzugt in Kombination mit Diphtherieimpfstoff)
ab 3. Lebensmonat,
n)Tollwut
-postexpositionell,
-präexpositionell für Personen mit erhöhtem Infektionsrisiko für Tollwut,
o)Tuberkulose
für Neugeborene in Ausnahmefällen bei strenger, dokumentierter Indikation,
p)Typhus abdominalis
für Kontaktpersonen und andere gefährdete Personengruppen zur Abwehr einer Seuchengefahr.
II.
Auf Grund des § 14 Absatz 4 des Bundes-Seuchengesetzes wird angeordnet, daß im Bereich der Freien und Hansestadt Hamburg folgende Schutzimpfungen mit den sich aus AbschnittI ergebenden Einschränkungen im Rahmen öffentlicher Impfsprechstunden unentgeltlich anzubieten sind:
a)von den Gesundheits- und Umweltämtern:
Schutzimpfung gegen
Haemophilus influenzae Typ B (HIB)
bis zum 6. Lebensjahr,
Diphtherie
bis zum 18. Lebensjahr,
Masern
bis zum 18. Lebensjahr,
Mumps
bis zum 18. Lebensjahr,
Pertussis
bis zum 18. Lebensjahr,
Poliomyelitis
bis zum 18. Lebensjahr,
Röteln
bis zum 18. Lebensjahr,
Hepatitis B
für Kinder und Jugendliche, wenn die Impfung nach dem Urteil von Ärztinnen und Ärzten des öffentlichen Gesundheitsdienstes zur Minimierung konkreter bevölkerungsmedizinischer Gefährdungen, z.B. zur Prävention von Gruppenerkrankungen, insbesondere in Gemeinschaftseinrichtungen, angezeigt ist.
b)vom Impfzentrum des Hygiene Instituts Hamburg:
alle unter Buchstabe a) aufgeführten Impfungen sowie die Impfung gegen Tuberkulose.
Die Festlegung der öffentlichen Impfsprechstunden bleibt dem Amt für Gesundheit, den Gesundheits- und Umweltämtern und dem Impfzentrum des Hygiene Instituts überlassen.
III.
Die Anordnung über öffentlich empfohlene Schutzimpfungen und über die Durchführung unentgeltlicher Schutzimpfungen vom 16. Februar 1998 (Amtlicher Anzeiger Seite 425) wird aufgehoben.
Erläuterung:
Zu Abschnitt I der Anordnung wird auf folgendes hingewiesen:
Schutzimpfungen werden mit dem Ziel öffentlich empfohlen, durch einen möglichst hohen Anteil von geimpften Personen in der Bevölkerung die Allgemeinheit vor einem epidemischen Auftreten der betreffenden übertragbaren Krankheiten und um gefährdete Personen vor Infektionsfolgen zu schützen.
Die Empfehlung entbindet den impfenden Arzt oder die impfende Ärztin nicht von der Pflicht, in jedem Einzelfall zu prüfen, welche Impfungen zum persönlichen Schutz insgesamt zweckmäßig sind und ob vorübergehende oder dauernde Impfhindernisse bestehen.
Zu diesen Fragen geben die Impfempfehlungen der Ständigen Impfkommission am Robert-Koch-Institut in der jeweils gültigen Fassung (letzter Stand: März 1998; Epidemiologisches Bulletin 15/98, Bundesgesundheitsblatt 7/98 Seite 312) Auskunft.
Hamburg, den 14. September 1998
Die Behörde für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Versorgungswerk Nordrhein


Änderung der Satzung des Versorgungswerkes der Apothekerkammer Nordrhein vom 3. Juni 1998
Die Kammerversammlung der Apothekerkammer Nordrhein hat in ihrer Sitzung am 3. Juni 1998 aufgrund des §6 Abs. 1 Nr. 9 i.V.m. §23 Abs. 2 des Heilberufsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. April 1994 (GV. NW. S. 204) - SGV. NW. 2122 - folgende Änderung der Satzung des Versorgungswerkes der Apothekerkammer Nordrhein beschlossen.
Artikel I
Die Satzung des Versorgungswerkes der Apothekerkammer Nordrhein vom 7. Juni 1995 (MBl. NW 1995) - SMBl. NW. 21210 - wird wie folgt geändert:
1.§19 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Der Regelungsbestandteil "und §32" entfällt. Das Wort "finden" wird ersetzt durch das Wort "findet".
2.In §21 Absatz 1 werden folgende Sätze 3 und 4 neu eingefügt:
"Herabstufungen bei der Beitragsbemessung Selbständiger treten erst auf Antrag des Mitgliedes im Folgemonat der Antragstellung in Kraft. §21 Absatz 2 Nummer 2 bleibt unberührt."
3.§21 Absatz 6 wird wie folgt neu gefaßt:
"Mitglieder, die während einer Arbeitslosigkeit, einer Krankheit oder Pflegetätigkeit, während einer Rehabilitation oder aus vergleichbaren Gründen Ansprüche gegen die Bundesanstalt für Arbeit, gegen Kranken- oder Pflegekassen, gegen den zuständigen Träger der Rehabilitation oder eine vergleichbare Einrichtung haben, leisten während dieser Zeit Beiträge in der Höhe, die ihnen die Bundesanstalt für Arbeit oder die vorgenannten Stellen gewähren."
4.§21 Absatz 10 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Anstelle des Wortes "Absatz" werden die Worte "Absätzen 2 und" eingefügt.
5.Die Überschrift des §22 wird wie folgt neu gefaßt:
"§22 - Fälligkeit der Beiträge und
Nebenforderungen und Tilgung von Rückständen"
6.§22 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
Die Worte "einen einmaligen Säumniszuschlag" werden durch die Worte "einen einmaligen Mahnzuschlag" ersetzt.
7.§22 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt neu gefaßt:
"Bei Zahlungsverzug von mehr als zwei Monaten nach Eingang der Zahlungsaufforderung kann das Versorgungswerk auf den rückständigen Beitrag und die Nebenforderung einen Säumniszuschlag von 2 vom Hundert für jeden angefangenen Kalendermonat seit deren Fälligkeit erheben."
8.In §22 wird folgender Absatz 3 neu eingefügt:
"Beiträge und Nebenforderungen können auf Antrag des Mitgliedes gestundet werden, wenn die sofortige Zahlung oder Einziehung mit erheblichen Härten für das Mitglied verbunden wäre und die Erfüllung der Forderung durch die Stundung nicht gefährdet wird. Die Stundung soll gegen einen dem banküblichen Zinssatz angelehnten Zins gewährt werden."
9.In §22 wird folgender Absatz 4 neu eingefügt:
"Eingehende Zahlungen werden zunächst auf die Kosten, sodann nacheinander auf die Mahnzuschläge, Säumniszuschläge und Zinsen und zuletzt auf die Beitragsforderung angerechnet. Innerhalb dieser Reihenfolge wird die jeweils älteste Schuld zuerst getilgt. Für den Fall der Stundung oder der Zwangsvollstreckung kann eine abweichende Tilgungsreihenfolge bestimmt werden. Bis zum Ende der Mitgliedschaft nicht gezahlte Nebenforderungen werden nach erfolglosem Ablauf einer dem ehemaligen Mitglied gesetzten angemessenen Zahlungsfrist mit den zuletzt entrichteten Beiträgen oder freiwilligen Mehrzahlungen zu Lasten der Versorgungsanwartschaft verrechnet."
10.Aus §22 Absatz 3 wird §22 Absatz 5.
11.§30 Absatz 5 Satz 1 Buchstabe b) wird wie folgt geändert:
Anstelle des Wortes "ausgleichspflichtigen" wird das Wort "ausgleichsberechtigten" gesetzt.
12.§32 Absatz 1 Buchstabe b) wird wie folgt neu gefaßt:
"die aus dem Versorgungswerk Nordrhein ausscheiden, weil sie der Apothekerkammer Nordrhein nicht mehr angehören, die Wartezeit von 60 Beitragsmonaten noch nicht erfüllt haben und die von der freiwilligen Mitgliedschaft oder dem Ruhen der Mitgliedschaft keinen Gebrauch machen und für die eine Überleitung der Beiträge nach §33 nicht möglich ist."
13.Absatz 5 Satz 1 der - Erläuterungen zur Rentenberechnung - (Anlage zur Satzung des Versorgungswerkes) wird wie folgt neu gefaßt:
"Die Berufsunfähigkeitsrente beträgt bei Berufsunfähigkeit im Alter (= Kalenderjahr, in dem die Berufsunfähigkeit eingetreten ist, abzüglich Geburtsjahr des Mitglieds) 80 vom Hundert der unter den dargestellten Voraussetzungen und unter Anwendung der Leistungstabelle ermittelten Rente."
14.Die Überschrift der Leistungstabelle Nr. 5 (Anhang der Satzung des Versorgungwerkes) wird wie folgt neu gefaßt:
"Leistungstabelle Nummer 5
für die Kürzung der Altersrente bei Vorverlegung des Rentenbeginns, unter Berücksichtigung des Absatzes 3 der Erläuterungen zur Rentenberechnung."
Artikel II
Diese Änderungen treten vierzehn Tage nach ihrer Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.
Genehmigt.
Düsseldorf, den 31. August 1998
Ministerium für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit des Landes Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag
Godry
Die umstehende Änderung der Satzung des Versorgungswerkes der Apothekerkammer Nordrhein vom 3. Juni 1998 wird hiermit ausgefertigt und im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen, in der Pharmazeutischen Zeitung und in der Deutschen Apotheker Zeitung bekanntgemacht.
Düsseldorf, den 28. September 1998
Karl-Rudolf Mattenklotz
Präsident


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