Pharmazeutisches Recht

Baden-Württemberg: Beitragsordnung der Landesapothekerkammer

Vom 6.August 1998 Aufgrund von §§9 und 10 des Gesetzes über die öffentliche Berufsvertretung, die Berufspflichten, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker und Dentisten (Kammergesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.März 1995 (GBl. S.314) hat die Vertreterversammlung der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg am 24.Juni 1998 folgende Satzung beschlossen:

§1 Beitragspflicht (1)Zur Deckung des Aufwands, der durch die Erfüllung ihrer Aufgaben entsteht, erhebt die Landesapothekerkammer Beiträge (Umlagen). (2)Beitragspflichtig sind alle Kammermitglieder im Sinne des §2 Kammergesetz. (3)Kammermitglieder, die ihren Beruf nicht mehr ausüben und auf Wahlrecht, Wählbarkeit und Mitgliedschaft in der Vertreterversammlung schriftlich verzichtet haben, sind nicht beitragspflichtig. (4)Die Beitragspflicht beginnt nach Ablauf des Monats, in dem ihre Voraussetzungen entstehen, und endet mit Ablauf des Monats, in dem ihre Voraussetzungen wegfallen.

§2 Beitragsfestsetzung Der Umlageausschuß oder die von ihm beauftragte Person setzt durch schriftlichen Bescheid für jedes beitragspflichtige Kammermitglied den Beitrag fest.

§3 Art und Höhe der Beiträge (1)Von jedem beitragspflichtigen Kammermitglied ist jährlich ein Grundbeitrag als Umlage zu entrichten. Bei der Bemessung des Grundbeitrags der Kammermitglieder können, sofern diese keine Beiträge nach Absatz2 zu leisten haben, die Berufseinnahmen berücksichtigt werden. (2)Neben dem Grundbeitrag gemäß Absatz1 entrichten a)die Betriebserlaubnisinhaber für die von ihnen selbst geleiteten öffentlichen Apotheken, b)die Pächter für die von ihnen gepachteten öffentlichen Apotheken, c)die Verwalter für die von ihnen verwalteten öffentlichen Apotheken eine weitere Umlage, die nach den in den öffentlichen Apotheken im vorausgegangenen Kalenderjahr getätigten Umsätzen (ohne Mehrwertsteuer) bemessen wird. Tritt die Beitragspflicht erst im Laufe des Kalenderjahres ein, dann wird für das Folgejahr der Teilumsatz dieses Kalenderjahres zugrunde gelegt, wobei durch Hochrechnung des getätigten Teilumsatzes auf 12Monate ein fiktiver Jahresumsatz zu ermitteln ist. (3)Die Höhe des Grundbeitrags nach Absatz1 und die Höhe der weiteren Umlage nach Absatz2 werden von der Vertreterversammlung festgesetzt und bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die weitere Umlage nach Absatz2 wird mit einem bestimmten Prozentsatz vom Umsatz (ohne Mehrwertsteuer) festgesetzt. (4)Apothekenleiter, die als ehrenamtliche Pharmazieräte tätig sind, entrichten nur die Umlage nach Absatz1 (Grundbeitrag).

§4 Beitragsfreiheit, Beitragsermäßigung (1)Wer von einer Fürsorgeeinrichtung der Landesapothekerkammer aufgrund wirtschaftlicher Notlage Unterstützung erhält, ist von der Leistung einer Umlage befreit. Gleiches gilt für stellenlose unselbständige Kammermitglieder für die Dauer ihrer Arbeitslosigkeit, für unselbständige Kammermitglieder mit einem Lebensalter über 65Jahre oder ab Bezug einer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie für Beamte, die Versorgungsbezüge erhalten. (2)In besonderen Ausnahme- oder Härtefällen kann der Umlageauschuß die Umlagen stunden und ganz oder teilweise erlassen.

§5 Auskunftspflicht (1)Die nach §2 Absatz2 beitragspflichtigen Kammermitglieder haben die in einem Kalenderjahr getätigten Jahresumsätze (ohne Mehrwertsteuer) bis spätestens 1.April des Folgejahres an den Umlageausschuß oder der vom Umlageausschuß beauftragten Person zu melden. Die Meldung ist entweder vom Steuerberater zu bestätigen oder es ist eine Durchschrift der Jahres-Umsatzsteuererklärung oder der zwölf Umsatzsteuer-Voranmeldungen beizufügen. Dabei können betriebsfremde Umsatzanteile abgesetzt werden. (2)Beitragspflichtige, die keine Umlage nach Absatz2 zu leisten haben, sind verpflichtet, dem Umlageausschuß oder der vom Umlageausschuß beauftragten Person auf Verlangen ihre gesamten Berufseinnahmen anzugeben, wenn von deren Höhe die Umlage abhängt. (3)Verweigert ein Beitragspflichtiger diese Angaben oder liegen Gründe für die Annahme vor, daß die Angaben falsch sind, so werden die Beiträge vom Umlageausschuß aufgrund einer Schätzung festgesetzt. (4)Die Angaben der Beitragspflichtigen zu ihren Berufseinnahmen und zu ihren Umsätzen dürfen nur zur Festsetzung der Umlagen verwendet werden.

§6 Verfahren, Fälligkeit (1)Die Umlage nach §2 Absatz1 (Grundbeitrag) ist in einem Betrag spätestens bis zum 10.August eines jeden Kalenderjahres fällig. (2)Die Umlage nach §2 Absatz2 (weitere Umlage) ist in Vierteljahresraten jeweils bis zum 10. des zweiten Monats im Kalendervierteljahr fällig. (3)Bei der Zahlung sind anzugeben: a)Vor- und Zuname des Beitragspflichtigen, b)die Zeit, für die die Umlage bezahlt wird, c)die Mitgliedsnummer oder Apothekennummer des Beitragspflichtigen.

§7 Verzinsung rückständiger Beiträge Der Umlageausschuß kann bestimmen, daß Beiträge, die verspätet entrichtet werden, angemessen zu verzinsen sind.

§8 Beitreibung, Mahnung (1)Rückständige Beiträge werden nach den Vorschriften des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes beigetrieben. (2)Für die Mahnung kann eine Mahngebühr erhoben werden. Sie beträgt ein halbes vom Hundert des Mahnbetrags, mindestens jedoch fünf Deutsche Mark und höchstens hundert Deutsche Mark.

§9 Verjährung Beitragsforderungen der Landesapothekerkammer können gegenüber dem Kammermitglied nur innerhalb von 4Jahren geltend gemacht werden. Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem die Umlagen nach §3 fällig geworden sind.

§10 Rechtsbehelf Gegen die Beitragsfestsetzung und gegen andere Entscheidungen des Umlageausschusses nach der Beitragsordnung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides beim Vorstand der Landesapothekerkammer Widerspruch erhoben werden.

§11 Inkrafttreten Diese Beitragsordnung tritt am 1.Januar 1998 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Beitragsordnung der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg in der bisher geltenden Fassung außer Kraft. Az.: 55-5415.2-3.5.9 Vorstehende Beitragsordnung der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg wird gemäß §9 Abs.3 des Kammergesetzes genehmigt. Stuttgart, den 29. Juli 1998 Sozialministerium Baden-Württemberg Dr. Neth Die vorstehende Satzung wird nach Genehmigung mit Erlaß des Sozialministeriums Baden-Württemberg vom 29.Juli 1998 (Aktenzeichen: 55-5415.2-3.5.9) hiermit ausgefertigt. Stuttgart, den 6. August 1998 Landesapothekerkammer Baden-Württemberg Christoph Beck Präsident

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