BVA-Info

BVA-Fortbildung in Stuttgart

Seit 1986 gibt es das Erziehungsgeld und den Erziehungsurlaub. Beides wurde in den letzten Jahren immer wieder verändert, und es bleibt abzuwarten, ob sich nach der Bundestagswahl 1998 wieder einiges ändern wird.

In dieser Ausgabe finden Sie folgende Themen:

Hire & Fire in Kleinbetrieben eingeschränkt


Viele Arbeitnehmer kennen dieses traumatische Erlebnis: Ohne Vorwarnung wird die Kündigung auf den Tisch geknallt. Es gab keine Abmahnung, kein Gespräch. Im nachhinein werden fadenscheinige Gründe angegeben, die die Notwendigkeit einer Kündigung jedenfalls nicht rechtfertigen. Viele Arbeitgeber greifen lieber zur "einfachen Lösung Kündigung", anstatt sich die Mühe zu machen, durch Konfliktbereitschaft und Aufrichtigkeit ein oftmals über Jahre gewachsenes Arbeitsverhältnis aufrechtzuerhalten.
Da das Bundesverfassungsgericht anscheinend dem Hire & Fire-Grundsatz gerade in Kleinbetrieben nicht noch mehr Vorschub leisten will, verlangt es nach seiner neuesten Rechtsprechung im Rahmen einer Überprüfung jeder Kündigung die Berücksichtigung von drei Kriterien.

Mehr Kündigungsschutz bei Bestehen eines Betriebsrates


Diese neue Rechtslage ist ein echter kündigungsschutzrechtlicher Anreiz zur Bildung eines Betriebsrats in einem Kleinbetrieb und damit in den meisten Apotheken außerhalb des Geltungsbereichs des Kündigungsschutzgesetzes. Unterläßt nun der Arbeitgeber die Information des Betriebsrates zu den drei Kriterien, weiß der Arbeitnehmer, daß die Kündigung in jedem Fall nach dem Betriebsverfassungsgesetz unwirksam ist. Informiert der Arbeitgeber unvollständig, kann der Arbeitnehmer im Regelfall davon ausgehen, daß der Arbeitgeber den Kündigungsschutzprozeß nicht gewinnen kann, weil er die fehlenden Tatsachen mangels vorheriger Betriebsratsanhörung in dieses Verfahren nicht mehr wirksam einführen kann.
Zur Erinnerung: Nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) muß die ordentliche Kündigung sozial gerechtfertigt sein. Es müssen nachweisbare betriebs-, personen- oder verhaltensbedingte Gründe vorliegen, die vom Arbeitsgericht auf ihre soziale Rechtfertigung hin überprüft werden. Für Kleinbetriebe gilt dieser Kündigungsschutz des Arbeitnehmers nicht. Wenn z.B. in einer Apotheke keine 11 Mitarbeiter bzw. nach dem alten KSchG 6 Mitarbeiter beschäftigt sind, dann kann gegen die Kündigung nur dann geklagt werden, wenn besondere Kündigungsschutzbestimmungen wie für Schwangere, Behinderte etc. gelten.
Das alte Kündigungsschutzgesetz gilt für Mitarbeiter, in deren Apotheke am 30. September 1996 und zum Kündigungszeitpunkt sechs Arbeitnehmer beschäftigt waren (mit mehr als 10 Stunden wöchentlich), noch bis zum 30. September 1999.
Genaugenommen greift das neue Kündigungsschutzgesetz dann erst ab 101/4 Mitarbeitern. Es zählen jetzt aber auch Teilzeitkräfte bis zu 10 Wochenstunden mit, und zwar immer als 1/4 Mitarbeiter. Arbeitnehmer bis 20 Wochenstunden kommen mit 1/2 und bis 30 Wochenstunden mit 3/4 in Ansatz.
Wenn Sie mehr zum Thema Kündigung wissen möchten, rufen Sie die BVA-Rechtsabteilung an. Wir beraten Sie und prüfen in jedem Fall die Erfolgsaussichten einer Klage. Vorher bemühen wir uns um eine gütliche Einigung mit dem Arbeitgeber. Die Verhandlungsposition von Mitarbeitern in Kleinbetrieben wird nun hoffentlich mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und den entsprechenden Entscheidungen der Arbeitsgerichte gestärkt. Anja Borstelmann, Rechtsanwältin, Geschäftsführerin, BVA

Erziehungsgeld und Erziehungsurlaub


Das Erziehungsgeld ist eine Leistung des Bundes, es beträgt maximal 600,- DM monatlich je Kind und kann bei der Erziehungsgeldstelle des jeweiligen Landes beantragt werden.
Der Erziehungsurlaub kann im Anschluß an die Mutterschutzfrist genommen werden und beträgt maximal drei Jahre. Der Erziehungsurlaub muß vier Wochen vor Beginn beim Arbeitgeber beantragt werden und es müssen die Dauer und Zeiträume des Erziehungsurlaubs festgelegt werden. Das alles sollte sicherheitshalber schriftlich geschehen.
Während des Erziehungsurlaubs besteht ein Kündigungsschutz, nach Beendigung des Erziehungsurlaubs hat man Anspruch auf einen gleichwertigen Arbeitsplatz, wie er vor Beginn des Erziehungsurlaubes bestand.

Wer?


Leider wird der Erziehungsurlaub bisher auch bei den Angestellten in Apotheken in den seltensten Fällen vom Vater genommen. Bei den gezahlten Gehältern in der Apotheke, dem hohen Frauenanteil der Angestellten in Apotheken und der großen Zahl an Teilzeitkräften kein Wunder.
Dabei bietet die gesetzliche Regelung die Möglichkeit, sich während des Erziehungsurlaubs bis zu dreimal mit dem Partner abzuwechseln, so daß der Vater auch nur für ein paar Monate die Betreuung des Kindes übernehmen kann, wenn es finanziell längerfristig nicht anders machbar ist.

Wo steht das alles?


Natürlich gibt es, wie bei allen Gesetzen, Ausnahmeregelungen, Änderungen und Vorschriften, die bei der Beantragung des Erziehungsgeldes und des Erziehungsurlaubes zu berücksichtigen sind.
Wie sie im einzelnen aussehen, wo das Erziehungsgeld beantragt wird, wer es bekommt, welche Voraussetzungen für die Gewährung des Erziehungsurlaubes gegeben sein müssen, beantwortet die lesenswerte Broschüre "Erziehungsgeld/Erziehungsurlaub". Sie kann kostenlos bezogen werden beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Rochusstraße 8-10, 53123 Bonn, Tel. (0180) 5329329.

Frauen aufgepaßt!


Viele Frauen wollen nach dem Erziehungsurlaub auf eine Teilzeitstelle wechseln.
Die Beschäftigungsgarantie nach der Familienpause erstreckt sich aber exakt auf die Stundenzahl, die auch vorher gearbeitet wurde. Eine Verkürzung der Arbeitszeit muß der Arbeitgeber nicht akzeptieren!
Während des Erziehungsurlaubes können bis zu maximal 19 Stunden wöchentlich gearbeitet werden, auch bei einem anderen Arbeitgeber (der eigene Arbeitgeber muß dem allerdings zustimmen, er kann aber seine Zustimmung nur verweigern, wenn er betriebliches Interesse geltend machen kann, zum Beispiel Konkurrenzschutz). So ergibt sich die Möglichkeit, im Beruf auf dem laufenden zu bleiben und später wieder voll einzusteigen. Bleiben Sie am Ball, besuchen Sie Fortbildungsveranstaltungen, halten Sie Kontakt zu Ihrer Apotheke, vielleicht können Sie ja auch an den unbeliebten Samstagen einspringen, an Sonn- und Feiertagen oder während der Urlaubszeit. Suchen Sie rechtzeitig einen Krippenplatz oder Ganztagsplatz für Ihr Kind, wenn Sie nach der Pause
voll wieder einsteigen möchten. Der Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz besteht erst, wenn das Kind drei Jahre alt wird!
In den neuen Bundesländern haben 1995 fast 30% der Frauen ihren Job verloren, nachdem sie aus dem Erziehungsurlaub zurückgekommen waren. Jutta Brielich, BVA-LG Niedersachsen

BVA-Fortbildung in Stuttgart


Anfang 1996 wurde die Pflegeversicherung als drittes Standbein der Sozialversicherung neben der Renten- und der Arbeitslosenversicherung geschaffen. Ziel des Gesetzgebers war es unter anderem, die Kommunen zu entlasten, die einen stetig steigenden Anteil der Sozialhilfe für ältere, pflegebedürftige Bürger aufwenden müssen. Zum anderen sollten pflegende Angehörige für den Fall ihrer eigenen Krankheit und Arbeitsunfähigkeit entlastet werden. Aber den meisten von uns fällt die Pflegeversicherung allmonatlich eher unangenehm auf, weil der Versicherungsbeitrag das verfügbare Einkommen zusätzlich schmälert.
Obwohl die Pflegeversicherung nunmehr fast drei Jahre besteht, sind ihre Leistungen nur wenigen Menschen im einzelnen bekannt. Entgegen einer weitverbreiteten Meinung ist die Pflegekasse nicht nur für Ältere zuständig, sondern zum Beispiel auch für eine junge Familie, die ein behindertes Kind betreut. Selbst diejenigen, die Anspruch auf Pflegegeld oder Pflegehilfsmittel hätten, wissen häufig nicht über ihre Rechte Bescheid.
Damit sich das ändert, wird uns Herr Kromer von der Deutschen Angestellten-Krankenkasse informieren über das Thema "Die Pflegeversicherung: Was leistet sie? Wo liegen ihre Grenzen?"
Herr Kromer wird unter anderem eingehen auf die verschiedenen Pflegestufen, die Wahl zwischen Pflegegeld und Pflegeleistungen, die Schulung und Vertretung von pflegenden Angehörigen und auf die Frage, wer die Einstufung vornimmt und wer im Falle von Streitigkeiten schlichtet.
Die Veranstaltung findet statt am Donnerstag, dem 24.September 1998, um 19.30 Uhr im Haus der DAK, Marienstraße 19, 70178 Stuttgart (Stadtmitte). Auch Nichtmitglieder sind herzlich eingeladen. Interessierte mögen sich bitte anmelden bei: Karin Meisenbacher, Hungerbergstraße 6/11, 71364 Winnenden, Tel. (07195) 179115.


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