Pharmazeutisches Recht

Nahrungsergänzungsmittel

In dieser Ausgabe finden Sie folgende Themen:

Arzneimittelgesetz


Achtes Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes*
Vom 7. September 1998 (aus BGBl. Teil I Nr. 61 vom 10.

September 1998, Seite 2649).

Medizinprodukte


Zuständigkeiten für die Ausführung des Medizinproduktegesetzes, der Medizinprodukte-Verordnung, der Verordnung über Vertriebswege für Medizinprodukte und der Medizinprodukte-Betreiberverordnung
Gem. RdErl. des MS und MW vom 14. Juli 1998
- 46-05132-1 - (aus MBl. LSA Nr. 44 vom 9. September 1998, Seite 1653)

Preisvergleichsliste


Bekanntmachung des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen-Preisvergleichsliste nach §92 Abs. 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)
Vom 20. August 1998 (aus BAnz. Nr. 169 vom 10. September 1998, Seite 13521)

Nahrungsergänzungsmittel


Bekanntmachung einer Allgemeinverfügung gemäß § 47a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes über die Einfuhr und das Inverkehrbringen einer Multi-Vitamin-Mineral-Mischung zur Nahrungsergänzung in Kapselform.
Vom 26. August 1998 (aus BAnz. Nr. 168 vom 9. September 1998, Seite 13458).
Gemäß § 47a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S.1945, 1946) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S.

2296) wird im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft bekanntgegeben:
Multi-Vitamin-Mineral-Mischungen zur Nahrungsergänzung in Kapselform, die im Vereinigten Königreich oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt und rechtmäßig in den Verkehr gebracht werden oder die aus einem Drittland stammen und sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig im Verkehr befinden, dürfen in die Bundesrepublik Deutschland verbracht und hier in den Verkehr gebracht werden, soweit folgende Vorgaben eingehalten werden:
Der Vitamin-A-Gehalt darf 625 iE pro Kapsel und der Vitamin-D-Gehalt 50 iE pro Kapsel nicht überschreiten.
Bei Produkten, die Vitamin A enthalten, ist ein Warnhinweis anzubringen, daß von Frauen im gebärfähigen Alter dieses Produkt nicht eingenommen werden soll.
Mit dieser Allgemeinverfügung wird nicht über die Zulässigkeit der Kennzeichnung des Produktes entschieden.
Im übrigen findet hinsichtlich der Kenntlichmachung §47a Abs.4 LMBG Anwendung.
Bonn, den 26. August 1998
412-6140-3/1089
Bundesministerium für Gesundheit
Im Auftrag
Dr. Barth

0 Kommentare

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.